A. Problem und Ziel
- 1. Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368, S. 74) enthält die Regelung, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächen- bzw. tierbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden.
Dies macht eine nationale Konkretisierung und Umsetzung der sich aus dem EG-Recht ergebenen Verpflichtungen durch ein Bundesgesetz erforderlich.
Dies gilt erstens für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, durch geeignete Verfahren den Austausch antragsteller- bzw. flächen/tierrelevanter Daten sicherzustellen, damit für Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, unzulässige Doppelförderungen ausgeschlossen werden, zweitens ist der Datentausch und -abgleich zwischen Fachüberwachungsbehörden und Prämienbehörden der 1. und 2. Säule zu regeln. Daher ist das InVeKoS-Daten-Gesetz entsprechend anzupassen.
- 2. Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Nach Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) sind die Zahlungen für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule - ebenso wie die Direktzahlungen der 1. Säule - unmittelbar an die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (anderweitige Verpflichtungen / Cross Compliance) geknüpft. Konkret betroffen sind hiervon die Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i - v sowie Buchstabe b Ziffern i, iv und v (insbesondere Ausgleichszulage, Agrarumwelt- und Natura-2000-Maßnahmen, Waldumweltmaßnahmen). Daher ist es notwendig, auch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, das derzeit nur die entsprechende Konkretisierung für die Direktzahlungen der 1. Säule enthält, zu diesem Zwecke anzupassen.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die EG-rechtlichen Vorgaben, die der Anpassung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zugrunde liegen, ergibt sich für die durchführenden Länder aufgrund der Systemumstellung ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Mögliche Kosten können durch die Verbesserung der IT-Systeme entstehen, die aber auch ohne die genannte Regelung EG-rechtlich aus Gründen der IT-Sicherheit entstehen würden.
Nach der Umstellung ergibt sich durch die Vereinheitlichung der Kontrolle der Direktzahlungen der 1. Säule und der betroffenen Stützungszahlungen der 2. Säule, zu der die Gesetzesänderungen einen Beitrag leisten, ein geringerer Verwaltungsaufwand für die Abwicklung der betreffenden Beihilfen sowie die einfachere Möglichkeit der Behörden zur unmittelbaren Zusammenarbeit auch über Landesgrenzen hinweg.
Für den Bund ergibt sich ein erhöhter Koordinierungsaufwand im Bereich InVeKoS und Cross Compliance durch die Systemumstellung, dem gewisse Einsparungen an anderer Stelle gegenüberstehen.
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Für die Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die notwendigen Angaben bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei der Antragstellung erfasst werden.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neue Informationspflichten für die Verwaltung sowie Vereinfachungen bestehender Informationspflichten der Verwaltung. Dabei beschränkt der Gesetzentwurf die Informationspflichten auf das Maß, das zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, /EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 3. der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind."
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "anderen Prämienbehörden" die Wörter " oder anderen Fachüberwachungsbehörden" eingefügt und
- bb) in Nummer 3 nach den Wörtern "Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Wörter "oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005" angefügt.
- b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern "Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Wörter "oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005" angefügt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Prämienbehörden" durch die Wörter "Die in Absatz 1 bezeichneten Behörden" ersetzt.
- a) In Absatz 1 werden
- 3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. des Informationssystems zwischen den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,".
Artikel 2
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach dem Wort "Direktzahlungen" die Wörter "und sonstige Stützungsregelungen" eingefügt.
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
- 3. der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie
- 1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stützungszahlungen)
- a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),
- b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 binden,
- 2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,
- 3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen."
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Dieses Gesetz ist" die Wörter "hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Direktzahlungen" die Wörter "oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,".
- b) In Absatz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "Direktzahlungen" die Wörter "oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.
- c) In Absatz 4 werden
- aa) in Nummer 1 die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a" und
- bb) in Nummer 2 die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind."
- b) In Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort "Direktzahlungen" die Wörter "oder sonstige Stützungszahlungen" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für eine ganze oder teilweise Versagung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,"
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
1. Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368, S. 74) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächen- bzw. tierbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden.
Dies macht eine nationale Konkretisierung und Umsetzung der sich aus dem EG-Recht ergebenen Verpflichtungen erforderlich.
Dies gilt zum einen für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, durch geeignete Verfahren des Austausches antragsteller- bzw. flächen-/tierrelevanter Daten sicherzustellen, dass für Betriebe und insbesondere Flächen, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, unzulässige Doppelförderungen ausgeschlossen werden, zum anderen ist der Datenaustausch zwischen Fachüberwachungsbehörden und Prämienbehörden der 1. und 2. Säule zu regeln. Daher ist das InVeKoS-Daten-Gesetz entsprechend anzupassen.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG.
2. Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) sind die Zahlungen für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule - ebenso wie die Direktzahlungen der 1. Säule - unmittelbar an die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (anderweitige Verpflichtungen / Cross Compliance) geknüpft.
Konkret betroffen sind hiervon die Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i - v sowie Buchstabe b Ziffern i, iv und v (insbesondere Ausgleichszulage, Agrarumweltmaßnahmen, Natura 2000, Erstaufforstung, Waldumweltmaßnahmen).
Daher ist es angezeigt, auch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, das derzeit nur die entsprechende Konkretisierung für die Direktzahlungen der 1. Säule enthält, zu diesem Zwecke anzupassen.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG.
II. Vollzugsaufwand
Durch die EG-rechtlichen Vorgaben, die der Anpassung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zugrunde liegen, ergibt sich für die durchführenden Länder aufgrund der Systemumstellung ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Mögliche Kosten können durch die Verbesserung der IT-Systeme entstehen, die aber auch ohne die genannte Regelung EG-rechtlich aus Gründen der IT-Sicherheit entstehen würden.
Nach der Umstellung ergibt sich durch die Vereinheitlichung der Kontrolle der Direktzahlungen der 1. Säule und der betroffenen Stützungszahlungen der 2. Säule, zu der die Gesetzesänderungen einen Beitrag leisten, unterm Strich ein geringerer Verwaltungsaufwand für die Abwicklung der betreffenden Beihilfen sowie die einfachere Möglichkeit der Behörden zur unmittelbaren Zusammenarbeit auch über Landesgrenzen hinweg.
Für den Bund ergibt sich ein erhöhter Koordinierungsaufwand im Bereich InVeKoS und Cross Compliance durch die Systemumstellung, der gewisse Einsparungen an anderer Stelle gegenüberstehen.
Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
III. Sonstige Kosten
Für die Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die notwendigen Angaben bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei der Antragstellung erfasst werden.
IV. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt geändert oder aufgehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neue Informationspflichten für die Verwaltung sowie Vereinfachungen bestehender Informationspflichten der Verwaltung. Dabei beschränkt der Gesetzentwurf die Informationspflichten auf das Maß, das zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Aufgrund der Einbeziehung bestimmter, insbesondere flächenbezogener Maßnahmen der 2. Säule in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und Cross Compliance ist der Anwendungsbereich des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf diese Maßnahmen auszudehnen. Anderenfalls - also ohne eine bundesgesetzliche Regelung des zentralen Austauschs prämienrelevanter Daten der 1. und der 2. Säule - wäre eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der Prämienbedingungen und anderweitigen Verpflichtungen für flächen- und tierbezogene Maßnahmen, wie vom EU-Recht gefordert, nicht zu gewährleisten.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es hat sich bei der Evaluierung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und der Kontrollabläufe im Rahmen von Cross Compliance gezeigt, dass der Datentransfer von den im § 2 Abs. 1 1. Halbsatz genannten Prämien- und Fachbehörden hin zu "anderen Prämienbehörden" nicht ausreicht um eine hinreichende Sicherheit für die finanziellen Interessen der EU zu gewährleisten.
Es sollte darüber hinaus geregelt werden, dass auch ein Datenaustausch zwischen Fachüberwachungsbehörden untereinander möglich und geboten ist, soweit die in § 2 Abs. 13 genannten Zwecke dies erfordern. Beispiel: Die für die Überwachung der Nitratrichtlinie im Rahmen von Cross Compliance zuständige Behörde, die die ausreichende Größe von Güllebehältnissen kontrolliert muss z.B. auch einen Einblick in die für einen anderen CC-Standard (Tierkennzeichnung) relevante HIT-Datenbank nehmen können, um den Tierbestand, den der Landwirt im Antrag bzw. bei der Kontrolle angibt, abgleichen und plausibilisieren zu können; dies wird seitens der EU-Prüforgane (ERH und EGFL) - gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - gefordert.
Zu Buchstabe b und c
Die Regelungen sind erforderlich, um den Katalog der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verpflichtungen um die in Artikel 51 Abs. 1 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erweitern. Zu denken ist an die Grundanforderung im Bereich Phosphat, die nicht vom o.g. Katalog erfasst ist.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung von Nr. 2 a.
Zu Nummer 3
Folgeänderung von Nr. 2 a; im Übrigen siehe Begründung von Nr. 2b und c.
Artikel 2
Zu Nummer 1
Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes um bestimmte Fördermaßnahmen der 2. Säule ist eine Anpassung der Langfassung der Bezeichnung des Gesetzes erforderlich. Die Kurzfassung der Gesetzesbezeichnung kann beibehalten bleiben.
Zu Nummer 2
Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der die Zahlung für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 knüpft, ist es erforderlich, die entsprechenden nationalen Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen auf die Zahlungen für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule auszudehnen. Zu diesem Zwecke soll der Anwendungsbereich des Gesetzes in § 1 Abs. 1 angepasst werden. Hinsichtlich der Begünstigten von Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dies auch bzgl. der Einhaltung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich. Zu denken ist an die Grundanforderung im Bereich Phosphat.
Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung, dass das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen im Bereich der sonstigen Stützungszahlungen nicht zur Anwendung kommt.
Zu Nummer 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe b): Folgeänderung von Nr. 2.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Regelung ist wegen Artikel 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich, wonach die Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der genannten Verordnung auch an die Einhaltung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der genannten Verordnung geknüpft ist.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung von Nr. 2
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung von Nr. 2.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung von Nr. 2.
Zu Nummer 5
Der Bezug auf Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist erforderlich, da Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2005 nur für Direktzahlungen und nicht für sonstige Stützungszahlungen gem. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt.
Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger. Es werden aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt und bestehende Pflichten vereinfacht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |