A. Problem und Ziel
- Zur Ausübung der Tätigkeit des Huf- und Klauenbeschlags ist in Deutschland eine staatliche Anerkennung erforderlich, die auf der Erfüllung verschiedener Kriterien, insbesondere auch zur beruflichen Qualifikation, basiert. Dieser Sachverhalt ist im Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) geregelt. Die Festlegungen zur beruflichen Qualifikation der Fachkräfte des Hufbeschlags erfolgten in der Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV).
- Mit dem im Jahr 2007 in Kraft getretenen neugefassten Hufbeschlaggesetz wurde durch die Ermächtigung in § 8 Absatz 2 erstmals die Möglichkeit geschaffen außerhalb des Anwendungsbereichs des HufBeschlG oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse mit den Prüfungszeugnissen nach der HufBeschlV gleichzustellen und diese bei der staatlichen Anerkennung entsprechend zu berücksichtigen.
- Mit der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung sollen derartige, insbesondere im europäischen Ausland erworbene Zeugnisse, bei denen die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig mit den nach dem deutschen HufBeschlG und der HufBeschlV nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sind, für eine Reihe von Staaten verpflichtend anerkannt werden.
- Gleichzeitig soll die entsprechende Berücksichtigung der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse im Rahmen der staatlichen Anerkennung sichergestellt werden.
- Die Verordnung dient damit auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nummer L 255 S. 22).
B. Lösung
- Erlass der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine zusätzlichen Aufwendungen.
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Gegenüber der durch das Hufbeschlaggesetz und die Hufbeschlagverordnung begründeten Rechtslage werden keine zusätzlichen Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlagsgesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV)*)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und
- - auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Zweck der Verordnung
- (1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205).
- (2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900).
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- (1) Die Anerkennung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.
- (2) Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen wenn die Antrag stellende Person neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist. Zeiten hauptberuflicher Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.
- (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.
- (4) Bei außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich des Hufbeschlags, deren Gleichstellung nicht durch Absatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die zuständigen Behörden diese als gleichwertig an, wenn
- 1. die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqualifikationen im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmiedes berechtigen und
- 2. im Rahmen der vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wird, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
- (5) Soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird kann die Gleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden. Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation ganz oder teilweise ausgleichen.
- (6) Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmäßig von einer Gleichwertigkeit mit den durch die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszugehen.
§ 3 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
- (1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.
- (2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 2 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin anzuerkennen, wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
- (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
§ 4 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
- (1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine Lehrtätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.
- (2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin anzuerkennen, wenn sie neben dem entsprechendem Prüfungszeugnis die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
- (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
§ 5 Fristen
- (1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung nach den §§ 2 bis 4 fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung nach § 2 und die staatliche Anerkennung nach den §§ 3 und 4 ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange gehemmt.
- (2) Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 320 S. 3) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 6 Übergangsvorschriften
- Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen wenn sie bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des dem Tag des Inkrafttretens vorhergehenden Tages übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag am Ende dieses Monats nicht gibt, des letzten Tages dieses Kalendermonats, oder wenn die Verordnung am ersten Tag eines Kalendermonats in Kraft tritt, des letzten Tages des elften auf den Monat des Inkrafttretens folgenden Kalendermonats] eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.
§ 7 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...... 2008
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereiches des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
Land | Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses |
---|---|
Belgien | Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen: - Maréchal-Ferrant/Maréchale-Ferrante - Hoefsmid/Hoefsmederij |
Dänemark | Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen: - Beslagsmed - Grovsmed med hestebeslag som speciale Berufsbezeichnung Beslagsmed |
Finnland | Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung: - Kengityssepan ammattitutkinto Berufsbezeichnung Kengityssepan ammattitutkinto |
Frankreich | Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen: - Brevet d"Etudes Professionnelles Agricole (BEPA) Activités Hippiques Option Maréchalerie - Certificat d"Aptitude Professionnelle Agricole (CAPA) Maréchalerie Berufsbezeichnung Maréchal-Ferrant |
Großbritannien und Nordirland | Zeugnisse der Worshipful Company of Farriers (WCF) oder der Farriers Company of London mit den Abschlussbezeichnungen: - Diploma of the Worshipful Company of Farriers (DWCF) - Registered Shoeing Smith (RSS), - Associateship of the Worshipful Company of Farriers (AWCF), - Associates of the Farriers Company of London (AFCL) Berufsbezeichnung Farrier |
Republik Irland | Zeugnis der Irish Farriery Authority Ltd. (IMFA) mit der Abschlussbezeichnung: - Diploma of the Irish Masters Farriers Association Berufsbezeichnung Farrier |
Niederlande | Zeugnisse der 1. Helicon Opleidingen NHB Deurne, 2. AOC De Groene Welle, 3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld, 4. Groenhorst College mit den Abschlussbezeichnungen: - Diploma Hoefsmid, - Diploma Hofsmidspezialist Berufsbezeichnung Hoefsmid oder Hofsmidspezialist |
Österreich | Zeugnisse über 1. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag am österreichischen Pferdezentrum Stadl-Paura oder 2. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag und die bestandene Abschlussprüfung an der Universitätsklinik für Orthopädie bei Huf- und Klauentieren der Veterinärmedizinischen Universität Wien Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied/Staatlich geprüfte Hufbeschlagschmiedin |
Schweden | Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung: - Yrkesexamen för hovslagare Berufsbezeichnung Hovslagar |
Schweiz | Staatliche Zeugnisse mit der Abschlussbezeichnung: - Schmied-Hufschmied/Schmiedin-Hufschmiedin - Maréchalforgeron/Maréchaleforgeronne - Fabbro maniscalo Gesetzliche Regelung : SR 412.10(d) / 412.101 (f) / 412.111 (i) (SR = systematische Rechtssammlung) ab 2013 auch Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ/CFC/AFC) mit der Abschlussbezeichnung: - Hufschmiedin/Hufschmied - Maréchaleforgeronne/Maréchalforgeron - Fabbro maniscalo Gesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / SR 412.101(f) / SR 412.111(i) (SR = systematische Rechtssammlung) |
Tschechische Republik | Staatliches Zeugnis (Vysvedcení o záverecné zkouce) und Lehrbrief (Vyucní list) mit dem Abschluss Kovár a Podkovár sowie eine Bescheinigung (osvedceni) auf Vordruck SEVT 49 3420 über die Fortbildung zum Podkovár Berufsbezeichnung Podkovár |
Ungarn | Staatliches Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung: - Mezögazdasági kovács Patkolókovács Berufsbezeichnung Patkolókovács |
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3)
Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereiches des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
Land | Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses |
---|---|
Großbritannien und Nordirland | Zeugnis der Worshipful Company of Farriers (WCF) mit der Abschlussbezeichnung: - Fellowship of the Worshipful Company of Farriers (FWCF) Berufsbezeichnung Fellowship of the Worshipful Company of Farriers |
Niederlande | Zeugnisse der 1. Helicon Opleidingen NHB Deurne, 2. AOC De Groene Welle, 3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld, 4. Groenhorst College mit der Abschlussbezeichnung: - Certified instructor farrier |
Schweiz | Zeugnis (eidgenössisches Diplom) der schweizerischen Metallunion mit der Abschlussbezeichnung: - Schmied-Hufschmiedemeister - Maître maréchalforgeron - Maestro fabbro maniscalo |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Reformansätze
Der Huf- und Klauenbeschlag ist eine Tätigkeit, die unmittelbar Einfluss auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Huf- und Klauentieren nimmt und daher eine besondere Relevanz zum Tierschutz hat.
Vor diesem Hintergrund zählt in Deutschland, wie auch in anderen europäischen Staaten, die Tätigkeit des Hufbeschlagschmieds seit dem 19. Jahrhundert zu den geschützten Tätigkeitsbereichen, d. h. die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit ist an eine staatliche Anerkennung gebunden, die durch den Nachweis von Qualifikationen erworben wird.
Mit der vor kurzem erfolgten Reform des Hufbeschlaggesetzes wurden erstmals die Voraussetzungen geschaffen außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach diesem Gesetz, konkret den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung, gleichzustellen.
Mit der neuen Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung wird für eine Reihe von Prüfungszeugnissen im Bereich des Hufbeschlags, die in europäischen Staaten erworben werden können die Gleichwertigkeit zu dem nach der Hufbeschlagverordnung zu erwerbenden Zeugnissen verpflichtend festgelegt. Hintergrund der Berücksichtigung von Zeugnissen in dieser Verordnung war die Feststellung, dass in den zum Erwerb der Zeugnisse erforderlichen Prüfungen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert werden, die den entsprechenden Anforderungen der Hufbeschlagverordnung gleichwertig entsprechen.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit beruht zum einen auf einer ausführlichen Recherche zu den Inhalten der jeweiligen Prüfungen und Qualifikationen und zum anderen auf einer Bewertung von einzelnen Prüfungen, die der Europäische Hufschmiedeverband im Rahmen eines Leonardo-Projektes vorgenommen hat.
Bei Prüfungszeugnissen, deren Anerkennung nicht durch diese Verordnung verpflichtend festgelegt ist, nehmen die zuständigen Behörden der Länder eine Gleichstellung vor, wenn die berufliche Qualifikation der Antrag stellenden Person im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagsschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigt. Soweit die fachliche Prüfung durch die Behörde ergibt, dass wesentliche Unterschiede in der beruflichen Qualifikation bestehen, kann die Anerkennung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden.
Eine solche Ausgleichsmaßnahme kann dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden. Vor Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen muss die Behörde prüfen, ob die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird in regelmäßigen Abständen prüfen, ob weitere Zeugnisse im Sinne des § 8 Absatz 2 Hufbeschlaggesetz in dieser Verordnung berücksichtigt werden können und die notwendigen Anpassungen der Verordnung (Anlagen 1 und 2) vornehmen.
Neben den Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach dem Hufbeschlaggesetz werden in der Verordnung die Modalitäten der staatlichen Anerkennung von Personen mit gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnissen durch die zuständigen Behörden festgelegt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht hiermit von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes Gebrauch.
2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Regelungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ergibt sich aus dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Hufbeschlaggesetz und ist im Wesentlichen in den Ausführungen des allgemeinen Teils der Begründung dargelegt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im besonderen Teil der Begründung verwiesen.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch die Verordnung nicht erwartet.
Zur Durchführung der Verordnung wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt.
4. Sonstige Kosten
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.
5. Bürokratiekosten
Gegenüber der durch das Hufbeschlaggesetz und die Hufbeschlagverordnung begründeten Rechtslage werden keine zusätzlichen Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt. Die Verordnung wirkt sich allerdings insofern auf die bestehenden Informationspflichten gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Hufbeschlaggesetzes aus, als die Zahl der Anerkennungsverfahren geringfügig (5- 10 Fälle pro Jahr) steigen kann.
6. Gleichstellungspolitische Folgen
Eine spezielle Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist durch die Verordnung nicht intendiert. Die Maßnahmen wirken sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus.
Die sprachliche Gleichstellung ist im Entwurf berücksichtigt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zweck der Verordnung)
Absatz 1 bestimmt als Zweck der Verordnung die Regelung der Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereiches des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit den entsprechenden nationalen Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205).
Absatz 2 bestimmt als weiteren Zweck der Verordnung die Regelung des Verfahrens der staatlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Länder für Personen, die über gleichgestellte Prüfungszeugnisse verfügen.
Zu § 2 (Gleichstellung von Prüfungszeugnissen)
Absatz 1 enthält eine notwendige Zuständigkeitsregelung. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereiches des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen den zuständigen Behörden des Landes obliegt, in dem Inhaber derartiger Zeugnisse in Deutschland erstmals den Huf- und Klauenbeschlag ausüben wollen.
Absatz 2 legt fest, dass die in der Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Prüfungszeugnisse als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen sind, sofern die Antrag stellende Person neben einem der Anlage 1 entsprechenden Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijährigen geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist. Die Regelung ist notwendig da der Erwerb entsprechender Berufserfahrung/beruflicher Handlungsfähigkeit durch eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit bzw. den Besuch einer geregelten einschlägigen Ausbildungsmaßnahme auch verbindlicher Bestandteil der Qualifikation von Hufbeschlagschmieden nach deutschem Recht ist (§ 7 HufbeschlV). Zeiten hauptberuflicher Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Anerkennung erfolgt auch eine förmliche Gleichstellung der Qualifikation der Antrag stellenden Person mit der Qualifikation des Hufbeschlagschmiedes/der Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung.
Die in die Anlage 1 aufgenommenen Prüfungszeugnisse bzw. die diesen Zeugnissen zugrunde liegenden Prüfungen wurden hinsichtlich des Niveaus der Prüfung durch Experten aus dem Bereich des Hufbeschlags und der Veterinärmedizin geprüft und eine Gleichwertigkeit zum Niveau der deutschen Hufbeschlagprüfung (§ 9 bis 11 HufbeschlV) festgestellt.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt für weitere Abschlüsse (im europäischen Ausland) eine Gleichwertigkeit zu den Qualifikationen nach dem Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) feststellen lassen, wird eine entsprechende Ergänzung der Anlage 1 vorgenommen.
Absatz 3 legt fest, dass die in der Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Prüfungszeugnisse als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen sind. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/ zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung auch förmlich gleichgestellt. Die in der Anlage 2 aufgenommenen Prüfungszeugnisse bzw. die diesen Zeugnissen zugrunde liegenden Prüfungen wurden hinsichtlich des Niveaus der Ausbildung, der Prüfung und des Umfangs der durch die Qualifikation erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit durch Experten aus dem Bereich des Hufbeschlags, der Veterinärmedizin und deutscher Hufbeschlagschulen geprüft und eine Gleichwertigkeit zum Niveau der deutschen Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin (Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung) festgestellt. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt für weitere Abschlüsse (im europäischen Ausland) eine Gleichwertigkeit zu den Prüfungen nach dem Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) feststellen lassen, wird eine entsprechende Ergänzung der Anlage vorgenommen.
Absatz 4 legt fest, dass die zuständigen Behörden der Länder in den Fällen, in denen eine Gleichstellung nicht nach Absatz 2 oder 3 erfolgen kann, für außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse eine Gleichstellung vornehmen wenn die berufliche Qualifikation der Antrag stellenden Person im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds/Hufbeschlagslehrschmieds berechtigt. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 4 ist sicherzustellen, dass die Qualifikation der antragstellenden Person dem Niveau des Abschnittes 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) entspricht, die auch den Erwerb berufspraktischer Erfahrungen entsprechend § 7 der Hufbeschlagverordnung zum Gegenstand hat.
Absatz 5 enthält Vorschriften für Fälle, in denen die fachliche Prüfung durch die Behörde ergibt, dass wesentliche Unterschiede in der beruflichen Qualifikation bestehen. Danach kann die Anerkennung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs (nach Anerkennungsrichtlinie maximal drei Jahre) oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden, wobei das Wahlrecht der Antrag stellenden Person zu beachten ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit beruht auf einer Einzelfallprüfung. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung können dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden. Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Behörde prüfen, ob die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
Absatz 6 legt fest, dass in den Fällen, in denen das vorgelegte Prüfungszeugnis durch den Europäischen Verband der Hufschmiede (European Federation of Farriers Association - EFFA) als dem Standart der EFFA entsprechend anerkannt worden ist, regelmäßig von einer Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit der deutschen Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin auszugehen ist.
Zu § 3 (Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin)
Absatz 1 bestimmt, an wen der Antrag für die staatliche Anerkennung zu stellen ist. Auf Grund der Identität der Stellen, an die der Antrag zu stellen ist (s. § 2 Absatz 1), wird der Aufwand in den Fällen, in denen Antragsteller zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied betreiben, sowohl für die Antrag stellende Person als auch für die zuständige Behörde gering gehalten.
Absatz 2 legt die Modalitäten der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin für Personen, die über gleichgestellte Prüfungszeugnisse verfügen, fest. Dabei ist neben der Bescheinigung über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation als weitere Voraussetzung für die staatliche Anerkennung lediglich der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 HufBeschlG) gegenüber der zuständigen Behörde zu führen.
Dieser hat in Form eines Führungszeugnisses oder einer anderen offiziellen Bescheinigung zu erfolgen aus der sich ergibt, dass sich die Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat. Der nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 HufBeschlG erforderliche Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung entfällt für diesen Personenkreis. Grund hierfür ist die komplizierte Vergleichbarkeit von Berufsabschlüssen im internationalem Maßstab.
Der Nachweis einer zweijährigen sozialversicherungspflichtigen, hauptberuflichen Beschäftigung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 HufBeschlG) ist im Rahmen der staatlichen Anerkennung ebenfalls nicht zu führen, da der Nachweis beruflicher Erfahrung durch Teilnahme an geregelten einschlägigen Ausbildungsmaßnahmen bzw. durch berufliche Tätigkeit bereits im Rahmen der Gleichstellung des Prüfungszeugnisses (s. § 2 Absatz 2 und 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6) erbracht werden muss.
Absatz 3 legt die Form der staatlichen Anerkennung (Urkunde nach § 1 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung) fest.
Zu § 4 (Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin)
Absatz 1 bestimmt, an wen der Antrag für die staatliche Anerkennung zu stellen ist. Auf Grund der Identität der Stellen, an die der Antrag zu stellen ist (s. § 2 Absatz 1), wird der Aufwand sowohl für die Antrag stellende Person als auch für die zuständige Behörde gering gehalten.
Absatz 2 legt die Modalitäten der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin für Personen, die über gleichgestellte Prüfungszeugnisse verfügen, fest.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein nach § 2 Absatz 3 bis 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und 6, als gleichwertig dem deutschen Abschluss "Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin" anerkanntes Prüfungszeugnis ein deutlich über dem Niveau der Qualifikation "Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin" liegendes Level der nachgewiesenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse dokumentiert, kann auf den Nachweis einer vorhandenen staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 HufBeschlG) verzichtet werden. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung.
Im Übrigen regelt diese Vorschrift, dass Antragsteller ebenso wie Inhaber deutscher Prüfungszeugnisse entsprechend § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 HufbeschlG neben dem Prüfungszeugnis weitere Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorlegen müssen. Diese betreffen:
- 1. Den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin.
Sollte der Erwerb der nach § 2 Absatz 3 oder 4 gleichgestellten Prüfungszeugnisse - "Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin" - auf der Absolvierung geregelter Ausbildungsgänge, Lehrgänge bzw. anderer Bildungsmaßnahmen beruhen, sind die Zeiten dieser Maßnahmen als entsprechende einschlägige Beschäftigungszeiten vollständig zu berücksichtigen.
- 2. Den Nachweis von jährlichen Fortbildungsveranstaltungen in diesem Zeitraum (Teilnahmebestätigungen der Veranstalter). Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben.
- 3. Den Nachweis der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Diese können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung über berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, die dem § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung entspricht, nachgewiesen werden.
Als eine weitere Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 HufBeschlG) gegenüber der zuständigen Behörde zu führen. Dieser hat in Form eines Führungszeugnisses oder einer anderen offiziellen Bescheinigung zu erfolgen, aus der sich ergibt, dass sich die Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
Absatz 3 legt die Form der staatlichen Anerkennung (Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung) fest.
Zu § 5 (Fristen)
Absatz 1 legt die Fristen bei der Bearbeitung der Anerkennungsanträge fest. Diese Fristen sind in der Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 51) festgelegt und daher bei deren Umsetzung durch die zuständigen Behörden zu beachten.
Absatz 2 bestimmt, dass auf die notwendige Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden Deutschlands mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Regelungen des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden sind. Diese beinhalten insbesondere das Recht, die notwendigen Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anzufordern. Außerdem beinhalten diese Regelungen die Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister, alle für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen auszutauschen. Nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG arbeiten die Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe durch Austausch von relevanten Informationen.
Zu § 6 (Übergangsbestimmungen)
Diese Bestimmungen greifen die Tatsache auf, dass eine Reihe deutscher Staatsbürger in den letzten Jahren Prüfungen im Bereich des Hufbeschlags im Ausland abgelegt hat, deren Berücksichtigung für eine staatliche Anerkennung nach dem alten Hufbeschlaggesetz bisher rechtlich nicht möglich war. Mit dieser Vorschrift wird die Voraussetzung geschaffen, dass Personen, die vor dem Inkrafttreten der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung eine als gleichwertig gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung eingestufte Prüfung absolviert haben, eine Gleichstellung des Prüfungszeugnisses ohne den Nachweis von Ausbildungsmaßnahmen oder einer Berufspraxis als Hufbeschlagschmied erreichen können.
Die Anwendbarkeit dieser Übergangsregelung ist auf einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt. Hiermit soll eine unkomplizierte und geregelte Abwicklung der Altfälle in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden..
Zu § 7 (Inkrafttreten)
Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Er regelt die Gleichstellung ausländischer Prüfungszeugnisse im Rahmen des staatlichen Anerkennungsverfahrens nach dem Hufbeschlaggesetz.
Nach Angaben des Ressorts kann sich der Entwurf insoweit geringfügig auf die Anzahl der jährlichen Anerkennungsverfahren auswirken.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er hat jedoch festgestellt, dass die Informationspflichten nach dem Hufbeschlaggesetz bislang nicht in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes enthalten sind und bittet daher, diese umgehend nach zu erfassen.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 320 S. 3)