A. Problem und Ziel
- Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten zählt zu den wichtigen Aufgaben des Staates. Das gilt insbesondere für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftaten, namentlich dann, wenn diese Straftaten unter Ausnutzung beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten mit Minderjährigen geschehen. Hierbei sind die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bedeutsam.
- In der Praxis verlangen potenzielle Arbeitgeber vor der Einstellung oft ein Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers, um anhand etwaiger Eintragungen die Eignung für Beschäftigungsverhältnisse unter dem Aspekt früherer Straffälligkeit zu überprüfen. Das geltende Recht trägt diesem Anliegen grundsätzlich Rechnung; gleichwohl gibt es eine Reihe von Registereintragungen über frühere Verurteilungen, die vor allem für eine Eignungsprüfung im Rahmen des § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) von Bedeutung sein können, jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Betroffen sind im Wesentlichen Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht.
- Mit dem Gesetz wird die Übereinkunft der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008 umgesetzt, das Bundeszentralregistergesetz mit dem Ziel zu ändern, ein im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz "erweitertes Führungszeugnis" für kinder- und jugendnah Beschäftigte einzuführen.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Entwurf soll unter Einbeziehung aller einschlägigen Eintragungen für Personen, die kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt werden.
C. Alternativen
- Die Gesetzesvorschläge des Bundesrates vom 24. November 2006 (Bundestags-Drucksache 016/4199) und vom 14. März 2008 (Bundestags-Drucksache 016/9021) sehen Verschärfungen des geltenden Rechts im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes vor, die das Problem weniger passgenau als der vorliegende Entwurf angehen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht - anders als die Vorschläge des Bundesrates - die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses als zielgerichtete Maßnahme für alle kinder- und jugendnahen Tätigkeiten vor und etwa keine Erweiterung des Straftatenkataloges für alle Führungszeugnisse, unabhängig von der in Blick genommenen Tätigkeit. So wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftätern zielgenau sichergestellt und zugleich werden Belange der Eingliederung von Straftätern nicht aus den Augen verloren. Zudem wird auch der gemeinsame Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 19. Dezember 2007 angemessen umgesetzt.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand.
- 2. Vollzugsaufwand Der Registerbehörde entstehen für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen und gegebenenfalls für die Anschaffung der notwendigen Hardware geringe, einmalige Kosten, die vom konkret anfallenden Sach- und Zeitaufwand abhängen. Die entstehenden Mehrkosten des Bundes werden in den jeweiligen Einzelplänen durch Umschichtungen aufgefangen. Den Kommunen können geringfügige Kosten für die Herstellung von Vordrucken und ein einmaliger Vollzugsaufwand für die Umstellung der Software entstehen, die von dem Anteil an der Gebühr für das Führungszeugnis, den die Meldebehörden einbehalten, gedeckt werden können.
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Durch das Gesetz werden für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch ...(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 21 wird aufgehoben.
- 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:"
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
- (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
- 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist, oder
- 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
- a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,
- b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
- (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."
- (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
- 3. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden"
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 4. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird."
- 5. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" das Komma und die Wörter "der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe" gestrichen.
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- 6. Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden."
- 7. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs."
- b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "Abs. 3" das Komma und die Angabe "4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
- a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 46 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,".
- 9. In § 46 Absatz 3 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" das Komma und die Wörter "der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe" gestrichen.
- 10. Dem § 69 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung behandelt."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- I. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (5. BZRGÄndG) sollen im Wesentlichen zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zur Auskunftserteilung bei bestimmten Delikten, insbesondere bei Sexualdelikten, verbessert werden. Der Schutz der Bevölkerung vor der Begehung weiterer Straftaten einer verurteilten Person, das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung behördlicher Aufgaben, das Recht einer verurteilten Person auf soziale Integration bei der Strafvollstreckung (Resozialisierungsinteresse) und das Recht einer verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Interesse der Allgemeinheit an der Eingliederung der Straffälligen in Gesellschaft und Beruf werden bei bestimmten Delikten im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sachgerecht gewichtet und miteinander verknüpft. Das Interesse der Gesellschaft an dem Schutz vor Personen, die insbesondere wegen eines Sexualdeliktes verurteilt wurden, wird im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes gestärkt.
- II. Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag und ohne Angabe von Gründen ein Führungszeugnis erteilt (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BZRG). In der Praxis verlangen potenzielle Arbeitgeber vor der Einstellung regelmäßig ein Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers.
In ein Führungszeugnis werden nicht alle Verurteilungen aufgenommen (vgl. den Katalog in § 32 Absatz 2 BZRG). Die Ausnahmen betreffen im Wesentlichen Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht. Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder zu Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Zentralregister eingetragen ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgt ist. Diese Verurteilungen (etwa wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder wegen Vergewaltigung) werden von der eben genannten Ausnahmeregelung nicht erfasst (§ 32 Absatz 1 Satz 2 BZRG). Durch diese mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) eingeführte Regelung soll die Allgemeinheit vor Sexualstraftätern besser geschützt werden, da bei diesen Tätern möglicherweise eine so schwere Störung vorliegt, dass weitere einschlägige Straftaten nicht auszuschließen sind. Durch jenes Gesetz wurde auch die Frist, nach deren Ablauf eine einschlägige Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, verlängert. Bei einschlägigen Verurteilungen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wurde die Länge der Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis von fünf auf zehn Jahre heraufgesetzt (§ 34 Absatz 1 Nummer 2 BZRG).
- III. Das BZRG berücksichtigt im Bereich der Führungszeugnisse nur unzureichend die Anforderungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz.
§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) fordert eine besondere Eignungsprüfung von Personen, die im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind. Durch Vorlage eines Führungszeugnisses soll sichergestellt werden, dass keine wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB rechtskräftig verurteilten Personen beschäftigt oder von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt werden. Nach dieser Regelung soll der jeweilige Arbeitgeber insbesondere alle Verurteilungen nach den genannten Vorschriften in seine Eignungsprüfung einbeziehen. Aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes werden dabei Verurteilungen zu geringen Freiheits- und Jugendstrafen bewusst in das Führungszeugnis einbezogen. Soweit eine geringe Strafhöhe und eine geringe Schuld der verurteilten Person zu berücksichtigen sind, geschieht dies im Rahmen der einzelfallbezogenen Eignungsprüfung. In ein Führungszeugnis, das beispielsweise nach § 72a SGB VIII den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen ist, werden bisher aber Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht, nicht wegen aller Straftaten aufgenommen, die in § 72a SGB VIII aufgeführt sind. Aufgrund der gegenwärtigen Fassung des § 32 Absatz 1 Satz 2 BZRG fehlen im Führungszeugnis die entsprechenden Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB.
- IV. Durch eine Änderung des BZRG sollen die aufgezeigten Probleme beseitigt und das BZRG durch eine spezielle Regelung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergänzt werden. Eingeführt wird ein erweitertes Führungszeugnis für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Nach dem Vorbild des § 32 Absatz 4 BZRG wird zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes künftig bei der Beschäftigung von Personen ein Führungszeugnis erteilt, das grundsätzlich alle Verurteilungen wegen Straftaten enthält, die in § 72a Satz 1 SGB VIII aufgeführt sind. In das erweiterte Führungszeugnis werden insbesondere auch einmalige Eintragungen mit einer Verurteilung zu einer niedrigen Strafe wegen einer der genannten Straftaten aufgenommen.
- V. Diejenigen, die die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von der betroffenen Person verlangen können, sind zum Beispiel Arbeitgeber, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulen, Träger von Einrichtungen und Diensten nach SGB VIII sowie Sportvereine für Minderjährige.
Darüber hinaus können Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Behörden zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis als sogenanntes Behördenführungszeugnis (§ 31 BZRG) über Personen erhalten, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die Fristen, nach denen Verurteilungen in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden, gelten die besonderen Regelungen bei Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB. Die zu beschäftigende Person beantragt die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses bei der Meldebehörde unter Vorlage einer schriftlichen Aufforderung, in der das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 BZRG bescheinigt wird. Eine Aufforderung setzt eine konkrete auf den Einzelfall bezogene Entscheidung voraus (vgl. § 72a Satz 2 SGB VIII, wonach das Führungszeugnis bei der Einstellung vorgelegt werden soll).
- VI. Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus weitere wichtige Änderungen des BZRG. Die Möglichkeiten, eine Nichtaufnahme von Verurteilungen im Führungszeugnis im Einzelfall anzuordnen (§ 39 Absatz 1 BZRG), werden erweitert.
- VII. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ("Strafrecht").
- VIII. Durch das Gesetz werden für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Anfrage- oder Mitteilungspflichten eingeführt.
- IX. Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
- X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 (Änderung des BZRG)
1. Zu Nummer 1
Nach § 21 BZRG darf die Registerbehörde nur die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf zudem die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.
Die Vorschrift wurde 1984 durch Artikel 1 Nummer 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BZRG als § 20a eingefügt und bei der Bekanntmachung der Neufassung des BZRG in § 21 umnummeriert. Der zweite Halbsatz der Vorschrift ist bis heute nicht umgesetzt und nie angewandt worden, da er den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) an die Weitergabe personenbezogener Daten gestellt hat, nicht gerecht wird. Die statistische Erhebung erfolgt weiterhin durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Zählkarten.
2. Zu Nummer 2
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 erhält jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters (Führungszeugnis).
Die Meldebehörde nimmt bei der Antragstellung die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen. Die Registerbehörde kann hingegen nach § 12 der Justizverwaltungskostenordnung ausnahmsweise wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühr unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Der neue § 30a regelt, wann ein erweitertes Führungszeugnis von der Registerbehörde zu erteilen ist. In Absatz 1 werden die materiellen, in Absatz 2 die formalen Voraussetzungen geregelt.
Zu § 30a Absatz 1
Der Entwurf geht davon aus, dass es bei bestimmten beruflichen oder ehrenamtlichen jugend- und kindernahen Tätigkeiten ein Bedürfnis für ein erweitertes Führungszeugnis gibt. Die Erfahrung zeigt, dass sich Menschen mit pädophilen Neigungen bewusst Betätigungsfelder mit einer Nähe zu Kindern und Jugendlichen suchen.
Im Interesse eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes wird die Möglichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses in folgenden Fällen vorgesehen:
- - Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses unter Bezugnahme auf § 30a ausdrücklich vorsieht. Eine solche gesetzliche Regelung sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in das Gesetz eingefügt werden, das die betreffende Tätigkeit regelt ("bereichsspezifische Regelung").
- - Das erweiterte Führungszeugnis ist für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - erforderlich.
- - Eine Person soll überprüft werden, wenn sie Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder in Zukunft solche Tätigkeiten ausüben will.
- - Damit es nicht zu Lücken beim Schutz von Kindern und Jugendlichen kommt, erhalten zudem Personen ein erweitertes Führungszeugnis, die dieses für eine Tätigkeit benötigen, die in einer der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen herzustellen. Hierunter können beispielsweise Hausmeister an Schulen oder Bademeister in einem öffentlichen Schwimmbad fallen.
Zu § 30a Absatz 2
Wird ein erweitertes Führungszeugnis beantragt, ist nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich bei der Antragstellung eine schriftliche Anforderung vorzulegen, in der bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nach Absatz 1 vorliegen. Die Regelung gilt auch für ein erweitertes Führungszeugnis an Behörden, das von Betroffenen beantragt wird. Dadurch soll die betroffene Person vor einer unberechtigten Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses geschützt werden.
Zudem wird der Nachweis einer unberechtigten Anforderung für die betroffene Person bei der späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erleichtert. Auch wird eine einfache und schnelle Überprüfung ermöglicht ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Die Prüfungspflicht ist eine Folge der Entscheidung, bei einem erweiterten Führungszeugnis mehr Verurteilungen als sonst in einem Führungszeugnis üblich mitzuteilen. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, die schriftliche Anforderung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu wäre sie ohne umfangreiches und zeitaufwändiges Verfahren auch nicht in der Lage. Die Meldebehörde prüft nur formal, ob eine schriftliche Aufforderung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass ein Fall zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 vorliegt. Die fehlende Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung der Bescheinigung schließt allerdings nicht aus, dass die Meldebehörde Anträge bei erkennbar und offensichtlich fehlerhafter Anforderung zurückweist.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus der schriftlichen Aufforderung ergibt dass die Beschäftigung keinen besonderen Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz unterliegt.
Absatz 2 Satz 2 weitet die allgemeinen Verfahrensregeln für die Antragstellung und Erteilung eines Führungszeugnisses grundsätzlich auch auf das erweiterte Führungszeugnis aus. Ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde kann die betroffene Person nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend der Regelung bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und 6 einsehen, bevor es der Behörde, der es vorgelegt werden soll, zur Kenntnis gebracht wird. Die Meldebehörde hat die betroffene Person bei Antragstellung im Inland auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
3. Zu Nummer 3
Nach dem neu eingefügten § 31 Absatz 2 erhalten Behörden zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Vorschrift ermöglicht auch ein erweitertes Führungszeugnis
- - für Behörden gegen den Willen der betroffenen Person einzuholen, wenn diese sich weigert, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen, oder
- - in Fällen einzuholen, in denen eine Aufforderung, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, erfolglos bliebe, weil die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 nicht vorliegen.
Allerdings muss das erweiterte Führungszeugnis konkret dem Schutz Minderjähriger dienen.
Der Inhalt eines von Amts wegen eingeholten erweiterten Behördenführungszeugnisses muss der betroffenen Person auf Verlangen mitgeteilt werden (Absatz 2 Satz 2). Diese Regelung entspricht der bei Behördenführungszeugnissen geltenden Rechtslage.
Die Änderungen von Nummer 3 Buchstabe a und b sind redaktioneller Art.
4. Zu Nummer 4
In § 32 Absatz 5 BZRG wird der Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses geregelt.
In das Führungszeugnis werden grundsätzlich die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in § 32 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 BZRG hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nach § 32 Absatz 1 Satz 2 nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB.
Nach § 32 Absatz 5 werden künftig rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB, zusätzlich zu den in § 32 Absatz 1 Satz 2 geregelten Fällen der §§ 174 bis 180 oder des § 182 StGB, in ein Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 auch dann aufgenommen, wenn in § 32 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen sind (erweitertes Führungszeugnis). Einmalige Verurteilungen zu niedrigen Strafen oder Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht werden in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen. Da die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nur ausnahmsweise verlangt werden kann ist die Einschränkung der Rechte des Betroffenen für besonders kinder- und jugendschutzrelevante Bereiche verhältnismäßig, auch wenn es im Einzelfall als Folge der Mitteilung erschwert oder ausgeschlossen wird, ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis gefährdet oder beendet wird.
5. Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Nach § 34 Absatz 1 beträgt die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, grundsätzlich fünf Jahre. Eine dreijährige Frist ist für besonders genannte Verurteilungen in den Fällen vorgesehen, die von geringer Bedeutung sind. So beträgt beispielsweise die Frist drei Jahre bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegen. Um einen umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, wird im neuen § 34 Absatz 2 die Zehn-Jahres-Frist des § 34 Absatz 1 Nummer 2 für erweiterte Führungszeugnisse auf die in § 72a Satz 1 SGB VIII genannten weiteren Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB ausgedehnt.
Bei der Fristenregelung des § 34 Absatz 1 und 2 ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Freiheitsstrafe hinzugerechnet wird (§ 34 Absatz 3) und die Frist nicht abläuft, solange beispielsweise eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist (§ 37 Absatz 2 Satz 1).
Zu Buchstabe b
Die Bezugnahme auf die Vermögensstrafe wird im bisherigen Absatz 2 Satz 1, dem neuen Absatz 3, gestrichen, da die zugrundeliegende Vorschrift des § 43a StGB nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 (2 BvR 794/95) mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist, eine Vermögensstrafe also nicht mehr verhängt werden kann.
6. Zu Nummer 6
Die Anordnung der Nichtaufnahme nach § 39 Absatz 1 kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Behördenführungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses nach dem neuen § 39 Absatz 1 Satz 3 beschränkt werden. Die Registerbehörde und das Bundesministerium der Justiz gehen davon aus, dass schon das bisherige Recht die Anordnung einer Nichtaufnahme von Verurteilungen in ein Führungszeugnis zulässt ohne die Behördenführungszeugnisse einzubeziehen. Eine gerichtliche Überprüfung der auf dieser Überzeugung beruhenden Praxis ist bisher nicht erfolgt. Durch die Neuregelung soll einerseits klargestellt werden, dass diese Praxis dem geltenden Recht entspricht und andererseits die neu geschaffenen erweiterten Führungszeugnisse in diese Praxis einbezogen werden.
Darüber hinaus wird mit der Neuregelung künftig auch zugelassen, dass die Anordnung der Nichtaufnahme auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt wird. Diese Erweiterung verbessert die Möglichkeit einer sachgerechten einzelfallbezogenen Entscheidung. Nicht selten gibt es Einzelfälle, in denen die Voraussetzungen einer Registervergünstigung nur in dem konkreten Einzelfall, für den das Führungszeugnis benötigt wird vorliegen, ohne dass gleichzeitig ein besonderer Härtefall für alle künftigen Fälle gegeben sein muss.
7. Zu Nummer 7
In eine unbeschränkte Auskunft, die nach § 41 Absatz 1 nur ausnahmsweise bestimmten Behörden für bestimmte Zwecke zusteht, müssen künftig neben den Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB auch die Verurteilungen aufgenommen werden, welche in ein erweitertes Führungszeugnis nach dem neuen § 30a Absatz 5 aufzunehmen sind. Durch die Änderungen in § 41 Absatz 5 wird sichergestellt, dass bei diesen Verurteilungen ein entsprechender Hinweis bei einer unbeschränkten Auskunft erfolgt.
8. Zu Nummer 8
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, soll zehn Jahre bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr betragen. Bei bestimmten, in § 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f genannten Verurteilungen zu einer Jugendstrafe beträgt die Länge der Tilgungsfrist bisher nur fünf Jahre. Da zu tilgende Eintragungen nicht in erweiterte Führungszeugnisse aufgenommen werden dürfen und ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt werden, wird die Tilgungsfrist bei den in § 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f genannten Verurteilungen auf zehn Jahre verlängert.
So wird sichergestellt, dass die Aufnahme von Verurteilungen zu Jugendstrafen von mehr als einem Jahr in ein erweitertes Führungszeugnis zehn Jahre lang erfolgen kann.
9. Zu Nummer 9
Vergleiche Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b.
10. Zu Nummer 10
Der neue § 69 Absatz 4 regelt die Frage, wie bereits im Bundeszentralregister vorhandene Eintragungen behandelt werden sollen. Absatz 4 Satz 1 stellt sicher, dass die bereits im Bundeszentralregister enthaltenen Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder § 236 StGB ebenfalls erstmals bzw. länger in erweiterte Führungszeugnisse oder unbeschränkte Auskünfte aufgenommen werden.
II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt zehn Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Die Registerbehörde benötigt diese Zeit zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 793:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |