A. Problem und Ziel
Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder um eine Neuerteilung nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt. Bekannt sein muss außerdem die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach § 2a Absatz 1 Satz 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger Beendigung, damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Regelung des § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 01.05.2014 § 65 Absatz 2) nach dem 31.12.2014 örtliche Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden dürfen, so dass die im Falle der Neuerteilung hier verfügbaren Daten wegfallen.
Außerdem erfolgt eine Änderung der GewO, da die derzeitige Regelung des § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b GewO keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Eintragung von Untersagungsverfügungen gegenüber allen Verkehrsleitern beinhaltet. Eintragungsfähig im Gewerbezentralregister sind nur Verkehrsleiter, die zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt im Sinne des Buchstaben b sind. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Eintragung bei allen Verkehrsleitern erforderlich.
B. Lösung
Anpassung des StVG und in der Folge auch der FeV, damit den Fahrerlaubnisbehörden im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorherigem Erlöschen die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Dies setzt insbesondere eine Ergänzung des Katalogs des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG voraus. Dies hat wiederum zur Voraussetzung, dass die Kataloge des § 50 Absatz 1 Nummer 2 StVG und des § 49 Absatz 1 FeV im erforderlichen Umfang ergänzt werden. Dabei lässt sich der Gesetzentwurf von dem Ziel leiten, dass sich an dem Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 01.05.2014 § 65 Absatz 2) grundsätzlich nichts ändern soll.
Darüber hinaus erfolgt eine Aktualisierung des § 37c StVG aufgrund einer geänderter EU-Richtlinie.
Durch Änderungen in der Gewerbeordnung, die die Vorschriften des Gewerbezentralregisters betreffen, wird der Katalog der eintragungsfähigen Verwaltungsentscheidungen ergänzt. Zukünftig kann die bestandskräftige Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften bei allen Verkehrsleitern im Gewerbezentralregister eingetragen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Keine.
Länder:
Keine.
Kommunen:
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Wirtschaft
Keiner.
E.3 Verwaltung
- a) Bund: Aufwand entsteht erst nach der Umsetzung dieses Gesetzes in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Auch durch die Aktualisierung des § 37c entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Der Aufwand für die Ergänzung des Katalogs der eintragungsfähigen Verwaltungsentscheidungen in das Gewerbezentralregister beträgt 850 Euro jährlich. Kosten, die durch das Gesetz oder die Fahrerlaubnis-Verordnung anfallen, werden im Einzelplan ausgeglichen.
- b) Länder: Der Aufwand für die Ergänzung des Katalogs der eintragungsfähigen Verwaltungsentscheidungen in das Gewerbezentralregister beträgt 850 Euro jährlich.
- c) Kommunen: Der Aufwand entsteht erst nach der Umsetzung dieses Gesetzes in der Fahrerlaubnis-Verordnung.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.07.14
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Absatz 8 Satz 8, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, § 6c, § 6e Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 47 und § 63 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1, 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Verkehr,Bau- und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b) In Absatz 2a werden aa) die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und bb) die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
3. In § 24a Absatz 5 werden
- a) die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und
- b) das Wort "Justiz" durch die Wörter "Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
4. § 30c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Justiz" durch die Wörter "Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
5. § 37c wird wie folgt gefasst:
" § 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EU (Nr. ) L 263 Seite 11) bis zum 3 1. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 3 3 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind."
6. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder registrierte" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind."
7. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort "besitzt" die Wörter "oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann" angefügt.
8. Dem § 50 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.
- (4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten."
9. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "wenn"durch das Wort "soweit" ersetzt.
- bbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder".
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das Datum der jeweiligen Erteilung, das Datum des jeweiligen Erlöschens, den Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, den Beginn und das Ende der Probezeit, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach einer vorzeitigen Beendigung, den Beginn und das Ende der Hemmung der Probezeit, die Beschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen."
10. In § 65 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind."
Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern"Befähigungsschein entzogen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) Dem Buchstabe d wird das Wort "oder" angefügt.
- c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt".
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "Buchstabe a bis d" durch die Wörter "Buchstabe a bis e" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 bis 5 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
1. Straßenverkehrsgesetz:
Fahrerlaubnisse können wegen Entziehung, Verzicht oder Fristablauf erlöschen. Ihre Neuerteilung ist an erleichterte Bedingungen geknüpft. Es handelt sich um folgende Fälle:
- - Nach § 20 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung; dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 FeV grundsätzlich nicht mehr abzulegen ist (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 FeV). - Eine befristete Fahrerlaubnis erlischt, wenn sie nicht vor Ablauf auf Antrag verlängert wird. Bei Antragstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelten aber für die Neuerteilung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei einer Antragstellung vor Fristablauf (vgl. § 24 Absatz 2 FeV).
- - Erlischt eine Fahrerlaubnis auf Probe wegen Entziehung oder Verzicht vor Ablauf der Probezeit, so ist bei einer Neuerteilung nur noch die Restdauer der vorherigen Probezeit abzuleisten (vgl. § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG).
Diese Rechtsfolgen bei Neuerteilung gelten ohne jede zeitliche Schranke.
Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen - ggf. auch noch nach Jahren - die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach § 20 FeV oder um eine Neuerteilung nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt. Bekannt sein muss außerdem die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger Beendigung, damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Regelung des § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 01.05.2014 § 65 Absatz 2) nach dem 31.12.2014 örtliche Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden dürfen, so dass die im Falle der Neuerteilung hier verfügbaren Daten wegfallen.
Außerdem soll eine praxisgerechte Regelung für die sogenannten Altdaten geschaffen werden, da das Zentrale Fahrerlaubnisregister erst seit dem 01.01.1999 eingerichtet ist, so dass hier Daten nach Maßgabe des § 50 StVG erst ab diesem Zeitpunkt gespeichert wurden. Vor diesem Zeitpunkt angefallene Fahrerlaubnisdaten liegen daher nur örtlich gespeichert vor.
Schließlich wird § 48 StVG an den Wegfall der Registrierungspflicht für ausländische Fahrerlaubnisse angepasst.
2. Gewerbeordnung:
Die derzeitige Regelung des § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b GewO beinhaltet derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Eintragung von Untersagungsverfügungen im Gewerbezentralregister gegenüber allen Verkehrsleitern. Eintragungsfähig sind nur Verkehrsleiter, die zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt im Sinne des Buchstaben b sind. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Eintragung bei allen Verkehrsleitern im Gewerbezentralregister erforderlich.
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
1. Straßenverkehrsgesetz:
Anpassung des StVG, damit den Fahrerlaubnisbehörden im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorherigem Erlöschen die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Dies setzt insbesondere eine Ergänzung des Katalogs des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG voraus. Dies hat wiederum zur Voraussetzung, dass die Kataloge des § 50 Absatz 1 Nummer 2 StVG und des § 49 Absatz 1 FeV im erforderlichen Umfang ergänzt werden, um die Grundlage für eine hinreichende Auskunft nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG an die Fahrerlaubnisbehörden im Falle der Neuerteilung zu schaffen.
Dabei lässt sich der Gesetzentwurf von dem Ziel leiten, dass sich an dem Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 01.05.2014 (§ 65 Absatz 2)) grundsätzlich nichts ändern soll, so dass zusätzlich erforderliche Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichern und von dort den Fahrerlaubnisbehörden im Bedarfsfall mitzuteilen sind. Die Schaffung örtlicher Register, in denen den Fahrerlaubnisbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen "Werdegangsdaten" zur Verfügung stehen, erschien dagegen nicht zielführend. Dies hätte das Ziel des Wegfalls der örtlichen Fahrerlaubnisregister konterkariert und die Gefahr der datenschutzrechtlich zu vermeidenden Doppelspeicherung geschaffen.
Für die vor Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zum 01.01.1999 nur örtlich gespeicherten Daten wird eine Sonderregelung geschaffen.
Darüber hinaus erfolgt eine Aktualisierung des § 37c StVG aufgrund einer geänderter EU-Richtlinie sowie eine Aktualisierung der Bezeichnung der Bundesministerien.
2. Gewerbeordnung:
Durch Änderungen in der Gewerbeordnung, die die Vorschriften des Gewerbezentralregisters betreffen, wird der Katalog der eintragungsfähigen Verwaltungsentscheidungen ergänzt. Zukünftig kann die Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften bei allen Verkehrsleitern im Gewerbezentralregister eingetragen werden.
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Mit der Änderung des § 37c StVG erfolgt eine Anpassung an geänderte EU-Richtlinien. Hinsichtlich der weiteren Regelungen ist ein unmittelbarer Bezug zum Recht der Europäischen Union nicht gegeben. Die Neuregelungen erleichtern den Vollzug bestehender Rechtsvorschriften.
Die Änderungen in der Gewerbeordnung weisen keinen Bezug zum Recht der Europäischen Union auf.
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Straßenverkehrsgesetz:
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da abweichende Länderregelungen dazu führen würden, dass personenbezogene Daten von Fahrerlaubnisinhabern sowohl beim Bund als auch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert würden. Eine solche doppelte Datenspeicherung würde eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die im Widerspruch zu § 3a
Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz stehen würde und im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
Die Änderung des § 37c ist zur Erfüllung der neu eingeführten Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission erforderlich. Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EU (Nr. ) L 263 Seite 11) ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bis zum 3 1. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 3 3 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, zu übermitteln.
2. Gewerbeordnung:
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Gewerbeordnung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.
Unterschiedliche Regelungen zu den registerrechtlichen Folgen einer Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften bergen die konkrete Gefahr einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung:
Das Güter- und Personenkraftverkehrsgewerbe ist länderübergreifend mobil. Eine zentrale Speicherung der bestandskräftigen Untersagungsverfügung sorgt dafür, dass Personen denen die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt wurde, nicht in einem anderen Land unbehelligt tätig werden können. Unterschiedliche Regelungen durch die einzelnen Länder würden deshalb zu Wettbewerbsverzerrungen und zu Problemen bei Kontrollen führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit und der gleichmäßigen Überwachung sind mithin bundeseinheitliche Regelungen unverzichtbar. Darüber hinaus sind bundeseinheitliche Regelungen auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich.
V. Alternativen
Keine.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
VII. Erfüllungsaufwand
- 1. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.
- 2. Verwaltung
- a) Bund:
Straßenverkehrsgesetz:
Der Aufwand entsteht erst nach der Umsetzung dieses Gesetzes in der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Gewerbeordnung:
Der Aufwand von 850 Euro jährlich ergibt sich aus folgender neu entstehender Rechtspflicht, die Erfüllungsaufwand auslöst:
Eintragung des Verkehrsleiters, der nicht zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt ist (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 e)).
Die Bundesländer wurden gebeten, Schätzungen zur Anzahl der Meldungen pro Jahr und deren Dauer vorzunehmen.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die Dauer der Eintragungen mitgeteilt.
Übersicht des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Eintragung (Bund) Personalkosten pro Fall in C Fallzahl Gesamtkosten in C 5,35 160 ca. 850
Es wird davon ausgegangen, dass kein einmaliger oder jährlicher Sachaufwand im Zusammenhang mit der Meldung/Eintragung entsteht.
Pro Eintragung durch das BfJ entsteht ein Personalaufwand von ca. 5,35 Euro.
Herleitung des Ergebnisses:
- - Die Berechnungen für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes beziehen sich auf die Lohnkostentabelle Verwaltung (Standardlohnsätze je Stunde) aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (S. 46). - Pro Fall der Eintragung des Verkehrsleiters im BfJ wird von einer Bearbeitungsdauer von 10 Minuten ausgegangen. Nach Mitteilung des BfJ wird die Tätigkeit durch den gehobenen Dienst wahrgenommen. Es ist von ca. 160 betreffenden Eintragungen pro Jahr aus zugehen.
- - Die Standardlohnsätze der Verwaltung des Bundes betragen für den gehobenen Dienst 32, 10 Euro pro Stunde. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit entspricht pro Fall 10 Minuten, daher betragen die Personalkosten pro Fall ca. 5,35 Euro (32,10 Euro / 6 = 5,35 Euro). Bei ca. 160 Fällen im Jahr ergeben sich jährliche Personalkosten für den Bund i.H.v. ca. 850 Euro (5,35 Euro * 160 = ca. 850 Euro). Kosten, die durch das Gesetz oder die Fahrerlaubnis-Verordnung anfallen werden im Einzelplan ausgeglichen.
- b) Länder:
Straßenverkehrsgesetz: Erfüllungsaufwand für die Länder entsteht nicht.
Gewerbeordnung: Aufwand von 850 Euro jährlich.
Für die Länder ergibt sich folgender neu entstehender Rechtspflicht, die einen Erfüllungsaufwand begründet:
Meldung des Verkehrsleiters, der nicht zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt ist, an das BfJ (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 e)).
Die Bundesländer wurden gebeten, Schätzungen zur Anzahl der Meldungen pro Jahr und deren Dauer vorzunehmen.
Übersicht des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Meldung (Länder) Personalkosten pro Fall in C Fallzahl Gesamtkosten in C 5,33 160 ca. 850
Es wird davon ausgegangen, dass kein einmaliger oder jährlicher Sachaufwand im Zusammenhang mit der Meldung/Eintragung entsteht.
Pro Meldung durch die Landesbehörden entsteht ein Personalaufwand von ca. 5,33 Euro.
Herleitung des Ergebnisses:
- - Die Berechnungen für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes beziehen sich auf die Lohnkostentabelle Verwaltung (Standardlohnsätze je Stunde) aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (S. 46). - ProFallderMeldungdesVerkehrsleiterswirdvoneinerBearbeitungsdauervon10Minuten ausgegangen. Nach Mitteilung der Länder wird die Tätigkeit durch den gehobenen Dienst wahrgenommen. Es ist von ca. 160 betreffenden Meldungen pro Jahr auszugehen.
- - Die Standardlohnsätze der Verwaltung der Länder betragen für den gehobenen Dienst 32,00 Euro pro Stunde. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit entspricht pro Fall 10 Minuten, daher betragen die Personalkosten pro Fall ca. 5,33 Euro (32,00 Euro / 6 = 5,33 Euro). Bei ca. 160 Fällen im Jahr ergeben sich jährliche Personalkosten für die Länder i.H.v. ca. 850 Euro (5,33 Euro * 160 = ca. 850 Euro).
- c) Kommunen
Straßenverkehrsgesetz: Der Aufwand entsteht erst nach der Umsetzung dieses Gesetzes in die Fahrerlaubnis-Verordnung.
Gewerbeordnung: Keiner.
- a) Bund:
VIII. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
IX. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Das Gesetzesvorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Allgemeines Durch Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass für eine Neuerteilung von Fahrerlaubnissen, die durch Entziehung, Verzicht oder Fristablauf erloschen waren, die im Verwaltungsvollzug erforderlichen Daten problemlos zur Verfügung stehen.
Die Änderungen in der Gewerbeordnung betreffen Vorschriften des Gewerbezentralregisters. Ergänzt wird der Katalog der eintragungsfähigen Verwaltungsentscheidungen. Zukünftig kann die Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften bei allen Verkehrsleitern eingetragen werden. Dies ist erforderlich, da die bisherige Rechtsgrundlage eine Eintragung nicht in jedem Fall ermöglicht.
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 4:
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Bezeichnung der Bundesministerien.
Zu Nummer 5 (§ 37c):
Die Änderung dient der Anpassung an die aktuelle Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.
Zu Nummer 6 (§ 48):
Zu a)
Zu aa): Siehe Begründung zu b).
Zu bb): Klarstellung, dass § 48 Absatz 1 StVG nur noch für die nach dem neuen § 65 Absatz 2a StVG weiterhin örtlich gespeicherten Altdaten gilt, wenn örtliche Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) nicht mehr geführt werden.
Zu b)
Gemäß Artikel 1 Nummer 7 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 wurde der damalige § 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung wegen Verstoßes gegen das in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/439/EWG festgelegte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gestrichen. Nach dieser Vorschrift waren Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, zuvor unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ihren Führerschein registrieren zu lassen. Die Änderungen unter aa) und dd) sind Folgeänderungen aus dem Wegfall dieser Registrierungspflicht. Zugleich entfiel die Notwendigkeit, wie bisher in § 48 Absatz 2 Nummer 1 und 3 zwischen Personen mit und ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland zu differenzieren. Der neue Absatz 2 bezieht sich auf beide Personengruppen.
Zu Nummer 7 (§ 49):
Klarstellung, dass es Zweck der Register ist, im Falle des Erlöschens von Fahrerlaubnissen auch die Feststellung zu ermöglichen, welche Fahrerlaubnisse neu beantragt werden können.
Zu Nummer 8 (§ 50):
Der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) muss im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach § 20 FeV oder um eine Neuerteilung nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Verkehrszentralregister gemäß § 28 StVG gespeicherten Daten nach den Tilgungsfristen des § 29 StVG nicht mehr zur Verfügung stehen.
Bei einem Erlöschen der Fahrerlaubnis während der Probezeit lässt sich aus Beginn und Ende allein die Dauer der nach Neuerteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG noch abzuleistenden Probezeit nicht mit Sicherheit ermitteln, da nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG die Probezeit vorzeitig endet, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet, vor dem vorzeitigen Ende der Probezeit aber bereits eine Verlängerung der Probezeit nach § 2a Absatz 2a StVG eingetreten sein kann. Bekannt sein muss also die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger Beendigung, damit in jedem
Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird.
Nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG hemmen die dort genannten Tatbestände den Ablauf der Probezeit. Tritt eine derartige Hemmung vor vorzeitiger Beendigung der Probezeit ein, so ist der entsprechende Zeitraum der Probezeit noch nicht abgelaufen und verlängert daher die nach Neuerteilung abzuleistende Restprobezeit. Beginn und Ende der Hemmung der Probezeit müssen daher bekannt sein.
Die Speicherung der Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt, trägt einem Bedürfnis der Praxis Rechnung. Bei häufigem Wohnsitzwechsel eines Fahrerlaubnisinhabers ist für die zuletzt örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde oft unklar, wo die Fahrerlaubnisakte geführt wurde; die Ermittlung ist oft mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der durch die Speicherung vermieden werden soll.
Im Hinblick auf den grundsätzlichen Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 65 Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) enthält der neue § 65 Absatz 2a StVG eine Klarstellung für Daten, die vor der Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zum 01.01.1999 nur örtlich gespeichert wurden; diese sollen nach dem neuen § 65 Absatz 2a StVG auch künftig örtlich gespeichert bleiben (vgl. Nummer 6).
Zu Nummer 9 (§ 61):
Die im Falle des Erlöschens einer Fahrerlaubnis nach dem geltenden § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG weiterhin zu speichernden Daten reichen nicht aus, um den Fahrerlaubnisbehörden insbesondere nach Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 StVG (in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung) durch Übermittlung nach § 61 Absatz 2 Nummer 2 StVG eine problemlose Neuerteilung zu ermöglichen; sie sind daher wie folgt zu ergänzen:
Nach dem derzeitigen Wortlaut bezieht sich § 61 Absatz 1 Satz 1 StVG nur auf die Fahrerlaubnis insgesamt. Für ein Erlöschen einzelner Fahrerlaubnisklassen (Beispiel: Inhaber verzichtet auf Klasse C, behält aber die Fahrerlaubnis im Übrigen) sieht § 61 Absatz 1 Satz 1 StVG jedenfalls seinem Wortlaut nach eine das Löschen überdauernde Speicherung einzelner Fahrerlaubnisklassen nicht vor. Dies erscheint aber erforderlich, weil sich der frühere Inhaber auch noch nach Jahren auf die erloschene Fahrerlaubnisklasse zwecks Neuerteilung nach § 20 FeV berufen kann, so dass diese gespeichert bleiben muss.
- - Der Grund des Erlöschens (Entzug, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) ist weiterhin zu speichern, damit die Fahrerlaubnisbehörde zwischen einer Neuerteilung nach § 20 FeV und einer Neuerteilung nach Fristablauf (vgl. § 24 Absatz 2 FeV) unterscheiden kann.
- - Beginn und Ende der Probezeit werden zurzeit schon im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Diese Angaben müssen künftig zu den nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG nicht zu löschenden Daten gehören, weil sich nur so bei Erlöschen einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen Entziehung oder Verzichts die abzuleistende Restprobezeit bei Neuerteilung (vgl. § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG) berechnen lässt.
- - Bei einem Erlöschen der Fahrerlaubnis während der Probezeit lässt sich aber aus Beginn und Ende allein die Dauer der nach Neuerteilung noch abzuleistenden Restprobezeit nicht mit Sicherheit ermitteln. Der Katalog der nicht zu löschenden Daten in § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG ist daher zu ergänzen um die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit. Auf die Begründung zu Nummer 4 a) bb) wird im Übrigen verwiesen.
- - Nach § 2a Absatz 1 Satz 6 StVG hemmen die dort genannten Tatbestände den Ablauf der Probezeit. Tritt eine derartige Hemmung vor vorzeitiger Beendigung der Probezeit ein, so ist der entsprechende Zeitraum der Probezeit noch nicht abgelaufen und verlängert daher die nach Neuerteilung abzuleistende Restprobezeit (vgl. zu Nummer 3.a)bb)). Beginn und Ende der Hemmung der Probezeit müssen daher zu den weiterhin nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG zu speichernden Daten gehören.
- - Eine das Erlöschen der Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse überdauernde Speicherung der Auflagen und Beschränkungen erscheint aus folgenden Gründen angezeigt: Nach § 20 Absatz 1 FeV gelten zwar bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung. Daraus wird jedoch nicht geschlossen werden können, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller behandeln muss, als ob er zum allerersten Mal eine Fahrerlaubnis beantragte und bereits vorliegende Erkenntnisse über notwendige Auflagen und Beschränkungen nicht berücksichtigen dürfte. Vielmehr ist es Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller geeignet ist und ob ggf. die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen erforderlich ist (vgl. § 11 FeV). Bei dieser Ermittlung ist es aber sinnvollerweise angezeigt, Erkenntnisse aus vorangegangenen Verfahren zur Fahrerlaubniserteilung zu berücksichtigen. Auch unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung erscheint dieses Ergebnis geboten. Bei einer Neuerteilung wegen vorzeitiger Beendigung der Probezeit gelten diese Überlegungen entsprechend. Bei einer Neuerteilung nach Fristablauf, die nach § 24 Absatz 2 FeV im Wesentlichen nach den gleichen Regeln erfolgt wie eine Verlängerung vor Fristablauf, erscheint die Kenntnis der Auflagen und Beschränkungen zwingend, da auch eine Verlängerung vor Fristablauf auf der Grundlage der mit Auflagen oder Beschränkungen erteilten Fahrerlaubnis erfolgt wäre (Aspekt der Besitzstandswahrung).
- - Die Speicherung der Behörde, welche die Fahrerlaubnisakte führt, ist auch für den Fall der Neuerteilung angezeigt.
- - Um Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen und gleichzeitig unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, ist im neuen § 61 Absatz 4 StVG die Löschung der gespeicherten Daten pauschal mit Vollendung des 110. Lebensjahres des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen.
Zu Nummer 10 (§ 65):
Der neue Absatz 2a des § 65 StVG stellt klar, dass die sogenannten Altdaten vom Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 65 Absatz 2 StVG nicht betroffen sind. Dafür ist maßgebend:
Das Zentrale Fahrerlaubnisregister wurde zum 01.01 1999 eingerichtet. Seit dieser Zeit sind die anfallenden Daten nach Maßgabe der §§ 50 Absatz 1 StVG und 49 Absatz 1 FeV im Zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichern. Zur Frage, wie mit den zuvor angefallenen, nur örtlich gespeicherten Daten zu verfahren ist, insbesondere ob sie auch dem Regime des § 65 Absatz 2 StVG und des § 61 StVG unterliegen, enthält das StVG ausdrücklich keine Regelung. Aus praktischen Erwägungen erscheint es jedoch nicht geboten, die Altdaten der Regelung des § 65 Absatz 2 StVG zu unterwerfen, zumal ihre Bedeutung im Zeitablauf abnimmt. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist dies nicht geboten: Die Regelung des § 65 Absatz 2 StVG trägt dem datenschutzrechtlichen Anliegen Rechnung, eine Doppelspeicherung in zwei Registern zu vermeiden. Dieses Prinzip wird jedoch nicht tangiert, wenn die vor dem 01.01. 1999 angefallenen Daten örtlich gespeichert bleiben, da sie sich mit den im Zentralen Fahrzeugerlaubnisregister gespeicherten Daten nicht überschneiden.
Artikel 2 (Änderungen der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1:
Durch die Einfügung des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Gewerbeordnung (GewO) wird der Katalog der im Gewerbezentralregister eintragungsfähigen Verwaltungsentscheidungen ergänzt. Zukünftig ist in das Register auch die bestandskräftige Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften einzutragen. Dies beruht auf vorausgegangenen Einfügungen von § 3 Absatz 5b des Güterkraftverkehrsgesetzes und § 25a des Personenbeförderungsgesetzes, die ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14. November 2009 S. 51) veranlasst waren. Nach diesen Vorschriften kann dem Unternehmer bzw. Verkehrsleiter eines Kraftverkehrsunternehmens bei Verlust der Zuverlässigkeit die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Die derzeitige Regelung des § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b GewO beinhaltet jedoch eine ausreichende Rechtsgrundlage nur für die Eintragung von Untersagungsverfügungen gegen Unternehmer bzw. Verkehrsleiter, die zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt im Sinne des Buchstaben b sind. Es gibt aber auch Fallgestaltungen, in denen die Tätigkeit als Verkehrsleiter von Personen ausgeübt wird, die weder selbst Gewerbetreibender sind noch über die in Buchstabe b vorausgesetzte Vertretungs- oder Leitungsbefugnis verfügen. In diesen Fällen ist eine Erfassung im Gewerbezentralregister bislang nicht möglich. Aus Gründen der Gleichbehandlung sowie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es aber notwendig, bestandskräftige Untersagungsverfügungen für die Führung von Kraftverkehrsgeschäften an einem zentralen Speicherort zu erfassen. Die Neuregelung füllt diese Lücke und regelt die einheitliche und zentrale Speicherung der Untersagung von Kraftverkehrsgeschäften im Gewerbezentralregister.
Zu Nummer 2:
Bei der Änderung von § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GewO handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Ergänzung des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e GewO. Werden zukünftig auch die Verwaltungsentscheidungen gespeichert, durch die die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt worden ist, muss die Regelung zur Auskunftserteilung an Behörden angepasst werden. Durch die erfolgte Ergänzung kann daher auch für die Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Kraftverkehrs (Zulassung bzw. Untersagung der Tätigkeit als Unternehmer bzw. Verkehrsleiter) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister an die zuständigen Behörden erteilt werden.
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780:
Erstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft: | Keine Auswirkungen |
Verwaltung (Bund und Länder): | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Jeweils geringe Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Gemäß der bereits bestehenden Regelung des § 65 Absatz 10 StVG werden nach dem 31.12.2014 keine örtlichen Fahrzeugregister mehr geführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Daten nur noch im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zu speichern. In diesem Zusammenhang ist aufgefallen, dass nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (durch Entziehung, Verzicht oder Firstablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) die von den Fahrerlaubnisbehörden beim KBA abzurufenden Daten nicht ausreichend sind. Den Fahrerlaubnisbehörden müssen bei Neuerteilung sowohl der Grund des Erlöschens als auch die Dauer der Probezeit vor Erlöschen bekannt sein. Hatte der Fahrerlaubnisinhaber die Probezeit bei Erlöschen noch nicht abgeschlossen, tritt er die Restprobezeit bei Neuerteilung wieder an. Im vorliegenden Gesetz werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen gelegt, so dass die entsprechenden Daten zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus wird die Gewerbeordnung dahingehend angepasst, dass nun auch die Untersagung des Führens von Kraftverkehrsgeschäften im Gewerbezentralregister für alle Verkehrsleiter einzutragen ist. Dies galt bisher nur für Verkehrsleiter, die gleichzeitig gewerbetreibende Unternehmer oder Vertretungsberechtigte waren. Es gibt jedoch auch die Fallgestaltung, in denen die Tätigkeit als Verkehrsleiter von Personen ausgeübt wird, die weder selbst Gewerbetreibender sind noch über die nach der Gewerbeordnung vorausgesetzten Vertretungs- und Leitungsbefugnis verfügen. Diese Lücke soll nun geschlossen werden, in dem der Erfassungskatalog ergänzt wird.
Erfüllungsaufwand:
Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürger und Wirtschaft.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die Umstellung der Fahrzeugregister sowohl auf Bundesebene (KBA) als auch auf kommunaler Ebene (Fahrerlaubnisbehörden) wird in der entsprechenden Verordnung dargestellt. Die derzeit möglichen Ausführungen liegen dem NKR bereits vor.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bund und Land) im Zusammenhang mit der Meldung und Eintragung aller Verkehrsleiter in das Gewerbezentralregister ist gering (rd. 160 Fälle im Jahr).
Catenhusen Grieser
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin