Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa - neu - und bb - neu -
(§ 1 Abs. 4 Nr. . 3 und 4 SprengG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc1 - neu -
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 - neu - SprengG)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc... einzufügen:

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und Doppelbuchstabe bb
( § 3 Abs. 3 SprengG)

In Artikel 1 Nr. 3 ist Buchstabe b wie folgt zu ändern:

4. Zu Artikel 1 Nr. 8
(§ 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG)

In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 8a Abs. 2 Nr. 5 die Wörter "oder Bergrechts" durch die Wörter ", Gewässerschutz-, Berg- oder Gewerberechts" zu ersetzen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 8
(§ 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 - neu - und Satz 1a - neu - SprengG)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 8a Abs. 5 wie folgt zu ändern:

6. Artikel 1 Nr. 8
( § 8a Abs. 5 SprengG)

Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Festlegungen über Erkundigungen, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen sprengstoffrechtlicher Verfahren einzuholen sind.

Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die vorgesehenen Erkundigungen unzureichend sein könnten, wenn sich Personen im Ausland aufgehalten haben. Die Bundesregierung wird daher gebeten, den geplanten § 8a Absatz 5 SprengG um eine Regelung zu ergänzen, die es den Vollzugsbehörden ermöglicht, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Ausländern und deutschen Staatsangehörigen mit längerem Auslandsaufenthalt sachdienliche Informationen aus dem Ausland einzuholen.

7. Zu Artikel 1 Nr. 8
(§ 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 bis 7 - neu - und Satz 2 SprengG)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 8b Abs. 1 wie folgt zu ändern:

8. Zu Artikel 1 Nr. 8
(§ 8c Abs. 1 Satz 4 SprengG)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 8c Abs. 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:

9. Zu Artikel 1 Nr. 9a - neu -
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c - neu - SprengG)

In Artikel 1 ist nach Nr. 9 folgende Nummer 9a einzufügen:

"9a. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

"9b. In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Buchstabe b" die Angabe "und c" eingefügt."

10. Zu Artikel 1 Nr. 9c - neu -
(§ 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 - neu - SprengG)

In Artikel 1 ist nach Nr. 9b - neu - folgende Nummer 9c einzufügen:

11. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu -
(§ 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe bb - neu -
(§ 32a Abs. 1a SprengG)

In Artikel 1 ist Nummer 11 wie folgt zu fassen:

"11. § 32a wird wie folgt geändert:

13. Zu Artikel 1
(§ 35a - neu - und § 40 Abs. 3a - neu - SprengG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob folgende §§ 35a und 40 Abs. 3a in das Gesetz aufgenommen werden sollten:

" § 35a Verbote

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 untersagen,

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 8b Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Verbotes nach Abs. 1.

§ 40

(3a) Wer entgegen einem Verbot nach § 35a mit Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 umgeht, verkehrt, diese erwirbt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

14. Zu Artikel 1 Nr. 14
(§ 37 Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SprengG)

Artikel 1 Nummer 14 ist zu streichen.

15. Zu Artikel 1 Nr. 15
( § 39a Abs. 3 SprengG)

In Artikel 1 Nr. 15 ist in § 39a Abs. 3 das Wort "Befähigungsscheine" durch die Wörter "Inhaber eines Befähigungsscheines" zu ersetzen.

16. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b
( § 47 Abs. 4 SprengG)

Gemäß § 47 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung muss der Betreiber eines Lagers für pyrotechnische Munition, das nicht unter die Kleinmengenregelung fällt und für das vor Inkrafttreten des 3. SprengÄndG keine Genehmigungspflicht bestand, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Genehmigung stellen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob dieser Zeitraum für die Antragstellung in allen Fällen ausreichend ist.

17. Zu Artikel 1 Nummer 19
( § 47a SprengG)

Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen.

18. Zu Artikel 1 Der unbefugte Erwerb und Umgang mit Sprengstoffen verursacht erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, in das Sprengstoffrecht Strafvorschriften aufzunehmen, die den nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 in § 100c StPO genannten Straftatbeständen entsprechen (vgl. §§ 51 und 52 Waffengesetz).

19. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. SprengV)

In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 3 Abs. 1 Nr. 4 nach den Wörtern "die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht" die Wörter "oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4" einzufügen.

20. Zu Artikel 2 Nr. 14a - neu -
(§ 20 Abs. 4 Satz 2 - neu - der 1. SprengV)

In Artikel 2 ist nach Nr. 14 folgende Nummer 14a einzufügen:

"14a. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in Absatz 1 und 2 sowie den in der Anlage 1 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.""

21. Zu Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe b - neu -
(§ 32 Abs. 5 Satz 1 der 1. SprengV)

In Artikel 2 ist Nummer 19 wie folgt zu fassen:

"19. § 32 wird wie folgt geändert:

22. Zu Artikel 2 Nr. 20 Buchstabe b
(§ 34 Abs. 2 Sätze 4 und 5 1. SprengV)

In Artikel 2 ist Nummer 20 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

b) Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

23. Zu Artikel 2 Nr. 24 Buchstabe b1 - neu -
(Anlage 1 Abschnitt 1.1, Abs. 5 der 1. SprengV)

In Artikel 2 Nummer 24 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

"b1)Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, III und T1 müssen so beschaffen sein, dass sie nicht höher als 100 m steigen.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV dürfen die Effekt- und die Steighöhe nicht mehr als +10% von den in der Kennzeichnung angegebenen Höhen abweichen, die Rückfallhöhe (Höhe, aus der herabfallende Teile nicht mehr brennen oder glimmen dürfen) muss über 20 m betragen.""

24. Zu Artikel 2 Nr. 27 - neu -
(Anlage 11 Nr. 3 der 1. SprengV)

In Artikel 2 ist nach Nr. 26 folgende Nummer 27 anzufügen:

"27. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe "Stichprobenumfang: S 3" in einer neuen Zeile die Angabe "Stichprobenanweisung: doppelt" eingefügt."

25. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu -
(§ 7 der 2. SprengV)

In Artikel 3 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

26. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a
(Nr. 1.1 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV)

In Artikel 3 Nr. 1 sind in Buchstabe a nach den Wörtern "pyrotechnische Munition," die Wörter "pyrotechnische Gegenstände," einzufügen.

27. Zu Artikel 3 Nr. 2
(Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV)

Das so genannte Batterie- oder Systemfeuerwerk löst zunehmend das klassische Silvesterfeuerwerk in der Käufergunst ab. Das Verhältnis Bruttogewicht zu Nettogewicht der darin enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffe unterscheidet sich jedoch von dem des klassischen Silvesterfeuerwerks.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Mengengrenzen der Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV diesem Umstand in ausreichendem Umfang Rechnung tragen.

28. Zu Artikel 4 Nr. 1
(SprengGKostV (Überschrift))

Artikel 4 Nummer 1 ist zu streichen.

29. Zu Artikel 5 Nr. 1
(§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Melderechtsrahmengesetz)

In Artikel 5 Nr. 1 sind in § 2 Abs. 2 Nr. 8 nach den Wörtern "sprengstoffrechtliche Erlaubnis" die Wörter "oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz" einzufügen.

30. Zu Artikel 7
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b sowie § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bundeszentralregistergesetz)

Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

31. Zu Artikel 10
(Inkrafttreten)

In Artikel 10 ist in Satz 2 die Angabe "Nr. 18" durch die Angabe "Nr. 24" zu ersetzen.