A. Problem und Ziel
- Verteilung der am 17.03.2008 von der EU beschlossenen zweiprozentigen Milchquotenerhöhung in Deutschland.
B. Lösung
- Lineare Verteilung an alle Milchquoteninhaber, soweit sie Milcherzeuger sind.
C. Alternativen
- Verteilung im Rahmen der nationalen Saldierung oder an bestimmte Erzeugergruppen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand.
Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat im Zwölfmonatszeitraum 2008/09 Direktverkaufsquoten neu zu berechnen und in geringem Umfang ein Antragsverfahren durchzuführen, das bereits mehrfach durchgeführt wurde.
Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Über die unter F.1. aufgeführten Kosten hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Die Kosten der Bescheinigung der Erhöhung durch die Molkereiwirtschaft betragen etwa 57.000 EUR. In Ausnahmefällen sind Milchquotenzuteilungen zu beantragen, wobei Kosten von voraussichtlich unter 5.000 EUR anfallen. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von 62.000 EUR.
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Mai 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter "die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind," durch die Wörter "die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind," ersetzt.
- 2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- 3. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird."
- 4. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "beträgt" die Wörter "je Kilogramm Quote" eingefügt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet."
- c) Der letzte Satz wird aufgehoben.
- 5. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt."
- 6. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:"
§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09
- (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. August 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.
- (2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. August 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. August 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 30. November 2008 zu stellen.
- (3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein."
- 7. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "spätestens bis zum 30. April 2008" durch die Wörter "in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2" ersetzt.
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17.03.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 6) wurde die deutsche einzelstaatliche Milchquote zum 01.04.2008 dauerhaft um zwei Prozent (= 565.635,694 Tonnen) erhöht. Diese Erhöhung schlägt sich nach Artikel 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einer Erhöhung der deutschen nationalen Reserve nieder. Die Erhöhung wird mit der vorliegenden Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) linear auf diejenigen Milchquoteninhaber verteilt, die im August 2008 Milch erzeugt haben. Jeder dieser Milcherzeuger erhält daher eine Erhöhung seiner Quote um zwei Prozent.
Dieser Verteilungsmaßstab stellt ein objektives Kriterium im Sinne des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dar.
Eine lineare Verteilung ist gegenüber anderen Verteilungskriterien vorzugswürdiger. Bei einer Verteilung über die Saldierung oder die Milchquotenbörse stellen sich Fragen mangelnder Objektivität und Planungssicherheit. Mit einer Verteilung an bestimmte Erzeugergruppen ist neben einem hohen Verwaltungsaufwand (Antragsverfahren) sowie Kontrollproblemen der Vorwurf der Ungleichbehandlung verbunden, zumal es sich um eine insgesamt geringe Verteilungsmasse handelt.
Kosten
I. Allgemeine Kosten
- 1. Öffentliche Haushalte: Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand. Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat im Zwölfmonatszeitraum 2008/09 Direktverkaufsquoten neu zu berechnen und in geringem Umfang ein Antragsverfahren durchzuführen, das bereits mehrfach durchgeführt wurde. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
- 2. Wirtschaft: Der Wirtschaft entstehen bis auf die geringen nachstehend aufgeführten Bürokratiekosten keine weiteren Kosten.
- 3. Preisniveau: Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Die Kosten der Bescheinigung der Erhöhung betragen etwa 57.000 EUR (100.000 Fälle x 2 Minuten x 17,20 EUR/Stunde). In Ausnahmefällen sind Milchquotenzuteilungen zu beantragen, wobei die Kosten hierfür voraussichtlich unter 5.000 EUR (500 Fälle x 7,58 EUR (Kostenklasse Einzelgenehmigung einfache Komplexität) = 3.790 EUR) liegen. Zusammen ergeben sich damit Bürokratiekosten von 62.000 EUR.
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen.
Sonstiges
- Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Milchquotenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchquotenregelung abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 19 Abs. 3)
Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an § 19 Abs. 6 Satz 1.
Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 4 Satz 1)
Folgeänderung zu Artikel 1 des Zweiten Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2897).
Zu Nummer 3 (§ 39 Abs. 3 Satz 4)
Erst nach der Einfügung des § 39 Abs. 3 zum 01.04.2008 hat sich herausgestellt, dass eine Reihe von Übertragungen, die als Übertragungen nach § 21 angesehen werden könnten, als Übertragung nach § 22 Abs. 1 bescheinigt werden. Um in dieser Hinsicht für Klarheit zu sorgen, wird § 39 Abs. 3 auch auf diese Fälle erstreckt. Der Verweis auf § 22 Abs. 1 umfasst auch Übertragungen auf Gesellschaften, da § 22 Abs. 1 insofern nicht zwischen der Übertragung auf Gesellschaften und auf andere Personen differenziert, sondern jegliche Übertragung erfasst. § 23 normiert darauf aufbauend lediglich die Gesellschafterstellung als eine besondere Voraussetzung der Übertragung auf eine Gesellschaft.
Zu Nummer 4 (§ 49 Abs. 3)
Angesichts unterschiedlicher Auslegungen der Berechnung des Übernahmeentgelts nimmt Nummer 3 eine Klarstellung vor. Satz 1 neu verdeutlicht, dass zunächst das Übernahmeentgelt je Kilogramm übernommene Anlieferungsquote zu berechnen ist. Dabei ist nach Satz 2 Halbsatz 1 neu keine Rundung vorzunehmen. Erst anschließend ist das so ermittelte Übernahmeentgelt je Kilogramm mit der zu übernehmenden Anlieferungsquote zu multiplizieren. Sollte sich dabei als Ergebnis kein glatter Centbetrag ergeben, erfolgt eine kaufmännische Ab- bzw. Aufrundung nach allgemeinen Regeln (Beispiel: Der Gleichgewichtspreis beträgt 35 Eurocent je Kilogramm. 67 Prozent hiervon sind 23,45 Eurocent. Werden 1.250 Kilogramm übernommen, ergibt sich ein Gesamtentgelt von 293,13 EUR (1.250 kg x 0,2345 EUR = 293,125 EUR = aufgerundet 293,13 EUR)).
Zu Nummer 5 (§ 51 Abs. 5)
Hat ein Milchquoteninhaber seinen Milcherzeugungsbetrieb mitsamt zugehöriger Milchquote in eine Gesellschaft nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 eingebracht und fällt anschließend auf diesen dann vormaligen Betriebsinhaber gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 eine Milchquote ohne Betrieb zurück, kann er nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die zurückfallende Milchquote nachträglich noch zu einem Bestandteil der Betriebsübertragung bestimmen. Da die Gesellschafter einer Milcherzeugungsgesellschaft nicht selbst als Milcherzeuger gelten, müsste in einem solchen Fall beim Rückfall der Milchquote gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 ein 33-Prozent-Einzug vorgenommen werden. Um Härten zu vermeiden, soll auf diese Einziehung verzichtet werden, sofern und soweit der vormalige Betriebsinhaber seine persönliche Arbeitsleistung nach § 23 Abs. 2 erbringt.
Da sich diese Ausnahme nicht auch auf das Übernahmerecht bezieht, kann sich der vormalige Betriebsinhaber in einem solchen Fall weiterhin nicht auf die Ausnahmen vom Übernahmerecht nach § 51 Abs. 1 berufen.
Zu Nummer 6 (§ 55a)
Rechtstechnisches Vorbild für die lineare Verteilung der zweiprozentigen Erhöhung ist die in den §§ 53 bis 55 enthaltene Regelung der jeweils 0,5-prozentigen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 erfolgten Erhöhung (vgl. dazu BR-Drs. 919/05 (PDF) vom 23.12.2005). Durch Absatz 1 wird die Erhöhung grundsätzlich im Verordnungswege und damit von Gesetzes wegen vorgenommen. Als Stichtag für die zur Verfügung stehende Milchquote als den Maßstab für die lineare Erhöhung wird der 1. August 2008 gewählt, da dieser Monat voraussichtlich dem Monat, an dem der Bundesrat der Verordnung zustimmen und die Verkündung der Verordnung erfolgen wird nachgeht. Auf diese Weise bildet die Erhöhung ein zeitnahes Bild der Milchquoteninhaberschaft ab. Wie bei jeder Änderung von Milchquoten in einem laufenden Zwölfmonatszeitraum entfaltet die Änderung für den gesamten Zwölfmonatszeitraum und alle folgenden Zwölfmonatszeiträume Wirkung.
Nach Absatz 2 findet das gesamte Verfahren der §§ 53 bis 55 mit einem entsprechend angepassten Produktionszeitraum und daran orientierten sonstigen Zeitpunkten Anwendung. Absatz 3 betrifft die Konstellation, dass für einen Zeitpunkt zwischen dem 01.04.2008 und 31.07.2008 eine Quotenübertragung vereinbart wird und die betreffende Quote bereits zum vereinbarten Übertragungszeitpunkt ganz oder teilweise zur Vermarktung von Milch genutzt worden ist. In einem solchen Fall verbleibt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 die genutzte Quote bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums 2008/09 bei demjenigen, der sie genutzt hat und sie zur Abgabenbefreiung benötigt.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 erfolgt die Übertragung der genutzten Quote erst zum 01.04.2009, da sie zu diesem Zeitpunkt wieder nutzbar ist.
Vor diesem Hintergrund kann es vor allem bei Betriebsübertragungen nach § 22 Abs. 1 vorkommen, dass die Quoteninhaberschaft und die nach § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit der Maßgabebestimmung des Absatzes 2 Satz 3 für den Monat August 2008 erforderliche Milcherzeugereigenschaft teilweise auseinanderfallen und folglich für bereits genutzte Quoten keine Erhöhung nach Absatz 1 gewährt werden kann. Für derartige Fälle ordnet Absatz 3 an, dass die Erhöhung entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 zum 01.04.2009 eintritt. Auf diese Weise wird vermieden, dass in den beschriebenen Konstellationen zur Produktion genutzte Quoten unberücksichtigt bleiben.
Aus dem Verweis auf die "Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1" ergibt sich, dass bis auf das von Absatz 1 abweichende Datum 01.04.2009 statt 01.08.2008 der gesamte Absatz 1 und folglich auch Absatz 2 zur Anwendung kommen. Mithin hat der Übernehmer der Quote gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zwischen dem 01.08.2008 und 31.08.2008 Milcherzeuger im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu sein bzw. einen Härtefall nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 geltend zu machen.
Zu Nummer 7 (§ 56 Abs. 2 und 3)
Soweit Landesstellen noch keine Bescheinigung über den 33-Prozent-Einzug in den Fällen des § 51 Abs. 5 ausgestellt haben, ist nach Absatz 2 Satz 3 von der Einziehung abzusehen. Diese Konstellation konnte erst ab dem 01.04.2007 eintreten, da erst zu diesem Zeitpunkt § 22 Abs. 1
Satz 3 in Kraft getreten ist. Absatz 3 Satz 2 neu enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Artikel 2 und 3
Artikel 2 enthält eine Befugnis zur Neubekanntmachung und Artikel 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 510:
Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Im Rahmen der Umsetzung des EU-Beschlusses zur zweiprozentigen Milchquotenerhöhung werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft geändert. Diese Änderungen bauen auf das bestehende Milchquotensystem auf und führen nach Angaben des Ressorts zu Bürokratiekosten in Höhe von 62.000 Euro.
Unabhängig davon, welche bürokratischen Belastungen durch das europarechtlich vorgegebene Milchquotensystem in Gänze verursacht werden, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen die vorliegenden Änderungen.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |