A. Problem und Ziel
- Die Europäische Union hat sich im Finanzdienstleistungs-Aktionsplan (FSAP) aus dem Jahr 1999 (Mitteilung der Kommission vom 11.05.99 KOM (1999)232) unter anderem zum Ziel gesetzt, die kapitalgedeckten Systeme betrieblicher Altersversorgung an den Binnenmarktgrundsätzen des freien Kapitalverkehrs und des freizügigen Dienstleistungsverkehrs teilhaben zu lassen. Gleichzeitig sollen Sicherheitsvorschriften eingeführt werden, die den Schutz der Leistungsberechtigten und -empfängern in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezwecken.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf ändert das Versicherungsaufsichtsgesetz entsprechend den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere enthält er Regelungen zum Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds in allen EU-Mitgliedsstaaten bzw. von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland, zur Anpassung der Vorschriften über die Vermögensanlage und den Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und -berechtigten.
- Des weiteren sieht der Entwurf aus Anlass der Öffnung des deutschen Marktes für EU-ausländische Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eine grundsätzliche Deregulierung der Aufsicht über überbetriebliche Pensionskassen vor. Schließlich soll es leichter möglich sein, Sterbekassen von der Versicherungsaufsicht frei zu stellen. Außerdem werden zum Zwecke der Rechtsbereinigung einige Gesetze über die Organisation der Versicherungsaufsicht aufgehoben. Die nicht obsoleten Vorschriften dieser Gesetze werden inhaltlich unverändert in das VAG integriert.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die vorgesehene Deregulierung führt bei Bund und Ländern zu Kosteneinsparungen. Den Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die Gesetzesänderung führt in geringem Maße zu Umstellungskosten bei den betroffenen Unternehmen. Messbare Erhöhungen der Versicherungsbeiträge sind nicht zu erwarten, zumal die Öffnung des Binnenmarktes zusammen mit der größeren Produktvielfalt den Wettbewerb zwischen den Anbietern verstärken dürfte. Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55b Prognoserechnungen"
- b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 weggefallen"
- c) Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:
"VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung"
- d) Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende Überschrift eingefügt:
"1. Pensionsfonds"
- e) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:
§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit der Pensionsfonds"
- f) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende Angaben eingefügt:
"2. Pensionskassen
§ 118a
Definition§ 118b Anzuwendende Vorschriften
§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit der Pensionskassen
3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
§ 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
§ 118f Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"
- g) Die Überschrift "X. Schlussvorschriften" wird wie folgt gefasst:
"X. Zuständige Aufsichtsbehörde"
- h) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie folgt gefasst:
"
§ 146 Bundesaufsicht
§ 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
§ 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 149 Verfahren
§ 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden"
- i) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
"XI. Schlussvorschriften"
- j) Die Angaben zu den §§ 151 bis 153 werden wie folgt gefasst:
§ 151 Statistische Nachweisungen
§ 152 Statistische Angaben öffentlichrechtlicher Versicherungsunternehmen
§ 153 Ermächtigungsgrundlage"
- k) Nach der Angabe zu § 161 wird die Angabe
"XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demokratischen Republik (weggefallen)"
gestrichen.
2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "Pensions- und" gestrichen.
3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter "sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde," gestrichen.
4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Pensions- und" gestrichen.
5. § 53c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2a werden die Wörter "Pensions- und" gestrichen.
- b) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten."
- c) Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln."
- d) Absatz 3b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und
- 1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
- 2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten."
- e) Nach Absatz 3b Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist."
- f) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 vom Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen."
- g) Absatz 3d Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird."
- h) Absatz 3e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird."
- i) In Absatz 4 werden nach dem Wort "jährlich" die Wörter "in den von ihr festzulegenden Formen" eingefügt.
6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen;"
- c) Nummer 4 wird aufgehoben.
7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst:
- "1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu berichten ist und die Kriterien, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als wichtig anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und die zulässigen Datenträger und Übertragungswege;"
8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
§ 55b Prognoserechnungen
Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über:
- 1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr;
- 2. die erwarteten Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
- 3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
- 4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.
In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden."
9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt:
- "Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist."
10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre
enthalten in Bezug auf:
1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;
3. eine Bilanzprognose;
4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;
5. die Rückversicherungspolitik insgesamt."
11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- "Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sterbekassen."
12. In § 89a wird nach der Angabe
" § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,"
die Angabe " § 58,"
und nach der Angabe " § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2"
die Angabe ", Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, Abs. 2c"
eingefügt.
13. § 92 wird wie folgt gefasst:
§ 92 Versicherungsbeirat
(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens.
(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständische Vereinigungen sowie der Gewerkschaften.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt."
(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden."
14. § 102 wird aufgehoben.
15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "und bewegliche" gestrichen.
16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.
17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:
- "VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung"
18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende Überschrift eingefügt:
- "1. Pensionsfonds"
19. § 113 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "nur" gestrichen.
- bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
"4b. § 11b Satz 4 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung erworben haben muss;"
- cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
- dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger tritt und dass Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von der Einrichtungen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist;"
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Sondervermögens ab, ist für dieses Sondervermögen entsprechend § 44 des Investmentgesetzes gesondert Rechnung zu legen; § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes ist nicht anzuwenden."
20. § 114 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst."
- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge" gestrichen.
21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. Die Bestände der Sicherungsvermögen und des sonstigen gebundenen Vermögens sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans anzulegen. Die gesamten Vermögenswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird."
22. § 117 wird wie folgt gefasst:
§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten Geschäft betreiben.
(2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens und die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems anzugeben.
(3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den Pensionsfonds.
(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 erteilten Informationen über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU (Nr. ) L 235 S. 10) anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.
(5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen Behörden festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit des Unternehmens untersagen oder einschränken.
(6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unterstützung bei der Durchführung des Notifikationsverfahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.
(7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend."
23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:
- "2. Pensionskassen"
24. Nach der neuen Überschrift "2. Pensionskassen" werden folgende §§ 118a bis 118c eingefügt:
§ 118a Definition
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das
- 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
- 2. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
- 3. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
§ 118b Anzuwendende Vorschriften
(1) Für Pensionskassen gelten die Vorschriften über Sterbekassen sowie § 113 Abs. 2 Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 entsprechend.
(2) Auf Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung finden abweichend von Absatz 1 der § 5 Abs. 3 Nr. 22. Halbsatz, § 11a Abs. 5 und § 81c Abs. 2 keine Anwendung. Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gelten abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 ; abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch für die nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versicherungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbsatz genannten Bestandteile enthält; § 11b findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Pensionskasse die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(3) Als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind Pensionskassen anzusehen, bei denen die Bilanzsumme mindestens 250 Millionen Euro und die jährliche Prämieneinnahme mindestens 25 Millionen Euro betragen. Überbetriebliche Pensionskassen sind immer als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen, sobald sie den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vorschriften über die Solvabilität genügen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann eine Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist.
§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden."
25. Nach § 118c wird folgende Überschrift eingefügt:
- "3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland"
26. Nach der neuen Überschrift "3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland" wird folgender § 118e eingefügt:
§ 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben.
(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG, über die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Regelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften im Inland aufnehmen.
(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, und über wesentliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5.
(5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende Vorgaben zu beachten:
- 1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hundert ihrer Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vorsieht, gelten die in der Anlageverordnung genannten Quoten.
- 2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten.
Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutschland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maßgabe der Anlage Teil D, Abschnitt III zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.
§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110."
27. § 128 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird aufgehoben.
- b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:
- "X. Zuständigkeit"
29. Nach der neuen Überschrift "X. Zuständigkeit" werden folgende §§ 146 bis 149 eingefügt:
§ 146 Bundesaufsicht
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
- 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne von § 112 Abs. 1, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben,
- 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von § 1b und die Sicherungsfonds im Sinne von § 124,
- 3. die öffentlichrechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.
(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.
(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind."
§ 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne von § 112 Abs. 1 oder über öffentlichrechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen.
(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über solche Unternehmen wieder der Bundesanstalt übertragen, namentlich, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.
§ 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlichrechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden
(2) Bei anderen öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen.
§ 149 Verfahren
(1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbehörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zurückgenommen werden.
(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landesregierungen zurückgenommen werden.
(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben."
30. Der bisherige § 146 wird § 153.
31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Überschrift
- "Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden".
32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
- "XI. Schlussvorschriften"
33. Der bisherige § 150 wird § 151.
34. Der bisherige § 151 wird § 152.
35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgehoben.
36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde" gestrichen.
37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen."
38. In der Anlage Teil C Nummer 6 Buchstabe b wird nach den Worten "20 vom Hundert" die Wörter " , bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert," eingefügt.
39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird in Buchstabe d der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe e) angefügt:
"e) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken."
- b) Nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd eingefügt:
"dd) eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche;"
- c) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) auf Anfrage
aa) den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen Geschäftsjahrs; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4, § 118b Abs. 4);
bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3; cc) die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;
dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
Artikel 2
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "zuständige Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
- b) In Absatz 1a Satz 2 und 3 werden die Wörter "der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter "die zuständige Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" ersetzt durch die Wörter "des Versicherungsaufsichtsgesetzes".
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als
Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV)
Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV) vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird aufgehoben
- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Überbetriebliche Pensionskassen
Überbetriebliche Pensionskassen im Sinne des § 118b Abs. 4 sind
1. Pensionskassen, bei denen
- a) Mitarbeiter von mindestens zehn Unternehmen versichert sind, wobei miteinander verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten,
- b) mindestens zehn Unternehmen jeweils mindestens 25 000 Euro Prämie, einschließlich der Prämien der Mitarbeiter, leisten und
- c) keines der Unternehmen, einschließlich der Prämien seiner Mitarbeiter, mehr als 25 vom Hundert des Prämienaufkommens der Pensionskasse leistet;
2. Pensionskassen, bei denen ausschließlich Personen versichert und versicherbar sind, die weder in einem Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis stehen noch ihren Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses erworben haben;
3. Pensionskassen, bei denen
- a) neben den in Nummer 2 genannten Personen auch andere Personen versichert oder versicherbar sind,
- b) die Prämien der in Nummer 2 genannten Personen mindestens 250 000 Euro abzüglich 25 000 Euro je Unternehmen, das die in Nummer 1 Buchstabe b genannte Mindestprämie erreicht, betragen und
- c) die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe c vorliegt."
Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310).
- 2. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungsverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 29. März.1983 (BGBl. I S. 377),.
- 3. Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Verordnung über die Mitwirkung der Länder) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-2 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember1974 (BGBl. I S. 3693).
- 4. Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung können auf Grund des § 118b VAG durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Neben der Altersvorsorge durch die gesetzliche Rentenversicherung spielt die kapitalgedeckte Altersvorsorge eine zunehmend bedeutendere Rolle. Dabei nimmt die betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Stellung ein. Die Bedeutung betrifft sowohl die Sicherheit der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer als auch die Funktion der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung als Kapitalsammelstellen.
Die Europäische Union hat im Rahmen des Finanzdienstleistungs-Aktionsplan (FSAP) aus dem Jahr 1999 auch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen (ABl. EU (Nr. ) L 235 vom 23.09.2003 S. 10 - im Folgenden: "Richtlinie"). Die Richtlinie soll die Lücken schließen, die für Langfristanlagen aus der betrieblichen Altersversorgung bestand. Sie ist bis zum 23. September 2005 in deutsches Recht umzusetzen.
II. Sachverhalt
1. Inhalt der Richtlinie
Die Richtlinie schafft einen europäischen Aufsichtsrahmen für rechtlich selbstständige kapitalgedeckte Einrichtungen in der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden aufsichtsrechtliche Mindeststandards eingeführt, so dass die Finanzaufsicht des Herkunftsstaates über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung künftig im Grundsatz in der ganzen europäischen Union anerkannt wird ("europäischer Pass"). Jedoch sind die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersvorsorgesysteme zuständig. Nationales Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht wird von der Richtlinie nicht berührt.
2. Umsetzungsbedarf
- a) Der unmittelbare Änderungsbedarf im deutschen Versicherungsaufsichtsrecht ist gering. Die Anforderungen der Richtlinie 2003/41/EG entsprechen weitgehend denen der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, die von Pensionskassen bereits erfüllt werden. Die 2001 eingeführten Pensionsfonds sind im Hinblick auf die bevorstehende Richtlinie ohnehin grundsätzlich richtlinienkonform eingeführt worden.
Folgende Sachverhalte sind hervorzuheben:
- - Das Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds in allen EU-Mitgliedsstaaten bzw. von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland wird in Anlehnung an das bewährte Anzeigeverfahren für Versicherungsunternehmen geregelt. Zusätzlich müssen arbeits- und sozialrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden.
- - Zur Vermögensanlage verlangt die Richtlinie uneingeschränkt die Anwendung des Grundsatzes der Vorsicht ("prudent person principle"), d.h. den Verzicht auf quantitative Anlagevorschriften, soweit die Einrichtung keine Garantien ausspricht. Werden Garantien vereinbart, können die Mitgliedstaaten auch quantitative Anlagebegrenzungen vorsehen. Die bestehenden Anlagevorschriften für Pensionskassen, die denen der Lebensversicherungsunternehmen entsprechen, müssen daher grundsätzlich nicht geändert werden. Nur in technischen Details sind Anpassungen erforderlich.
- - Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, von ausländischen Anbietern, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs in Inland tätig werden, die Einhaltung bestimmter inländischer Vermögensanlagevorschriften zu verlangen. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden, um ein vergleichbares Schutzniveau für die inländischen Versorgungsanwärter zu erreichen.
- - Die Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Vorschriften der Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen anzuwenden. In diesem Fall muss für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet werden, der getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden muss. Der damit verbundene hohe Aufwand würde den Wettbewerb der in Deutschland weit verbreiteten Direktversicherung stark einschränken. Daher soll von dieser Option kein Gebrauch gemacht werden.
- - die Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und -berechtigten werden erweitert.
- b) Die Öffnung des deutschen Marktes für EU-ausländische Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zwingt jedoch zu einer generellen Überprüfung des bisherigen Aufsichtssystems für Pensionskassen. Pensionskassen wurden zum großen Teil von der allgemeinen Deregulierung des Versicherungswesens im Jahre 1994 ausgenommen, da sie nicht den 3. EU-Versicherungsrichtlinien aus dem Jahre 1992 unterfallen, die eine weitgehende Liberalisierung der Aufsicht über Versicherungsunternehmen mit sich gebracht haben. Nur Pensionskassen "von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" unterliegen den gleichen Regeln wie Lebensversicherer.
Die von der Bundesregierung eingeleitete Reform der Altersvorsorge hat seitdem zu einer wesentlichen Änderung ("Renaissance") im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geführt. Die Nachfrage ist sprunghaft gestiegen, eine große Zahl neuer Anbieter wurde gegründet und der Wettbewerb unter den Anbietern hat sich wesentlich verschärft. Neben die traditionellen ausschließlich von einem Arbeitgeber getragenen und von ihm finanzierten Pensionskassen sind solche getreten, die als Finanzdienstleister für grundsätzlich alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer offen sind.
Die Verhältnisse der herkömmlichen Pensionskassen, die grundsätzlich nur für ein Trägerunternehmen, eine Unternehmensgruppe oder einen fest abgegrenzten Kreis von Begünstigten sind jedoch so heterogen, dass ein schlagartiger Wechsel des Aufsichtsregimes zu nicht vernachlässigbaren Belastungen führen würde und damit die Bereitschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung behindern könnte. Die vorgesehenen Änderungen beschränken sich daher auf diejenigen Pensionskassen, die als Wettbewerbsunternehmen frei am Markt tätig sind.
- €). Je nach Größenordnung wurden Sterbekassen bisher vom Bund, von den Ländern oder - bei Kleinstunternehmen - gar nicht beaufsichtigt. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende soziale politische Bedeutung der Versorgungsleistung im Todesfall, die durch Sterbekassen erbracht wird und die in vielen Fällen die Sterbekassen nur ehrenamtliche Geschäftsführung der Sterbekassen sollen sie jedoch nicht pauschal von der Versicherungsaufsicht frei gestellt werden. Statt dessen sieht der Entwurf vor, die bereits bestehende Möglichkeit einzelne Unternehmen von der Aufsicht frei zu stellen zu erweitern. Auf diese Weise kann die Aufsichtsbehörde individuell prüfen, inwieweit die Verhältnisse einer Sterbekasse rechtfertigen, sie unter Bundesaufsicht zu belassen.
- d) Aus Anlass der Gesetzesänderung werden einige Unstimmigkeiten des alten Gesetzestextes beseitigt und Verfahren vereinfacht. Außerdem werden die Verweisungen des Betriebsrentengesetzes auf das VAG an dessen Änderungen angepasst und zum Zwecke der Rechtsbereinigung das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes das Versicherungswesen (BAG) samt den zugehörigen Durchführungsverordnungen aufgehoben. Die nicht obsoleten Vorschriften dieser Gesetze werden inhaltlich unverändert in das VAG integriert.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Änderungen betreffen das privatrechtliche Versicherungswesen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt.
Die Wahrnehmung dieser Kompetenzen durch den Bund ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2, Artikel 75 Abs. 1 i. V. m. Artikel 72 Abs. 2 GG). Wie oben (unter II.) dargelegt, ist es wesentliches Anliegen der Neuregelungen, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einen Binnenmarkt herzustellen, auf dem Anbieter und Nachfrager und gleichen Voraussetzungen in Wettbewerb treten können. Dieses Ziel kann nur erreicht werden indem die Richtlinie im Bundesgebiet einheitlich umgesetzt wird. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, aber auch nur die Zersplitterung der Aufsicht und der daraus resultierenden Verwaltungspraxis würde die Vorteile des Binnenmarktes wieder aufheben. Angesichts der länderübergreifenden Natur der Finanzmärkte, aber auch der Arbeitsmärkte kann nur eine bundesgesetzliche Regelung sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einheitlich ausgefüllt werden und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein ausreichendes, effektives und sicheres Angebot für die Übernahme von Altersvorsorgeleistungen zur Verfügung steht.
Eine Rechtszersplitterung gefährdete darüber hinaus die Funktionsfähigkeit der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, soweit sie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wird und könnte - im Hinblick auf die Bedeutung der Pensionskassen und Pensionsfonds als Kapitalsammelstellen - die Stabilität des deutschen Finanzsystems gefährden und den angeschlossenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, aber auch Anlegern, großen Schaden zufügen.
IV. Gesetzesfolgen
Das Gesetz ermöglicht
- - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Aufnahme der Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten der EU,
- - Arbeitgebern die europaweite Auswahl von Anbieter betrieblicher Altersvorsorgeleistungen und
- - EU-weit agierenden Unternehmen ihre betriebliche Altersversorgung in einem Mitgliedstaat bündeln.
Wegen der weiter bestehenden Unterschiede des Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts wird diese Möglichkeit zunächst allerdings nur von wenigen Anbietern bzw. Arbeitgebern wahrgenommen werden. Personalmehraufwand der Aufsichtsbehörde ist daher nicht zu erwarten.
Die Deregulierung der Pensionskassen verringert die Kosten der Aufsicht für die Unternehmen und verbessert den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von Altersvorsorgeleistungen.
Darüber hinaus gehende Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
(Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen unter Nummer 7a, 16, 17, 21 bis 25 und 27 bis 33 angepasst.
Zu Nummer 2
(§ 5)
Die Sonderregelung für Pensionskassen befindet sich nunmehr in § 118b (Nummer 23), um die Übersichtlichkeit des Gesetzes zu erhöhen.
Zu Nummer 3
(§ 11a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Genehmigungspflicht der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen bei Pensionskassen.
Zu Nummer 4
(13a)
Der Tatbestand, der das Auslandsgeschäft von Pensions- und Sterbekassen betrifft, wird hinsichtlich der Pensionskassen nunmehr im neuen Abschnitt über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Nummer 23) geregelt.
Zu Nummer 5
(§ 53c)
Die Erwähnung der Pensionskassen erfolgt nunmehr im neuen Abschnitt über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Nummer 23) (Buchstabe a).
Mit der Neufassung des Absatzes 3a Satz 3 (Buchstabe b) wird den Versicherungsunternehmen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlte Kapital mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückzuzahlen. Diese Regelung trägt den Gestaltungsspielräumen der europäischen Richtlinien 2002/13/EG und 2002/83/EG Rechnung und soll den Versicherungsunternehmen ermöglichen, flexibel auf wegfallenden Kapitalbedarf etwa infolge der Aufgabe bestimmter Geschäftsfelder zu reagieren. Die als pflichtgemäße Ermessensentscheidung ausgestaltete Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird nur erteilt, wenn eine günstige Solvabilitätsprognose gestellt werden kann. Versicherungsunternehmen können sich entsprechend der im Kreditwesengesetz (KWG) getroffenen Regelung das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung vertraglich vorbehalten. Die Norm entspricht der schon bestehenden Vorschrift des § 10 Absatz 5 Satz 4 KWG und dient damit auch der Gleichbehandlung von Versicherungsunternehmen und Instituten.
Durch die Neufassung des Absatzes 3b Satz 1 Nr. 4 (Buchstabe c) wird das absolute Verbot der Zurechnung nachrangiger Verbindlichkeiten zu den Eigenmitteln in den letzten zwei Jahren der Laufzeit gelockert. Im vorletzten Jahr der Laufzeit erfolgt nunmehr eine 40%ige Anrechnung auf die Eigenmittel. Nur im letzten Jahr der Laufzeit findet keine Anrechnung mehr statt.
Die Vorschrift orientiert sich damit an der vergleichbaren Regelung des § 10 Abs.5a S.2 KWG und setzt gleichzeitig die Forderung der europäischen Versicherungsrichtlinien nach einer allmählichen Verringerung des Umfangs, bis zu dem nachrangige Verbindlichkeiten in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden können, um.
Durch die Neufassung des Absatzes 3b Satz 3 (Buchstabe d) wird den Versicherungsunternehmen auch im Bereich der nachrangigen Verbindlichkeiten die Möglichkeit gegeben, das Kapital bei hinreichender Bedeckung der Solvabilitätsspanne vorzeitig zurückzuerstatten, wenn die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zustimmt. Das Recht zur vorzeitigen Rückerstattung kann vertraglich vorbehalten werden. Dies entspricht der Regelung in § 10 Abs.5a S.5 KWG.
Der neue Satz 7 des Absatzes 3b (Buchstabe e) orientiert sich an der Vorschrift des § 10 Abs.5a S.11 KWG und trägt den Erfordernissen der internationalen Kapitalmärkte Rechnung, an denen es üblich ist, Besicherungen der Emissionen ausländischer Finanzierungstöchter zu verlangen. Versicherungsunternehmen sollen diesem Verlangen der Kapitalgeber ebenso nachkommen können wie Institute nach dem KWG.
Die Neufassung des Absatzes 3c (Buchstabe f) gestattet den Versicherungsunternehmen, 50 Prozent der Eigenmittel aus dem Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b zu bilden. Damit wird der Gestaltungsspielraum der europäischen Versicherungsrichtlinien, die eine 50%ige Anrechnung der Eigenmittelsurrogate auf die Eigenmittel auch ohne Solvabilitätsplan ermöglichen, ausgeschöpft. Die im bisherigen zweiten Halbsatz enthaltene Regelung, nach der eine 50%ige Anrechnung nur im Falle eines Solvabilitäts- oder Finanzierungsplans in Betracht kam, wurde damit hinfällig. Auch die bisher enthaltene Begrenzung des Hybridkapitals auf 50% der Gesamtsumme aus eingezahltem Grundkapital bzw. eingezahltem Gründungsstock, Kapital- und Gewinnrücklage und Gewinnvortrag entfällt; 50% der Gesamtsumme aller Eigenmittel darf nunmehr aus Genussrechtskapital und nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen. Klargestellt wird, dass der Gesamtbetrag dieser Surrogate entsprechend der europäischen Richtlinien zu maximal 25% der Solvabilitätsspanne oder der gesamten Eigenmittel aus nachrangigen Darlehen mit fester Laufzeit bestehen darf.
Die bisherige Anknüpfung in § 53c Absatz 3d Satz 3 (Buchstabe g) und in § 53c Absatz 3e Satz 2 (Buchstabe h) an den Begriff der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des kompletten Abschnitts Vc ist zu weit und nicht erforderlich, da die Frage des Abzugsprivilegs nur die jeweiligen Kapitalausstattungsregelungen auf Gruppenebene betrifft; die sonstigen Elemente der zusätzlichen Beaufsichtigung spielen hingegen keine Rolle.
Die Änderung von Absatz 4 (Buchstabe i) dient der Klarstellung (vgl. die entsprechende Regelung in § 54d Satz 1). Die Regelung ist erforderlich, um die Weiterverarbeitung der Meldedaten, z.B. in elektronischer Form, sicherzustellen.
Zu Nummer 6
(§ 54)
Zu Buchstabe a (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1):
In Anbetracht des stetig gesunkenen Immobilienanteils ist die bis zum Ende des auf den Erwerb folgenden Monats vorzunehmende Anzeige (§ 54 Abs. 4 Satz 2 VAG) des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach der maßgeblichen Auffassung der BaFin entbehrlich. Detaillierte Angaben können, soweit die Aufsichtsbehörde dies für erforderlich erachtet, im Rahmen der auf § 54d VAG beruhenden Verpflichtung der Unternehmen, über diese Anlageart in den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formen und Fristen zu berichten, erhoben werden.
Zu Buchstabe b (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3):
Nach dieser Vorschrift waren bisher auch anzuzeigen Anlagen einer Pensions- und Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei der Kasse versichert sind. Diese Angaben werden mittlerweile im Rahmen der Berichterstattung der Versicherungsunternehmen gemäß § 55a VAG erhoben. Eine zusätzliche Anzeigepflicht ist nicht geboten.
Zu Buchstabe c (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4):
Die Bestimmung verpflichtet die Versicherungsunternehmen zur Anzeige von Fonds, die nicht von Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (85/611/EWG) koordiniert worden sind. Koordiniert worden sind nur die Wertpapier-Publikumsfonds, über die nur quartalsweise im Rahmen des § 54d VAG zu berichten ist. Dagegen sind alle anderen, nicht koordinierten Fonds zwar bis zum Ende des auf die Anlage folgenden Monats anzuzeigen, unterliegen aber im Übrigen dem Berichtswesen gemäß § 54d VAG. Da die dort erhobenen qualitativen Angaben nicht zwischen koordinierten und nicht koordinierten Fonds unterscheiden, ist eine zusätzliche Anzeigepflicht für die Zwecke der Aufsicht nicht erforderlich.
Zu Nummer 7
(§ 55a)
Durch die Änderung soll eine Kompatibilität der Verordnungsermächtigungen (Bankensektor, Konglomeratsebene) im Bereich gruppeninterner Transaktionen hergestellt werden und ggf. der Erlass einer sektorübergreifenden Verordnung ermöglicht werden. Die Aufnahme einer inhaltsgleichen Regelung im Kreditwesengesetz ist geplant. Eine entsprechende Regelung auf Konglomeratsebene trifft § 104r Abs. 1 VAG. Hier ist allerdings keine Anzeige einer Risikokonzentration vorgesehen und jedenfalls gesetzlich auch nicht vorgeschrieben, dass die Einordnung von gruppeninternen Transaktionen (nach §§ 104a ff: gruppeninternen Geschäften) als bedeutend (nach §§ 104a ff als "wichtig") anhand der Vorgabe von Schwellenwerten zu erfolgen hat. Für die Einordnung eines Geschäftes als wichtig dürfte in der Regel die Überschreitung gewisser Schwellenwerte entscheidend sein. Das Gesetz lässt jedoch auch andere Kriterien zu wie z.B. die Art des Geschäfts oder andere nicht die Größenordnung betreffende Voraussetzungen.
Zu Nummer 8
(§ 55b)
Die neu geschaffene Vorschrift trägt der gestiegenen Bedeutung prospektiver Aufsicht Rechnung. Bedingt und veranlasst durch die seinerzeit einsetzenden deutlichen Aktienkursrückgänge verlangte die Aufsichtsbehörde erstmals im Jahr 2001 von allen Lebensversicherern, unterjährige Prognoserechnungen einzureichen, die es erlaubten, bei negativen Erwartungen frühzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen sind Prognoserechnungen heute Teil des Risikomanagements aller Versicherungsunternehmen. Da sich das Aufsichtsinstrument der unterjährigen Prognoserechnung bewährt hat, soll es - nicht zuletzt im Hinblick auf das zukünftige risikobasierte Finanzaufsichtssystem Solvabilität II - nunmehr auch ohne äußeren Anlass und spartenübergreifend im Rahmen der Überwachungsfunktion der Aufsicht eingesetzt werden können. Die systematische
Einordnung in enger Verbindung mit der in § 55a geregelten Internen Rechnungslegung macht deutlich, dass es letztlich um eine erweiterte Berichtspflicht gegenüber der Aufsicht geht, die insofern über eine bloße Mitteilung unternehmensinterner Daten hinausgeht, als diese Daten einer Berechnung nach aufsichtsbehördlich vorgegebenen Parametern unterzogen werden, um eine Vorhersage über die Unternehmensentwicklung treffen zu können. Davon unberührt bleibt das allen Prognosen immanente Risiko von Schätzfehlern, welches die Aufsicht bei der Bewertung der Prognosen angemessen berücksichtigen wird.
Die Aufsichtsbehörde kann die Prognoserechnungen von allen oder einzelnen seiner Aufsicht unterliegenden Unternehmen verlangen, soweit sie es für erforderlich hält und die Unternehmen durch das Verlangen nicht unangemessen belastet werden. Satz 1 Nr. 4 greift das Aufsichtsinstrument der Stresstests auf, welches erstmals bezogen auf den Stichtag 31.12.2002 Anwendung fand und feststellen soll, ob und inwieweit die Versicherungsunternehmen auch bei simulierten extremen Einbrüchen auf dem Kapitalmarkt die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllen und die Eigenmittelanforderung bedecken können. Angesichts der extremen Schwankungsbreite der Kapitalmärkte soll dieses Aufsichtsmittel künftig im Rahmen der allgemeinen Beobachtungsfunktion der Aufsicht durchgeführt werden können, unabhängig davon, ob bei einem Unternehmen ein Missstand im Sinne des § 81 droht. Außerdem ermöglicht die Regelung gegebenenfalls, zukünftig Stresstests für die Passivseite einzuführen.
Die in Satz 2 und Satz 4 genannten Festlegungen trifft die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Konsultationen mit den betroffenen Marktteilnehmern.
Satz 3 soll den Unternehmen, die im Rahmen ihres Risikomanagements Berechnungsmodelle verwenden, die qualitativ den aufsichtsbehördlichen Modellen vergleichbar sind, aus arbeitsökonomischen Gründen ermöglichen, diese auch für die der Aufsichtsbehörde vorzulegenden Prognosen zu benutzen. Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass den Prognoserechnungen jedenfalls im Bereich der Lebensversicherung in der Regel kapitalmarktbezogene und insoweit geschätzte sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit einheitliche Indexstände zugrunde gelegt werden müssen.
Zu Nummer 9
(§ 57)
Durch die Änderung wird eine Regelungslücke beseitigt. Zwar gilt § 91 Abs. 2 AktG (sog. Risikomanagementsystem) auch für "größere" VVaG (§ 34 Satz 2 VAG) und öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen (§ 156 Abs. 2 Satz 1 VAG). Bisher ist der Abschlussprüfer aber nur bei börsennotierten Versicherungsaktiengesellschaften zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ( § 317 Abs. 4 HGB). Diese Lücke ist mit Blick auf die zunehmende Bedeutung des Risikomanagements insbesondere im Hinblick auf die auf europäischer Ebene vorbereitete Modernisierung der Aufsichtsregeln über die Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen ("Solvabilität II") nicht länger vertretbar.
Zu Nummer 10
(§ 81b)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Harmonisierung der im VAG verwendeten Terminologie.
Zu Nummer 11
(§ 81c)
Der Tatbestand, der die Mindestüberschussbeteiligung der Pensionskassen betrifft, wird nunmehr im neuen Abschnitt über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Nummer 23) geregelt. Für Sterbekassen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Zu Nummer 12
(§ 89a)
Die Änderung dient der Anpassung § 49 des Kreditwesengesetzes (KWG), demzufolge auch Maßnahmen der BaFin nach § 28 Abs. 1 KWG (Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen) sofort vollziehbar sind. Außerdem wird ein Redaktionsversehen korrigiert: die durch die VAG-Novelle 2003 eingefügten neuen Absätze des § 81b VAG wurden versehentlich nicht in den § 89a VAG übernommen.
Zu Nummer 13
(§ 92)
Der neue § 92 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (3. DVO), der neue Absatz 3 dem § 3 Abs. 2 der 3. DVO. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3, Absatz 5 dem bisherigen § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes das Versicherungswesen (BAG). Beide Vorschriften werden durch Artikel 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Die Fortgeltung dieser Regelungen ist für die weitere Funktionsfähigkeit des Beirats erforderlich.
Zu Nummer 14
(§ 102)
Die Vorschrift ist durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) i.V.m. der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) obsolet geworden.
Zu Nummer 15
(§ 106b)
Zweck der Änderung ist es, die bewegliche Kaution auszuschließen. Durch die Änderung der Vorschriften über das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen hat sich die Höhe der beweglichen Kaution erheblich reduziert, so dass die Vorschrift in weiten Teilen gegenstandslos geworden ist. Für den verbleibenden geringen Rest ist der mit der Sicherstellung der beweglichen Kaution durch die BaFin anfallende Arbeitsaufwand unverhältnismäßig. Auf die Stellung der festen Kaution kann nicht verzichtet werden (siehe § 106b Abs. 2 Satz 6 und 7).
Zu Nummer 16
(§ 110)
Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist bisher kein Treuhänder für das Sicherungsvermögen zu bestellen, weil die Kontrolle der Verfügungen über die Werte des Sicherungsvermögens der Aufsichtsbehörde obliegt. Da auch diese Unternehmen den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften über die Anlage des gebundenen Vermögens (Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Vermögen) unterliegen, werden die Belange der Versicherten jedoch auch durch die Bestellung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen ausreichend gewahrt.
Zu Nummer 17
Aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie sollen die besonderen Regelungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in einem eigenen Abschnitt konzentriert werden. Dabei wird der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im VAG in derselben Weise wie in der Richtlinie verwendet. Der Begriff hat daher hier - wie auch an anderer Stelle im VAG (§ 10a Abs. 1) - eine weitere Bedeutung als im Betriebsrentengesetz, weil er z.B. auch Einrichtungen zur Altersversorgung von Selbständigen erfasst, die keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 16.
Zu Nummer 19
(§ 113)
Buchstabe a
Bei der Änderung unter Buchstabe aa handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 2 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2). Verträge im Bereich der betrieblichen Altersversorgung weisen wegen des engen Zusammenhangs zum Arbeits- und Sozialrecht viele Besonderheiten auf. Ein Treuhänder, der einer einseitigen Änderung der Versicherungsbedingungen zustimmt, muss daher die Gewähr dafür bieten, dass er mit dieser Materie vertraut ist (Buchstabe bb). Bei der Änderung unter Buchstabe cc handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung des Auslandsgeschäfts von Einrichtungen der Betrieblichen Altersversorgung in einem eigenen Abschnitt (Nummer 21). Mit Buchstabe dd wird Artikel 20 Abs. 9 der Richtlinie umgesetzt und festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde auch Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften als Missstand im Sinne des VAG verfolgen kann (vgl. näher die Begründung zu Nummer 25). Um die Gleichbehandlung aller beaufsichtigten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten wird dabei nicht zwischen Inlands- und Auslandsgeschäft differenziert.
Buchstabe b
Mit dem neuen § 113 Abs. 4 wird Artikel 10 der Richtlinie umgesetzt der verlangt, dass gegebenenfalls ein Jahresabschluss und ein Lagebericht für jedes von einer Einrichtung betriebene Versorgungssystem erstellt werden muss. Ein gesonderter Jahresabschluss ist nur für solche Altersversorgungssysteme sinnvoll, deren Vermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Pensionsfonds verwaltet wird und deren Leistungen (soweit sie über eine eventuell vom Pensionsfonds garantierte Mindestleistung hinausgehen) abgesehen von den Verwaltungskosten auch nur von der Entwicklung dieses Vermögens abhängen. Für andere Altersversorgungssysteme ergeben sich die erforderlichen Angaben bereits aus dem herkömmlichen Jahresabschluss des Anbieters.
Zu Nummer 20
(§ 114)
Mit der Regelung in Buchstabe a wird die Anpassung an die Änderung des § 53c Abs. 1 Satz 1 VAG durch das Gesetz vom 10. Dezember 2003 nachgeholt.
Die Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge bei der Kapitalausstattung ist nicht mehr möglich, da Art. 28 der Richtlinie über Lebensversicherungen, auf den Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verweist, eine Berücksichtigung des Arbeitgebers bzw. dessen Einstandspflicht bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne nicht zulässt (Buchstabe b).
Zu Nummer 21
(§ 115)
Das VAG kennt bislang grundsätzlich nur Vorschriften über die Anlage der Vermögenswerte, soweit diese zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen (gebundenes Vermögen; vgl. Artikel 31 der Richtlinie über Lebensversicherungen). Die Richtlinie unterscheidet jedoch anders als die EU-Richtlinien über Versicherungsunternehmen nicht zwischen gebundenem und freien Vermögen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. e der Richtlinie). Daher ist § 115 VAG entsprechend anzupassen. Auf die gesonderte Erwähnung der Qualität des Portfolios (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie) kann verzichtet werden, da sie nach ständiger Aufsichtspraxis ein integraler Bestandteil des Grundsatzes der Anlagesicherheit ist.
Für Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen hingegen, die separate Abrechnungsverbände einrichten, müssen die Anlagegrundsätze nicht auf das gesamte Portfolio erstreckt werden, da für diese Unternehmen die restriktiven Bestimmungen des § 54 VAG i.V.m. der Anlageverordnung gelten, die weiter gehen als die Vorgaben der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 12). Im Hinblick darauf, dass das gebundene Vermögen bei diesen Unternehmen den weitaus größeren Anteil des Gesamtvermögens ausmacht, würden zusätzliche Regelungen für das freie Vermögen dieser Unternehmen die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt nicht messbar ändern.
Zu Nummer 22
(§ 117)
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 20 der Richtlinie, soweit die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen mit Sitz in Deutschland betroffen ist. Die Richtlinie sieht für die grenzüberschreitende Tätigkeit ein Verfahren vor, das an das geltende Anzeigeverfahren für Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben wollen, zwar angelehnt ist, aber so große Unterschiede aufweist, dass eine getrennte Regelung zweckmäßig erscheint. Dieses Verfahren muss zudem noch um arbeits- und sozialrechtliche Besonderheiten ergänzt werden.
- a) Anmeldung (Abs. 2 bis 4)
Bevor eine Einrichtung grenzüberschreitend tätig werden darf, sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates zu genehmigen (Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie). Nach diesem allgemeinen Grundsatz regelt Artikel 20 das Verfahren, das eine Einrichtung zu durchlaufen hat, wenn sie für ein Trägerunternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat das Altersvorsorgesystem durchführen möchte. Der Begriff des Herkunftsmitgliedstaats ist in § 110a Abs. 1 definiert, der des Trägerunternehmens in § 7 BetrAVG (zum Verständnis des Begriffs "betriebliche Altersversorgung" vgl. die Begründung zu Nummer 16).
Die Einrichtung, die für ein Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat durchführen will, muss diese Absicht ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde unter Mitteilung des Trägerunternehmers und der Hauptmerkmale des von diesem zu betreibenden Altersvorsorgesystems mitteilen. Die angerufene Aufsichtsbehörde hat unter Prüfung der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage der Einrichtung und der Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation der Führungskräfte innerhalb von drei Monaten zu klären, ob sie Zweifel an der geplanten Durchführung des Altersvorsorgesystems hat. Hat die Aufsichtsbehörde danach keine Einwände, teilt sie der zuständigen Aufsichtsbehörde im Tätigkeitsmitgliedstaat mit, dass die Einrichtung eine Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Hoheitsbiet der angerufenen Behörde plant. Über diese Mitteilung setzt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates auch die Einrichtung in Kenntnis. Das Verfahren ähnelt dem Anzeigeverfahren für Versicherungsunternehmen. Jedoch wird nicht zwischen Niederlassung- und Dienstleistungsverkehr unterschieden. Auch sind die Eingriffsbefugnisse der Tätigkeitslandsbehörde geringer als nach den Versicherungsrichtlinien. Die Tätigkeitslandsbehörde überwacht nur die Einhaltung der Informationspflichten und die Einhaltung der fakultativ aufgestellten strengeren nationalen Anlagegrenzen und nimmt keine Rechtsaufsicht im Allgemeinen vor.
Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitsmitgliedstaates informiert im Anschluss die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates binnen zwei Monaten über gegebenenfalls zu beachtende sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, über eventuell bestehende verschärfte Anlagevorschriften (nach Art. 18 Abs. 7; für die grenzüberschreitende Tätigkeit ausländischer Einrichtungen sind entsprechende Regelungen vorgesehen, vgl. § 118e Abs. 5) sowie die Informationspflichten der Einrichtungen (nach Art. 20 Abs. 7). Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates leitet die Informationen an die antragstellende Einrichtung weiter. Im Zulassungsverfahren findet keine Überprüfung der Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen statt. Dies bleibt der laufenden Aufsicht durch die jeweilige Tätigkeitsbehörde vorbehalten.
Nach Erhalt der Mitteilung bzw. dem Verstreichen der 2-Monats-Frist kann die Einrichtung unter Beachtung der genannten Vorschriften und Auflagen den Betrieb aufnehmen.
- b) laufende Aufsicht (Abs. 5)
Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates überwacht ständig, ob die Tätigkeiten der Einrichtungen mit den vorgenannten Vorschriften in Einklang stehen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Diese müssen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass weitere Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften unterbleiben. Verletzt die Einrichtung weiterhin die einschlägigen Vorschriften, können die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alleine die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden. Als ultima ratio kann die Tätigkeit der Einrichtung untersagt werden.
Absatz 6 stellt klar, dass es auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsbehörden bleibt. Da die BaFin in der Praxis regelmäßig Ansprechpartner für ausländische Aufsichtsbehörden ist, ist es jedoch erforderlich, dass sie über alle Fälle grenzüberschreitender Tätigkeit informiert ist.
Absatz 7 verweist für die Tätigkeit in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auf die für Versicherungsunternehmen allgemein geltenden Voraussetzungen.
Zu Nummer 23
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 16.
Zu Nummer 24
(§§ 118a bis 118c)
§ 118a
Die Vorschrift beschreibt in Anlehnung an Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie den Zweck einer Pensionskasse, so wie er sich historisch in Deutschland entwickelt hat. Anders als reine Lebensversicherungsunternehmen haben Pensionskassen einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis. Dadurch wird die besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont. Diese Einschränkung spielt sowohl für das Zulassungsverfahren als auch für die laufende Aufsicht eine Rolle. Auf der anderen Seite sollen keine statischen Grenzen eingeführt werden, zumal im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar ist, wie hoch tatsächlich im Zeitpunkt der Verrentung das weggefallene Erwerbseinkommen sein wird.
Satz 2 Nr. 1 nimmt im Anschluss an Artikel 6 Buchst. a der Richtlinie auf das Kapitaldeckungsverfahren Bezug. Satz 2 Nr. 2, der den Kreis möglicher Leistungsempfänger beschreibt, konkretisiert die Zweckbestimmung des Satz 1. Da der Zweck der Pensionskasse ist, an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, dürfen darüber hinaus nur Leistungen an Hinterbliebene vorgesehen werden. Eine Vorsorge für die Kosten der eigenen Bestattung wird jedoch herkömmlich als Teil der eigenen Vorsorge angesehen. Soweit die Leistungen die Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten (vgl. § 159 Abs. 4 VVG) nicht überschreiten, können solche Leistungen daher auch ohne Einschränkung des Kreises der Empfangsberechtigten vorgesehen werden. Eine eigene aufsichtsrechtliche Definition des Hinterbliebenenbegriffes ist nicht erforderlich. Satz 2 Nr. 3 entspricht grundsätzlich der entsprechenden Regelung für Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Nr. 3), stellt aber klar, das die herkömmlich von Pensionskassen betriebene Rückdeckungsversicherung auch zukünftig möglich sein soll. Als Rückdeckungsversicherungen gelten vom Arbeitgeber auf das Leben seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, die der Sicherung einer Versorgungszusage dienen, die er gegenüber diesen Arbeitnehmern abgegeben hat.
§ 118b
§ 118b vereinigt die bisher über das VAG verstreuten Regelungen über Pensionskassen. Durch den Verweis auf die Vorschriften über Sterbekassen in Absatz 1 wird rechtstechnisch festgelegt, dass wie bisher für Pensionskassen nicht dieselben Regeln gelten wie für im Wettbewerb stehende Lebensversicherungsunternehmen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neuregelung nicht verbunden.
Absatz 2 übernimmt die bisher in § 156a enthaltenen Regelungen für Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Absatz 3 konkretisiert diesen Begriff und legt gleichzeitig fest, dass überbetrieblich tätige Pensionskassen stets als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen sind. Bisher galten überbetriebliche Pensionskassen erst dann als bedeutend, wenn seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit mindestens fünf Jahre vergangen waren, ihre Bilanzsumme mindestens 50 Millionen Euro und die jährlichen Prämieneinnahmen mindestens 2,5 Millionen Euro betrugen. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass dieses Abgrenzungskriterium für die frei um Arbeitgeber als Versicherungsnehmer werbenden Kassen nicht sachgerecht ist. Diese Pensionskassen sind in jeder Hinsicht vergleichbar mit normalen Lebensversicherungsunternehmen, die z.B. Direktversicherungen anbieten. Daher ist es erforderlich, dass auch aufsichtsrechtlich vergleichbare Wettbewerbsverhältnisse gewährleistet sind. Absatz 4 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 156a Abs. 4. Absatz 5 enthält die bisher in § 156a Abs. 6 geregelte Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, durch eine Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann eine Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist. Diese Ermächtigung wird durch den neuen Absatz 3 (s.o.) im Vergleich zur bisherigen Regelung näher konkretisiert.
§ 118c
Auf die Begründung zu Nummer 21 (§ 117) wird verwiesen. Die Regelung des zweiten Halbsatzes ist eine Folgeänderung zu Nummer 5 (Aufhebung von § 13a Abs. 1 S. 3).
Zu Nummer 25
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 17.
Zu Nummer 26
(§§ 118e, 118f)
§ 118e
Die Vorschrift regelt die Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Inland.
Bevor eine Einrichtung grenzüberschreitend tätig werden darf, sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorher zu genehmigen (Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie). Nach diesem allgemeinen Grundsatz regelt Artikel 20 der Richtlinie das Verfahren, das eine Einrichtung zu durchlaufen hat, wenn sie für ein Trägerunternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat das Altersvorsorgesystem durchführen möchte. Das Verfahren entspricht spiegelbildlich dem unter Nummer 21 beschriebenen Verfahren für Unternehmen mit Sitz im Inland.
Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) "zuständige Behörde" im Sinne der Richtlinie für die Überwachung ausländischer Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist. Für eine Konzentrierung der Zuständigkeiten sprechen Praktikabilitäts- und Kostenargumente: einfacheres Verfahren, klare Zuständigkeiten, größere Nähe zu den Unternehmen. Außerdem ist die erforderlich arbeits- und sozialrechtliche Kompetenz in der Bundesverwaltung vorhanden (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesversicherungsamt, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) und kann von der BaFin im Wege der Amtshilfe gegebenenfalls herangezogen werden. Die nationale Zuständigkeit anderer Stellen für arbeits- und sozialrechtliche Fragen wird durch die Umsetzung der Richtlinie nicht berührt.
Da im Inland unterschiedliche arbeits- und steuerrechtliche Regelungen für Pensionskassen und Pensionsfonds - als Repräsentanten für "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im Sinne der Richtlinie - gelten, ist es erforderlich, festzulegen, welche Vorschriften für ausländische Einrichtungen gelten sollen, die in Deutschland tätig werden wollen. Da die Erscheinungsformen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der EU sehr heterogen sind, ist eine einheitliche Regelung nicht möglich. Die BaFin soll daher von Fall zu Fall entscheiden, in welche Kategorie die ausländischen Einrichtungen einzuordnen sind (Abs. 3).
Um ein vergleichbares Schutzniveau für die inländischen Versorgungsanwärter zu erreichen wird, unabhängig davon, ob sie Verträge bei einem In- oder ausländischen Unternehmen abschließen, wird von der Option in Art. 18 Abs. 7 Buchst. a 1. Alt., b und c der Richtlinie Gebrauch gemacht und die grenzüberschreitende Tätigkeit ausländischer Anbieter bestimmten Restriktionen unterworfen (Abs. 5). Dies ist insbesondere deshalb geboten, weil in vielen Fällen nicht der Versorgungsanwärter sondern der Arbeitgeber den ausländischen Anbieter auswählen wird; mithin hat häufig der Begünstigte gar nicht die Möglichkeit, sich seinen Versicherer auszusuchen. Zudem wird dadurch erreicht, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht zu weit auseinander fallen
§ 118f
Die Vorschrift regelt die Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union des Europäischen Wirtschaftsraums im Inland. Solche Einrichtungen können nur dann im Inland tätig werden, wenn es sich um Versicherungsunternehmen handelt und sie eine Erlaubnis nach § 105 besitzen.
Zu Nummer 27
(§ 128)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der neuen Regelung über die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in § 146 (s. Nummer 28).
Zu Nummer 28
Mit der Regelung wird die Gliederung des VAG geändert, um die Vorschriften des aufgehobenen Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes das Versicherungswesen (BAG) in das VAG integrieren zu können.
Zu Nummer 29
(§ 146)
Der Inhalt der Norm entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 2 BAG, wurde jedoch im Interesse der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Die Regelung in Abs. 1 Nr. 2 wurde eingefügt aufgrund einer Prüfbitte des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 015/3418 S. 32). Sie stellt klar, dass die Bundesanstalt auch für die Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften zuständig ist. § 2 Abs. 3 Satz 1 BAG wird zu § 146 Abs. 1 Nr. 3. § 2 Abs. 3 Satz 2 BAG entfällt, da er keine praktische Bedeutung mehr hat.
Zu Nummer 30
(§§ 147 bis 149)
§ 147
Der Inhalt der Norm entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 BAG. Für die Übertragung soll jedoch nicht mehr die Zustimmung der Regierung des betroffenen Bundeslandes erforderlich sein sondern die Zustimmung der betroffenen Landesaufsichtsbehörde ausreichen. Da die Landesaufsicht in allen Bundesländern, in denen eine Versicherungsaufsichtsbehörde existiert, von einem Ministerium wahrgenommen wird, ergibt sich nur eine geringe materielle Änderung, aber eine deutliche Verfahrensvereinfachung.
§ 148
Der Inhalt der Norm entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 BAG. Wie bei § 147 soll jedoch zukünftig bei Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die gemäß § 146 Abs. 3 der Versicherungsaufsicht unterliegen, der Antrag der Landesaufsichtsbehörde ausreichen.
§ 149
Der Inhalt der Absätze 1 und 2 der Norm entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 BAG. Absatz 3 entspricht inhaltlich § 6 der mit diesem Gesetz aufgehobenen Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungsverordnung) vom 13. 2.1952 (BGBl. I S.94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. 3.83 (BGBl.1 S.377).
Zu Nummer 31
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.
Zu Nummer 32
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.
Zu Nummer 33
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.
Zu Nummer 34
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.
Zu Nummer 35
(§ 156a)
Die Absätze 3, 4 und 6 (Buchstaben a, b und c) werden durch die Deregulierung der Pensionskassen obsolet.
Zu Nummer 36
(§ 157)
Die gestrichene Regelung wird durch die grundsätzliche Deregulierung der Pensionskassen obsolet. Darüber hinaus ordnet die Richtlinie die Anwendung bestimmter Informationsvorschriften zwingend an. Dies hindert nicht die Berücksichtigung von Sonderfällen, z.B. Pensionskassen, die ihren Versichertenbestand nicht kennen (häufig bei sog. Tarifvertragskassen, bei denen die Tarifvertragspartner Versicherungsnehmer und die Arbeitgeber Beitragsschuldner sind).
Zu Nummer 37
(§ 157a)
Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen und unterliegen als solche grundsätzlich der Versicherungsaufsicht. Je nach Größenordnung wurden diese bisher vom Bund, von den Ländern oder nach Freistellung von der Aufsicht gem. § 157a VAG i.V.m. der Richtlinie über die Freistellung der Kleinstunternehmen von der Versicherungsaufsicht (VerBAV 1982 S. 139f.) nicht beaufsichtigt. Die Änderung erweitert die Möglichkeiten der Freistellung (vgl. Begründung, Allgemeiner Teil, II. 2. c)).
Zu Nummer 38
(Anlage Teil C)
Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie. Danach dürfen betriebliche Altersversorgungseinrichtungen bis zu 30% der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten.
Zu Nummer 39
(Anlage Teil D)
Mit der Änderung werden die von der Richtlinie geforderten Informationspflichten zugunsten der Versorgungsberechtigten in deutsches Recht umgesetzt, soweit dies nicht bereits geschehen war. Damit werden zusätzlich zu den bereits bestehenden neue Informationspflichten im deutschen Recht verankert. Die neue Nr. 1 Buchstabe e setzt Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe f um, die neue Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a und die neuen Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb bis dd Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie. Die neuen Regelungen in Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und dd betreffen über die jährliche Informationspflicht nach Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa hinaus
Auskünfte auf der Grundlage konkreter vom Versorgungsberechtigten genannter Annahmen, damit dieser in der Lage ist, die konkreten finanziellen Folgen einer Veränderung seines Arbeitsverhältnisses auch direkt beim Anbieter zu erfragen.
Zu Artikel 2
(Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2:
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.
Zu Nummer 3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 3
(Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung)
Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wird an den neuen § 118b Abs. 3 angepasst. Die bisher in § 1 der Verordnung enthaltene Regelung findet sich nunmehr im Gesetz, wobei auf die Anforderung verzichtet wurde, dass seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mindestens fünf Jahre vergangen sein müssen und dass Bilanzsumme und Prämieneinnahmen bestimmte Volumina erreicht haben müssen. Dieses Kriterium hat sich als ungeeignet erwiesen, da überbetriebliche Pensionskassen von Beginn ihrer Geschäftstätigkeit an wie reguläre Lebensversicherungsunternehmen am Markt auftreten.
Zu Artikel 4
(Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Mit § 1 bis § 4 werden das BAG und seine Durchführungsverordnungen aufgehoben, die durch die Übernahme der noch geltenden Vorschriften in das VAG obsolet geworden sind. Die Aufhebung der Vorschriften über den Versicherungsbeirat bei der BaFin (3. Durchführungsverordnung) soll erst zum 1. Januar 2006 in Kraft treten um den Übergang auf die neue Rechtslage zu erleichtern.
Zu Artikel 5
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen des § 118b wurde die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung mit diesem Gesetz geändert. Sie soll jedoch zukünftig wieder, wie in § 118b vorgesehen, vom Bundesministerium der Finanzen geändert werden können.
Zu Artikel 6
(Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.