Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "Pensions- und" gestrichen.

3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter "sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde," gestrichen.

4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Pensions- und" gestrichen.

5. § 53c wird wie folgt geändert:

6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst:

8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:

§ 55b Prognoserechnungen

Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über:

In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden."

9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt:

10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

12. In § 89a wird nach der Angabe

" § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,"
die Angabe " § 58,"

und nach der Angabe " § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2"
die Angabe ", Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, Abs. 2c"

eingefügt.

13. § 92 wird wie folgt gefasst:

§ 92 Versicherungsbeirat

(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens.

(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständische Vereinigungen sowie der Gewerkschaften.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt."

(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden."

14. § 102 wird aufgehoben.

15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "und bewegliche" gestrichen.

16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.

17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:

18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende Überschrift eingefügt:

19. § 113 wird wie folgt geändert:

20. § 114 wird wie folgt geändert:

21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

22. § 117 wird wie folgt gefasst:

§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds

(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten Geschäft betreiben.

(2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens und die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems anzugeben.

(3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den Pensionsfonds.

(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 erteilten Informationen über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU (Nr. ) L 235 S. 10) anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen Behörden festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit des Unternehmens untersagen oder einschränken.

(6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unterstützung bei der Durchführung des Notifikationsverfahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.

(7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend."

23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:

24. Nach der neuen Überschrift "2. Pensionskassen" werden folgende §§ 118a bis 118c eingefügt:

§ 118a Definition

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das

§ 118b Anzuwendende Vorschriften

(1) Für Pensionskassen gelten die Vorschriften über Sterbekassen sowie § 113 Abs. 2 Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 entsprechend.

(2) Auf Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung finden abweichend von Absatz 1 der § 5 Abs. 3 Nr. 22. Halbsatz, § 11a Abs. 5 und § 81c Abs. 2 keine Anwendung. Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gelten abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 ; abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch für die nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versicherungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbsatz genannten Bestandteile enthält; § 11b findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Pensionskasse die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(3) Als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind Pensionskassen anzusehen, bei denen die Bilanzsumme mindestens 250 Millionen Euro und die jährliche Prämieneinnahme mindestens 25 Millionen Euro betragen. Überbetriebliche Pensionskassen sind immer als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen, sobald sie den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vorschriften über die Solvabilität genügen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann eine Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist.

§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden."

25. Nach § 118c wird folgende Überschrift eingefügt:

26. Nach der neuen Überschrift "3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland" wird folgender § 118e eingefügt:

§ 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben.

(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG, über die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Regelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften im Inland aufnehmen.

(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, und über wesentliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5.

(5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende Vorgaben zu beachten:

Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutschland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maßgabe der Anlage Teil D, Abschnitt III zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.

§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110."

27. § 128 wird wie folgt geändert:

28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:

29. Nach der neuen Überschrift "X. Zuständigkeit" werden folgende §§ 146 bis 149 eingefügt:

§ 146 Bundesaufsicht

(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt

(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.

(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind."

§ 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne von § 112 Abs. 1 oder über öffentlichrechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen.

(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über solche Unternehmen wieder der Bundesanstalt übertragen, namentlich, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.

§ 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlichrechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden

(2) Bei anderen öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen.

§ 149 Verfahren

(1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbehörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zurückgenommen werden.

(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landesregierungen zurückgenommen werden.

(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben."

30. Der bisherige § 146 wird § 153.

31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Überschrift

32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:

33. Der bisherige § 150 wird § 151.

34. Der bisherige § 151 wird § 152.

35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgehoben.

36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde" gestrichen.

37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

38. In der Anlage Teil C Nummer 6 Buchstabe b wird nach den Worten "20 vom Hundert" die Wörter " , bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert," eingefügt.

39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Betriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter "die zuständige Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" ersetzt durch die Wörter "des Versicherungsaufsichtsgesetzes".

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als
Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV)

Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV) vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung können auf Grund des § 118b VAG durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

Neben der Altersvorsorge durch die gesetzliche Rentenversicherung spielt die kapitalgedeckte Altersvorsorge eine zunehmend bedeutendere Rolle. Dabei nimmt die betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Stellung ein. Die Bedeutung betrifft sowohl die Sicherheit der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer als auch die Funktion der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung als Kapitalsammelstellen.

Die Europäische Union hat im Rahmen des Finanzdienstleistungs-Aktionsplan (FSAP) aus dem Jahr 1999 auch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen (ABl. EU (Nr. ) L 235 vom 23.09.2003 S. 10 - im Folgenden: "Richtlinie"). Die Richtlinie soll die Lücken schließen, die für Langfristanlagen aus der betrieblichen Altersversorgung bestand. Sie ist bis zum 23. September 2005 in deutsches Recht umzusetzen.

II. Sachverhalt

1. Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie schafft einen europäischen Aufsichtsrahmen für rechtlich selbstständige kapitalgedeckte Einrichtungen in der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden aufsichtsrechtliche Mindeststandards eingeführt, so dass die Finanzaufsicht des Herkunftsstaates über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung künftig im Grundsatz in der ganzen europäischen Union anerkannt wird ("europäischer Pass"). Jedoch sind die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersvorsorgesysteme zuständig. Nationales Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht wird von der Richtlinie nicht berührt.

2. Umsetzungsbedarf

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Änderungen betreffen das privatrechtliche Versicherungswesen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt.

Die Wahrnehmung dieser Kompetenzen durch den Bund ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2, Artikel 75 Abs. 1 i. V. m. Artikel 72 Abs. 2 GG). Wie oben (unter II.) dargelegt, ist es wesentliches Anliegen der Neuregelungen, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einen Binnenmarkt herzustellen, auf dem Anbieter und Nachfrager und gleichen Voraussetzungen in Wettbewerb treten können. Dieses Ziel kann nur erreicht werden indem die Richtlinie im Bundesgebiet einheitlich umgesetzt wird. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, aber auch nur die Zersplitterung der Aufsicht und der daraus resultierenden Verwaltungspraxis würde die Vorteile des Binnenmarktes wieder aufheben. Angesichts der länderübergreifenden Natur der Finanzmärkte, aber auch der Arbeitsmärkte kann nur eine bundesgesetzliche Regelung sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einheitlich ausgefüllt werden und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein ausreichendes, effektives und sicheres Angebot für die Übernahme von Altersvorsorgeleistungen zur Verfügung steht.

Eine Rechtszersplitterung gefährdete darüber hinaus die Funktionsfähigkeit der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, soweit sie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wird und könnte - im Hinblick auf die Bedeutung der Pensionskassen und Pensionsfonds als Kapitalsammelstellen - die Stabilität des deutschen Finanzsystems gefährden und den angeschlossenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, aber auch Anlegern, großen Schaden zufügen.

IV. Gesetzesfolgen

Das Gesetz ermöglicht

Wegen der weiter bestehenden Unterschiede des Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts wird diese Möglichkeit zunächst allerdings nur von wenigen Anbietern bzw. Arbeitgebern wahrgenommen werden. Personalmehraufwand der Aufsichtsbehörde ist daher nicht zu erwarten.

Die Deregulierung der Pensionskassen verringert die Kosten der Aufsicht für die Unternehmen und verbessert den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von Altersvorsorgeleistungen.

Darüber hinaus gehende Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1
(Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen unter Nummer 7a, 16, 17, 21 bis 25 und 27 bis 33 angepasst.

Zu Nummer 2
(§ 5)

Die Sonderregelung für Pensionskassen befindet sich nunmehr in § 118b (Nummer 23), um die Übersichtlichkeit des Gesetzes zu erhöhen.

Zu Nummer 3
(§ 11a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Genehmigungspflicht der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen bei Pensionskassen.

Zu Nummer 4
(13a)

Der Tatbestand, der das Auslandsgeschäft von Pensions- und Sterbekassen betrifft, wird hinsichtlich der Pensionskassen nunmehr im neuen Abschnitt über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Nummer 23) geregelt.

Zu Nummer 5
(§ 53c)

Die Erwähnung der Pensionskassen erfolgt nunmehr im neuen Abschnitt über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Nummer 23) (Buchstabe a).

Mit der Neufassung des Absatzes 3a Satz 3 (Buchstabe b) wird den Versicherungsunternehmen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlte Kapital mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückzuzahlen. Diese Regelung trägt den Gestaltungsspielräumen der europäischen Richtlinien 2002/13/EG und 2002/83/EG Rechnung und soll den Versicherungsunternehmen ermöglichen, flexibel auf wegfallenden Kapitalbedarf etwa infolge der Aufgabe bestimmter Geschäftsfelder zu reagieren. Die als pflichtgemäße Ermessensentscheidung ausgestaltete Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird nur erteilt, wenn eine günstige Solvabilitätsprognose gestellt werden kann. Versicherungsunternehmen können sich entsprechend der im Kreditwesengesetz (KWG) getroffenen Regelung das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung vertraglich vorbehalten. Die Norm entspricht der schon bestehenden Vorschrift des § 10 Absatz 5 Satz 4 KWG und dient damit auch der Gleichbehandlung von Versicherungsunternehmen und Instituten.

Durch die Neufassung des Absatzes 3b Satz 1 Nr. 4 (Buchstabe c) wird das absolute Verbot der Zurechnung nachrangiger Verbindlichkeiten zu den Eigenmitteln in den letzten zwei Jahren der Laufzeit gelockert. Im vorletzten Jahr der Laufzeit erfolgt nunmehr eine 40%ige Anrechnung auf die Eigenmittel. Nur im letzten Jahr der Laufzeit findet keine Anrechnung mehr statt.

Die Vorschrift orientiert sich damit an der vergleichbaren Regelung des § 10 Abs.5a S.2 KWG und setzt gleichzeitig die Forderung der europäischen Versicherungsrichtlinien nach einer allmählichen Verringerung des Umfangs, bis zu dem nachrangige Verbindlichkeiten in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden können, um.

Durch die Neufassung des Absatzes 3b Satz 3 (Buchstabe d) wird den Versicherungsunternehmen auch im Bereich der nachrangigen Verbindlichkeiten die Möglichkeit gegeben, das Kapital bei hinreichender Bedeckung der Solvabilitätsspanne vorzeitig zurückzuerstatten, wenn die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zustimmt. Das Recht zur vorzeitigen Rückerstattung kann vertraglich vorbehalten werden. Dies entspricht der Regelung in § 10 Abs.5a S.5 KWG.

Der neue Satz 7 des Absatzes 3b (Buchstabe e) orientiert sich an der Vorschrift des § 10 Abs.5a S.11 KWG und trägt den Erfordernissen der internationalen Kapitalmärkte Rechnung, an denen es üblich ist, Besicherungen der Emissionen ausländischer Finanzierungstöchter zu verlangen. Versicherungsunternehmen sollen diesem Verlangen der Kapitalgeber ebenso nachkommen können wie Institute nach dem KWG.

Die Neufassung des Absatzes 3c (Buchstabe f) gestattet den Versicherungsunternehmen, 50 Prozent der Eigenmittel aus dem Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b zu bilden. Damit wird der Gestaltungsspielraum der europäischen Versicherungsrichtlinien, die eine 50%ige Anrechnung der Eigenmittelsurrogate auf die Eigenmittel auch ohne Solvabilitätsplan ermöglichen, ausgeschöpft. Die im bisherigen zweiten Halbsatz enthaltene Regelung, nach der eine 50%ige Anrechnung nur im Falle eines Solvabilitäts- oder Finanzierungsplans in Betracht kam, wurde damit hinfällig. Auch die bisher enthaltene Begrenzung des Hybridkapitals auf 50% der Gesamtsumme aus eingezahltem Grundkapital bzw. eingezahltem Gründungsstock, Kapital- und Gewinnrücklage und Gewinnvortrag entfällt; 50% der Gesamtsumme aller Eigenmittel darf nunmehr aus Genussrechtskapital und nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen. Klargestellt wird, dass der Gesamtbetrag dieser Surrogate entsprechend der europäischen Richtlinien zu maximal 25% der Solvabilitätsspanne oder der gesamten Eigenmittel aus nachrangigen Darlehen mit fester Laufzeit bestehen darf.

Die bisherige Anknüpfung in § 53c Absatz 3d Satz 3 (Buchstabe g) und in § 53c Absatz 3e Satz 2 (Buchstabe h) an den Begriff der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des kompletten Abschnitts Vc ist zu weit und nicht erforderlich, da die Frage des Abzugsprivilegs nur die jeweiligen Kapitalausstattungsregelungen auf Gruppenebene betrifft; die sonstigen Elemente der zusätzlichen Beaufsichtigung spielen hingegen keine Rolle.

Die Änderung von Absatz 4 (Buchstabe i) dient der Klarstellung (vgl. die entsprechende Regelung in § 54d Satz 1). Die Regelung ist erforderlich, um die Weiterverarbeitung der Meldedaten, z.B. in elektronischer Form, sicherzustellen.

Zu Nummer 6
(§ 54)

Zu Buchstabe a (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1):

In Anbetracht des stetig gesunkenen Immobilienanteils ist die bis zum Ende des auf den Erwerb folgenden Monats vorzunehmende Anzeige (§ 54 Abs. 4 Satz 2 VAG) des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach der maßgeblichen Auffassung der BaFin entbehrlich. Detaillierte Angaben können, soweit die Aufsichtsbehörde dies für erforderlich erachtet, im Rahmen der auf § 54d VAG beruhenden Verpflichtung der Unternehmen, über diese Anlageart in den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formen und Fristen zu berichten, erhoben werden.

Zu Buchstabe b (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3):

Nach dieser Vorschrift waren bisher auch anzuzeigen Anlagen einer Pensions- und Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei der Kasse versichert sind. Diese Angaben werden mittlerweile im Rahmen der Berichterstattung der Versicherungsunternehmen gemäß § 55a VAG erhoben. Eine zusätzliche Anzeigepflicht ist nicht geboten.

Zu Buchstabe c (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4):

Die Bestimmung verpflichtet die Versicherungsunternehmen zur Anzeige von Fonds, die nicht von Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (85/611/EWG) koordiniert worden sind. Koordiniert worden sind nur die Wertpapier-Publikumsfonds, über die nur quartalsweise im Rahmen des § 54d VAG zu berichten ist. Dagegen sind alle anderen, nicht koordinierten Fonds zwar bis zum Ende des auf die Anlage folgenden Monats anzuzeigen, unterliegen aber im Übrigen dem Berichtswesen gemäß § 54d VAG. Da die dort erhobenen qualitativen Angaben nicht zwischen koordinierten und nicht koordinierten Fonds unterscheiden, ist eine zusätzliche Anzeigepflicht für die Zwecke der Aufsicht nicht erforderlich.

Zu Nummer 7
(§ 55a)

Durch die Änderung soll eine Kompatibilität der Verordnungsermächtigungen (Bankensektor, Konglomeratsebene) im Bereich gruppeninterner Transaktionen hergestellt werden und ggf. der Erlass einer sektorübergreifenden Verordnung ermöglicht werden. Die Aufnahme einer inhaltsgleichen Regelung im Kreditwesengesetz ist geplant. Eine entsprechende Regelung auf Konglomeratsebene trifft § 104r Abs. 1 VAG. Hier ist allerdings keine Anzeige einer Risikokonzentration vorgesehen und jedenfalls gesetzlich auch nicht vorgeschrieben, dass die Einordnung von gruppeninternen Transaktionen (nach §§ 104a ff: gruppeninternen Geschäften) als bedeutend (nach §§ 104a ff als "wichtig") anhand der Vorgabe von Schwellenwerten zu erfolgen hat. Für die Einordnung eines Geschäftes als wichtig dürfte in der Regel die Überschreitung gewisser Schwellenwerte entscheidend sein. Das Gesetz lässt jedoch auch andere Kriterien zu wie z.B. die Art des Geschäfts oder andere nicht die Größenordnung betreffende Voraussetzungen.

Zu Nummer 8
(§ 55b)

Die neu geschaffene Vorschrift trägt der gestiegenen Bedeutung prospektiver Aufsicht Rechnung. Bedingt und veranlasst durch die seinerzeit einsetzenden deutlichen Aktienkursrückgänge verlangte die Aufsichtsbehörde erstmals im Jahr 2001 von allen Lebensversicherern, unterjährige Prognoserechnungen einzureichen, die es erlaubten, bei negativen Erwartungen frühzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen sind Prognoserechnungen heute Teil des Risikomanagements aller Versicherungsunternehmen. Da sich das Aufsichtsinstrument der unterjährigen Prognoserechnung bewährt hat, soll es - nicht zuletzt im Hinblick auf das zukünftige risikobasierte Finanzaufsichtssystem Solvabilität II - nunmehr auch ohne äußeren Anlass und spartenübergreifend im Rahmen der Überwachungsfunktion der Aufsicht eingesetzt werden können. Die systematische

Einordnung in enger Verbindung mit der in § 55a geregelten Internen Rechnungslegung macht deutlich, dass es letztlich um eine erweiterte Berichtspflicht gegenüber der Aufsicht geht, die insofern über eine bloße Mitteilung unternehmensinterner Daten hinausgeht, als diese Daten einer Berechnung nach aufsichtsbehördlich vorgegebenen Parametern unterzogen werden, um eine Vorhersage über die Unternehmensentwicklung treffen zu können. Davon unberührt bleibt das allen Prognosen immanente Risiko von Schätzfehlern, welches die Aufsicht bei der Bewertung der Prognosen angemessen berücksichtigen wird.

Die Aufsichtsbehörde kann die Prognoserechnungen von allen oder einzelnen seiner Aufsicht unterliegenden Unternehmen verlangen, soweit sie es für erforderlich hält und die Unternehmen durch das Verlangen nicht unangemessen belastet werden. Satz 1 Nr. 4 greift das Aufsichtsinstrument der Stresstests auf, welches erstmals bezogen auf den Stichtag 31.12.2002 Anwendung fand und feststellen soll, ob und inwieweit die Versicherungsunternehmen auch bei simulierten extremen Einbrüchen auf dem Kapitalmarkt die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllen und die Eigenmittelanforderung bedecken können. Angesichts der extremen Schwankungsbreite der Kapitalmärkte soll dieses Aufsichtsmittel künftig im Rahmen der allgemeinen Beobachtungsfunktion der Aufsicht durchgeführt werden können, unabhängig davon, ob bei einem Unternehmen ein Missstand im Sinne des § 81 droht. Außerdem ermöglicht die Regelung gegebenenfalls, zukünftig Stresstests für die Passivseite einzuführen.

Die in Satz 2 und Satz 4 genannten Festlegungen trifft die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Konsultationen mit den betroffenen Marktteilnehmern.

Satz 3 soll den Unternehmen, die im Rahmen ihres Risikomanagements Berechnungsmodelle verwenden, die qualitativ den aufsichtsbehördlichen Modellen vergleichbar sind, aus arbeitsökonomischen Gründen ermöglichen, diese auch für die der Aufsichtsbehörde vorzulegenden Prognosen zu benutzen. Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass den Prognoserechnungen jedenfalls im Bereich der Lebensversicherung in der Regel kapitalmarktbezogene und insoweit geschätzte sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit einheitliche Indexstände zugrunde gelegt werden müssen.

Zu Nummer 9
(§ 57)

Durch die Änderung wird eine Regelungslücke beseitigt. Zwar gilt § 91 Abs. 2 AktG (sog. Risikomanagementsystem) auch für "größere" VVaG (§ 34 Satz 2 VAG) und öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen (§ 156 Abs. 2 Satz 1 VAG). Bisher ist der Abschlussprüfer aber nur bei börsennotierten Versicherungsaktiengesellschaften zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ( § 317 Abs. 4 HGB). Diese Lücke ist mit Blick auf die zunehmende Bedeutung des Risikomanagements insbesondere im Hinblick auf die auf europäischer Ebene vorbereitete Modernisierung der Aufsichtsregeln über die Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen ("Solvabilität II") nicht länger vertretbar.

Zu Nummer 10
(§ 81b)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Harmonisierung der im VAG verwendeten Terminologie.

Zu Nummer 11
(§ 81c)

Der Tatbestand, der die Mindestüberschussbeteiligung der Pensionskassen betrifft, wird nunmehr im neuen Abschnitt über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Nummer 23) geregelt. Für Sterbekassen bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Zu Nummer 12
(§ 89a)

Die Änderung dient der Anpassung § 49 des Kreditwesengesetzes (KWG), demzufolge auch Maßnahmen der BaFin nach § 28 Abs. 1 KWG (Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen) sofort vollziehbar sind. Außerdem wird ein Redaktionsversehen korrigiert: die durch die VAG-Novelle 2003 eingefügten neuen Absätze des § 81b VAG wurden versehentlich nicht in den § 89a VAG übernommen.

Zu Nummer 13
(§ 92)

Der neue § 92 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (3. DVO), der neue Absatz 3 dem § 3 Abs. 2 der 3. DVO. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3, Absatz 5 dem bisherigen § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes das Versicherungswesen (BAG). Beide Vorschriften werden durch Artikel 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Die Fortgeltung dieser Regelungen ist für die weitere Funktionsfähigkeit des Beirats erforderlich.

Zu Nummer 14
(§ 102)

Die Vorschrift ist durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) i.V.m. der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) obsolet geworden.

Zu Nummer 15
(§ 106b)

Zweck der Änderung ist es, die bewegliche Kaution auszuschließen. Durch die Änderung der Vorschriften über das Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen hat sich die Höhe der beweglichen Kaution erheblich reduziert, so dass die Vorschrift in weiten Teilen gegenstandslos geworden ist. Für den verbleibenden geringen Rest ist der mit der Sicherstellung der beweglichen Kaution durch die BaFin anfallende Arbeitsaufwand unverhältnismäßig. Auf die Stellung der festen Kaution kann nicht verzichtet werden (siehe § 106b Abs. 2 Satz 6 und 7).

Zu Nummer 16
(§ 110)

Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist bisher kein Treuhänder für das Sicherungsvermögen zu bestellen, weil die Kontrolle der Verfügungen über die Werte des Sicherungsvermögens der Aufsichtsbehörde obliegt. Da auch diese Unternehmen den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften über die Anlage des gebundenen Vermögens (Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Vermögen) unterliegen, werden die Belange der Versicherten jedoch auch durch die Bestellung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen ausreichend gewahrt.

Zu Nummer 17

Aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie sollen die besonderen Regelungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in einem eigenen Abschnitt konzentriert werden. Dabei wird der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im VAG in derselben Weise wie in der Richtlinie verwendet. Der Begriff hat daher hier - wie auch an anderer Stelle im VAG (§ 10a Abs. 1) - eine weitere Bedeutung als im Betriebsrentengesetz, weil er z.B. auch Einrichtungen zur Altersversorgung von Selbständigen erfasst, die keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind.

Zu Nummer 18

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 16.

Zu Nummer 19
(§ 113)

Buchstabe a

Bei der Änderung unter Buchstabe aa handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 2 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2). Verträge im Bereich der betrieblichen Altersversorgung weisen wegen des engen Zusammenhangs zum Arbeits- und Sozialrecht viele Besonderheiten auf. Ein Treuhänder, der einer einseitigen Änderung der Versicherungsbedingungen zustimmt, muss daher die Gewähr dafür bieten, dass er mit dieser Materie vertraut ist (Buchstabe bb). Bei der Änderung unter Buchstabe cc handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung des Auslandsgeschäfts von Einrichtungen der Betrieblichen Altersversorgung in einem eigenen Abschnitt (Nummer 21). Mit Buchstabe dd wird Artikel 20 Abs. 9 der Richtlinie umgesetzt und festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde auch Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften als Missstand im Sinne des VAG verfolgen kann (vgl. näher die Begründung zu Nummer 25). Um die Gleichbehandlung aller beaufsichtigten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten wird dabei nicht zwischen Inlands- und Auslandsgeschäft differenziert.

Buchstabe b

Mit dem neuen § 113 Abs. 4 wird Artikel 10 der Richtlinie umgesetzt der verlangt, dass gegebenenfalls ein Jahresabschluss und ein Lagebericht für jedes von einer Einrichtung betriebene Versorgungssystem erstellt werden muss. Ein gesonderter Jahresabschluss ist nur für solche Altersversorgungssysteme sinnvoll, deren Vermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Pensionsfonds verwaltet wird und deren Leistungen (soweit sie über eine eventuell vom Pensionsfonds garantierte Mindestleistung hinausgehen) abgesehen von den Verwaltungskosten auch nur von der Entwicklung dieses Vermögens abhängen. Für andere Altersversorgungssysteme ergeben sich die erforderlichen Angaben bereits aus dem herkömmlichen Jahresabschluss des Anbieters.

Zu Nummer 20
(§ 114)

Mit der Regelung in Buchstabe a wird die Anpassung an die Änderung des § 53c Abs. 1 Satz 1 VAG durch das Gesetz vom 10. Dezember 2003 nachgeholt.

Die Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge bei der Kapitalausstattung ist nicht mehr möglich, da Art. 28 der Richtlinie über Lebensversicherungen, auf den Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verweist, eine Berücksichtigung des Arbeitgebers bzw. dessen Einstandspflicht bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne nicht zulässt (Buchstabe b).

Zu Nummer 21
(§ 115)

Das VAG kennt bislang grundsätzlich nur Vorschriften über die Anlage der Vermögenswerte, soweit diese zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen (gebundenes Vermögen; vgl. Artikel 31 der Richtlinie über Lebensversicherungen). Die Richtlinie unterscheidet jedoch anders als die EU-Richtlinien über Versicherungsunternehmen nicht zwischen gebundenem und freien Vermögen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. e der Richtlinie). Daher ist § 115 VAG entsprechend anzupassen. Auf die gesonderte Erwähnung der Qualität des Portfolios (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie) kann verzichtet werden, da sie nach ständiger Aufsichtspraxis ein integraler Bestandteil des Grundsatzes der Anlagesicherheit ist.

Für Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen hingegen, die separate Abrechnungsverbände einrichten, müssen die Anlagegrundsätze nicht auf das gesamte Portfolio erstreckt werden, da für diese Unternehmen die restriktiven Bestimmungen des § 54 VAG i.V.m. der Anlageverordnung gelten, die weiter gehen als die Vorgaben der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 12). Im Hinblick darauf, dass das gebundene Vermögen bei diesen Unternehmen den weitaus größeren Anteil des Gesamtvermögens ausmacht, würden zusätzliche Regelungen für das freie Vermögen dieser Unternehmen die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt nicht messbar ändern.

Zu Nummer 22
(§ 117)

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 20 der Richtlinie, soweit die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen mit Sitz in Deutschland betroffen ist. Die Richtlinie sieht für die grenzüberschreitende Tätigkeit ein Verfahren vor, das an das geltende Anzeigeverfahren für Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben wollen, zwar angelehnt ist, aber so große Unterschiede aufweist, dass eine getrennte Regelung zweckmäßig erscheint. Dieses Verfahren muss zudem noch um arbeits- und sozialrechtliche Besonderheiten ergänzt werden.

Zu Nummer 23

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 16.

Zu Nummer 24
(§§ 118a bis 118c)

§ 118a

Die Vorschrift beschreibt in Anlehnung an Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie den Zweck einer Pensionskasse, so wie er sich historisch in Deutschland entwickelt hat. Anders als reine Lebensversicherungsunternehmen haben Pensionskassen einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis. Dadurch wird die besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont. Diese Einschränkung spielt sowohl für das Zulassungsverfahren als auch für die laufende Aufsicht eine Rolle. Auf der anderen Seite sollen keine statischen Grenzen eingeführt werden, zumal im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar ist, wie hoch tatsächlich im Zeitpunkt der Verrentung das weggefallene Erwerbseinkommen sein wird.

Satz 2 Nr. 1 nimmt im Anschluss an Artikel 6 Buchst. a der Richtlinie auf das Kapitaldeckungsverfahren Bezug. Satz 2 Nr. 2, der den Kreis möglicher Leistungsempfänger beschreibt, konkretisiert die Zweckbestimmung des Satz 1. Da der Zweck der Pensionskasse ist, an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, dürfen darüber hinaus nur Leistungen an Hinterbliebene vorgesehen werden. Eine Vorsorge für die Kosten der eigenen Bestattung wird jedoch herkömmlich als Teil der eigenen Vorsorge angesehen. Soweit die Leistungen die Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten (vgl. § 159 Abs. 4 VVG) nicht überschreiten, können solche Leistungen daher auch ohne Einschränkung des Kreises der Empfangsberechtigten vorgesehen werden. Eine eigene aufsichtsrechtliche Definition des Hinterbliebenenbegriffes ist nicht erforderlich. Satz 2 Nr. 3 entspricht grundsätzlich der entsprechenden Regelung für Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Nr. 3), stellt aber klar, das die herkömmlich von Pensionskassen betriebene Rückdeckungsversicherung auch zukünftig möglich sein soll. Als Rückdeckungsversicherungen gelten vom Arbeitgeber auf das Leben seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, die der Sicherung einer Versorgungszusage dienen, die er gegenüber diesen Arbeitnehmern abgegeben hat.

§ 118b

§ 118b vereinigt die bisher über das VAG verstreuten Regelungen über Pensionskassen. Durch den Verweis auf die Vorschriften über Sterbekassen in Absatz 1 wird rechtstechnisch festgelegt, dass wie bisher für Pensionskassen nicht dieselben Regeln gelten wie für im Wettbewerb stehende Lebensversicherungsunternehmen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neuregelung nicht verbunden.

Absatz 2 übernimmt die bisher in § 156a enthaltenen Regelungen für Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Absatz 3 konkretisiert diesen Begriff und legt gleichzeitig fest, dass überbetrieblich tätige Pensionskassen stets als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen sind. Bisher galten überbetriebliche Pensionskassen erst dann als bedeutend, wenn seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit mindestens fünf Jahre vergangen waren, ihre Bilanzsumme mindestens 50 Millionen Euro und die jährlichen Prämieneinnahmen mindestens 2,5 Millionen Euro betrugen. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass dieses Abgrenzungskriterium für die frei um Arbeitgeber als Versicherungsnehmer werbenden Kassen nicht sachgerecht ist. Diese Pensionskassen sind in jeder Hinsicht vergleichbar mit normalen Lebensversicherungsunternehmen, die z.B. Direktversicherungen anbieten. Daher ist es erforderlich, dass auch aufsichtsrechtlich vergleichbare Wettbewerbsverhältnisse gewährleistet sind. Absatz 4 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 156a Abs. 4. Absatz 5 enthält die bisher in § 156a Abs. 6 geregelte Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, durch eine Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann eine Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist. Diese Ermächtigung wird durch den neuen Absatz 3 (s.o.) im Vergleich zur bisherigen Regelung näher konkretisiert.

§ 118c

Auf die Begründung zu Nummer 21 (§ 117) wird verwiesen. Die Regelung des zweiten Halbsatzes ist eine Folgeänderung zu Nummer 5 (Aufhebung von § 13a Abs. 1 S. 3).

Zu Nummer 25

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 17.

Zu Nummer 26
(§§ 118e, 118f)

§ 118e

Die Vorschrift regelt die Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Inland.

Bevor eine Einrichtung grenzüberschreitend tätig werden darf, sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorher zu genehmigen (Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie). Nach diesem allgemeinen Grundsatz regelt Artikel 20 der Richtlinie das Verfahren, das eine Einrichtung zu durchlaufen hat, wenn sie für ein Trägerunternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat das Altersvorsorgesystem durchführen möchte. Das Verfahren entspricht spiegelbildlich dem unter Nummer 21 beschriebenen Verfahren für Unternehmen mit Sitz im Inland.

Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) "zuständige Behörde" im Sinne der Richtlinie für die Überwachung ausländischer Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist. Für eine Konzentrierung der Zuständigkeiten sprechen Praktikabilitäts- und Kostenargumente: einfacheres Verfahren, klare Zuständigkeiten, größere Nähe zu den Unternehmen. Außerdem ist die erforderlich arbeits- und sozialrechtliche Kompetenz in der Bundesverwaltung vorhanden (z.B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesversicherungsamt, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) und kann von der BaFin im Wege der Amtshilfe gegebenenfalls herangezogen werden. Die nationale Zuständigkeit anderer Stellen für arbeits- und sozialrechtliche Fragen wird durch die Umsetzung der Richtlinie nicht berührt.

Da im Inland unterschiedliche arbeits- und steuerrechtliche Regelungen für Pensionskassen und Pensionsfonds - als Repräsentanten für "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im Sinne der Richtlinie - gelten, ist es erforderlich, festzulegen, welche Vorschriften für ausländische Einrichtungen gelten sollen, die in Deutschland tätig werden wollen. Da die Erscheinungsformen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der EU sehr heterogen sind, ist eine einheitliche Regelung nicht möglich. Die BaFin soll daher von Fall zu Fall entscheiden, in welche Kategorie die ausländischen Einrichtungen einzuordnen sind (Abs. 3).

Um ein vergleichbares Schutzniveau für die inländischen Versorgungsanwärter zu erreichen wird, unabhängig davon, ob sie Verträge bei einem In- oder ausländischen Unternehmen abschließen, wird von der Option in Art. 18 Abs. 7 Buchst. a 1. Alt., b und c der Richtlinie Gebrauch gemacht und die grenzüberschreitende Tätigkeit ausländischer Anbieter bestimmten Restriktionen unterworfen (Abs. 5). Dies ist insbesondere deshalb geboten, weil in vielen Fällen nicht der Versorgungsanwärter sondern der Arbeitgeber den ausländischen Anbieter auswählen wird; mithin hat häufig der Begünstigte gar nicht die Möglichkeit, sich seinen Versicherer auszusuchen. Zudem wird dadurch erreicht, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht zu weit auseinander fallen

§ 118f

Die Vorschrift regelt die Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union des Europäischen Wirtschaftsraums im Inland. Solche Einrichtungen können nur dann im Inland tätig werden, wenn es sich um Versicherungsunternehmen handelt und sie eine Erlaubnis nach § 105 besitzen.

Zu Nummer 27
(§ 128)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der neuen Regelung über die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in § 146 (s. Nummer 28).

Zu Nummer 28

Mit der Regelung wird die Gliederung des VAG geändert, um die Vorschriften des aufgehobenen Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes das Versicherungswesen (BAG) in das VAG integrieren zu können.

Zu Nummer 29
(§ 146)

Der Inhalt der Norm entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 2 BAG, wurde jedoch im Interesse der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Die Regelung in Abs. 1 Nr. 2 wurde eingefügt aufgrund einer Prüfbitte des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 015/3418 S. 32). Sie stellt klar, dass die Bundesanstalt auch für die Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften zuständig ist. § 2 Abs. 3 Satz 1 BAG wird zu § 146 Abs. 1 Nr. 3. § 2 Abs. 3 Satz 2 BAG entfällt, da er keine praktische Bedeutung mehr hat.

Zu Nummer 30
(§§ 147 bis 149)

§ 147

Der Inhalt der Norm entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 BAG. Für die Übertragung soll jedoch nicht mehr die Zustimmung der Regierung des betroffenen Bundeslandes erforderlich sein sondern die Zustimmung der betroffenen Landesaufsichtsbehörde ausreichen. Da die Landesaufsicht in allen Bundesländern, in denen eine Versicherungsaufsichtsbehörde existiert, von einem Ministerium wahrgenommen wird, ergibt sich nur eine geringe materielle Änderung, aber eine deutliche Verfahrensvereinfachung.

§ 148

Der Inhalt der Norm entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 BAG. Wie bei § 147 soll jedoch zukünftig bei Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die gemäß § 146 Abs. 3 der Versicherungsaufsicht unterliegen, der Antrag der Landesaufsichtsbehörde ausreichen.

§ 149

Der Inhalt der Absätze 1 und 2 der Norm entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 BAG. Absatz 3 entspricht inhaltlich § 6 der mit diesem Gesetz aufgehobenen Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungsverordnung) vom 13. 2.1952 (BGBl. I S.94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. 3.83 (BGBl.1 S.377).

Zu Nummer 31

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.

Zu Nummer 32

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.

Zu Nummer 33

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.

Zu Nummer 34

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts X.

Zu Nummer 35
(§ 156a)

Die Absätze 3, 4 und 6 (Buchstaben a, b und c) werden durch die Deregulierung der Pensionskassen obsolet.

Zu Nummer 36
(§ 157)

Die gestrichene Regelung wird durch die grundsätzliche Deregulierung der Pensionskassen obsolet. Darüber hinaus ordnet die Richtlinie die Anwendung bestimmter Informationsvorschriften zwingend an. Dies hindert nicht die Berücksichtigung von Sonderfällen, z.B. Pensionskassen, die ihren Versichertenbestand nicht kennen (häufig bei sog. Tarifvertragskassen, bei denen die Tarifvertragspartner Versicherungsnehmer und die Arbeitgeber Beitragsschuldner sind).

Zu Nummer 37
(§ 157a)

Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen und unterliegen als solche grundsätzlich der Versicherungsaufsicht. Je nach Größenordnung wurden diese bisher vom Bund, von den Ländern oder nach Freistellung von der Aufsicht gem. § 157a VAG i.V.m. der Richtlinie über die Freistellung der Kleinstunternehmen von der Versicherungsaufsicht (VerBAV 1982 S. 139f.) nicht beaufsichtigt. Die Änderung erweitert die Möglichkeiten der Freistellung (vgl. Begründung, Allgemeiner Teil, II. 2. c)).

Zu Nummer 38
(Anlage Teil C)

Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 5 Buchstabe b der Richtlinie. Danach dürfen betriebliche Altersversorgungseinrichtungen bis zu 30% der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten.

Zu Nummer 39
(Anlage Teil D)

Mit der Änderung werden die von der Richtlinie geforderten Informationspflichten zugunsten der Versorgungsberechtigten in deutsches Recht umgesetzt, soweit dies nicht bereits geschehen war. Damit werden zusätzlich zu den bereits bestehenden neue Informationspflichten im deutschen Recht verankert. Die neue Nr. 1 Buchstabe e setzt Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe f um, die neue Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a und die neuen Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb bis dd Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie. Die neuen Regelungen in Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und dd betreffen über die jährliche Informationspflicht nach Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa hinaus

Auskünfte auf der Grundlage konkreter vom Versorgungsberechtigten genannter Annahmen, damit dieser in der Lage ist, die konkreten finanziellen Folgen einer Veränderung seines Arbeitsverhältnisses auch direkt beim Anbieter zu erfragen.

Zu Artikel 2
(Änderung des Betriebsrentengesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2:
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.

Zu Nummer 3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 3
(Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung)

Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wird an den neuen § 118b Abs. 3 angepasst. Die bisher in § 1 der Verordnung enthaltene Regelung findet sich nunmehr im Gesetz, wobei auf die Anforderung verzichtet wurde, dass seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mindestens fünf Jahre vergangen sein müssen und dass Bilanzsumme und Prämieneinnahmen bestimmte Volumina erreicht haben müssen. Dieses Kriterium hat sich als ungeeignet erwiesen, da überbetriebliche Pensionskassen von Beginn ihrer Geschäftstätigkeit an wie reguläre Lebensversicherungsunternehmen am Markt auftreten.

Zu Artikel 4
(Aufhebung von Rechtsvorschriften)

Mit § 1 bis § 4 werden das BAG und seine Durchführungsverordnungen aufgehoben, die durch die Übernahme der noch geltenden Vorschriften in das VAG obsolet geworden sind. Die Aufhebung der Vorschriften über den Versicherungsbeirat bei der BaFin (3. Durchführungsverordnung) soll erst zum 1. Januar 2006 in Kraft treten um den Übergang auf die neue Rechtslage zu erleichtern.

Zu Artikel 5
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen des § 118b wurde die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung mit diesem Gesetz geändert. Sie soll jedoch zukünftig wieder, wie in § 118b vorgesehen, vom Bundesministerium der Finanzen geändert werden können.

Zu Artikel 6
(Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.