835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter "dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen."
Begründung
Nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) gelten für Stoffe und Zubereitungen, die mit Xn (gesundheitsschädlich) und R40 zu kennzeichnen sind, die Abgabevorschriften nach § 3 ChemVerbotsV.
Laut EU-Richtlinie 67/548/EWG kann bei Stoffen und Zubereitungen, denen mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet wird, in den Fällen, in denen mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) gekennzeichnet werden muss, das Gefahrensymbol Xn weggelassen werden.
Im Vollzug ist der Fall aufgetreten, dass eine Zubereitung u.a. mit C und dem Risikosatz R40 "Verdacht auf krebserzeugende Wirkung" gekennzeichnet war. Auf Grund des Wortlauts in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV gelten die Abgabevorschriften für solche Fälle nicht, auch wenn dies nicht der ursprünglichen Intention entspricht.
Durch die vorgeschlagene Streichung ändert sich materiell nichts an der eigentlich beabsichtigten Regelung. Fälle wie der geschilderte fallen dann aber klar unter die Abgabevorschriften.
2. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 14 Abs. 1 Satz 2a - neu - GefStoffV),
Buchstabe b - neu - (§ 14 Abs. 2 Satz 5 GefStoffV)
In Artikel 2 sind die Nummern 5 und 6 durch folgende Nummer 5 zu ersetzen:
"5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird ... <weiter wie Vorlage> ...
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden."
- cc) Im neuen Satz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ... <weiter wie Vorlage> ...
- b) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen."
Begründung
Behebung eines redaktionellen Fehlers bei der letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261). Die Forderung, dass die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung aktualisiert werden muss, gehört thematisch in § 14 Abs. 1 und nicht in § 14 Abs. 2 GefStoffV.
3. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
- "7a. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Angabe "oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4" ersetzt."
Begründung
Behebung eines Versäumnisses bei der letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261). Die Forderung, dass das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen ist, findet sich in der geänderten Fassung in Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 4 GefStoffV.
4. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b - neu - (§ 26 Nr. 11 GefStoffV), Buchstabe c - neu - (§ 26 Nr. 12 GefStoffV)
Artikel 2 Nr. 9 ist wie folgt zu fassen:
"9. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe ... <weiter wie Vorlage> ...
- b) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) In Nummer 12 wird die Angabe "Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2" durch die Angabe "Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1" ersetzt."
Begründung
Behebung von Fehlern bei der letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261). zu b):
Jede Begasung, die entgegen Anhang III Nr. 5.1 Abs. 1 oder Abs. 2 GefStoffV durchgeführt wird, ist strafbar. Es muss keine Kombination von Begasungstätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Absatz 1 und Absatz 2 vorliegen. zu c):
Die Forderung, dass bei Begasungstätigkeiten eine Erlaubnis nötig ist, findet sich in der geänderten Fassung in Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 GefStoffV.
5. Zu Artikel 2 Nr. 11a - neu - (Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GefStoffV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
"11a. In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
- c) Nummer 3 wird gestrichen."
Begründung
Durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. März 2007 (BGBl. I S. 258) wurde Anhang III Nr. 5 neu gefasst. Darin sind Anwendung und Verwendungsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Begasungsmitteln geregelt.
Anhang III Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist entbehrlich. Nach § 18 Abs. 1 IfSG dürfen zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektionen), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Da Anhang III Nr. 5 neben den Begasungstätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen nach Nummer 5.1 Abs. 2 auch auf Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen Anwendung findet, die als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Begasungen zugelassen sind, bedarf es in Anhang III Nr. 5 Abs. 2 keiner zusätzlichen Bezugnahme auf die Mittel, die nach § 18 IfSG für die dort genannten speziellen Zwecke gelistet werden.
6. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c (Anhang IV Nr. 32 Abs. 3 GefStoffV)
In Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c ist in Anhang IV Nr. 32 Abs. 3 das Datum "27. Dezember 2006" durch das Datum "27. Juni 2008" zu ersetzen.
Begründung
Es ist nicht sinnvoll, dass nur PFOS-haltige Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden dürfen, aber nicht solche, die zwischen dem 27. Dezember 2006 und dem 27. Juni 2008 (Beginn des Inverkehrbringensverbots) in Verkehr gebracht wurden. In der Richtlinie 2006/122/EG (PFOS) ist offensichtlich ein Fehler beim Einsetzen des Datums erfolgt. Somit handelt es sich bei diesem Änderungsvorschlag um eine Klarstellung des Gewollten.
B
- 7. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.