Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

* Anpassung der Ausfuhrliste an Änderungen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung.

B. Lösung

Änderung der AWV.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein messbarer Umstellungsaufwand, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Durch die Verordnung werden zwei bestehende Informationspflichten aufgehoben und zwei neue Informationspflichten eingeführt. Außerdem werden drei bestehende Informationspflichten erweitert und geändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein messbarer Umstellungsaufwand, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten sowie gegen EU-Sanktionsverordnungen hat keine abschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht eingeführt.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 21. November 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 6. November 2014 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.14

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ... 2014

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. § 11 wird wie folgt geändert:

4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2707 10 10 bis 2707 50 90" durch die Angabe "2707 10 00 bis 2707 50 00" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

6. In § 42 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

7. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 75 wird wie folgt geändert:

9. § 76 wird wie folgt geändert:

10. § 77 wird wie folgt geändert:

11. § 82 wird wie folgt geändert:

12. Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

13. In Anlage 19 Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" Abschnitt Kapitalverkehr und Kapitalerträge Ziffer I Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort "Geldmarktfondszerifikate" durch das Wort "Geldmarktfondszertifikate" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung des neuen EU-Waffenembargos gegen Russland gemäß Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

Umgesetzt wird zudem die in Anbetracht der positiven Entwicklungen in der Republik Guinea erfolgte Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea gemäß Beschluss 2014/213/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 83).

Die Ausnahmevorschriften zu den EU-Waffenembargos gegen die Demokratische Republik Kongo (Beschluss 2014/147/GASP des Rates vom 17. März 2014, ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 42), die Zentralafrikanische Republik (Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014, ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 22) und Côte d´Ivoire (Beschluss 2014/460/GASP des Rates vom 14. Juli 2014, ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 17) werden angepasst. Außerdem werden die Sanktionsregime für Sudan und Südsudan getrennt, wie dies in den Beschlüssen 2014/449/GASP und 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100 und S. 106) vorgesehen ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn bestimmte Feuerwaffen in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island ausgeführt werden und dem Verbringer bzw. Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass Zwischenlieferungen in den privilegierten Länderkreis nicht zu einer Befreiung von der Genehmigungspflicht führen.

Daneben werden Verstöße gegen bestimmte Sanktionen im Hinblick auf Russland sowie die Krim und Sewastopol gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3), und Verordnung 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2) bußgeldbewehrt.

Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Erfüllungsverbote im Rahmen von EU-Sanktionsverordnungen wird aktualisiert.

Schließlich wird die Ausfuhrliste an Änderungen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung angepasst.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist messbarer Umstellungsaufwand nicht verbunden, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Mit der Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea wird eine neue Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV eingeführt und zugleich die bestehende Informationspflicht in § 76 Absatz 13 AWV aufgehoben. Zudem entfällt mit der Einführung des Waffenembargos gegen Russland die bestehende Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV; gleichzeitig wird mit der Ausnahmeregelung in § 76 Absatz 13 AWV gegenüber Russland eine neue Informationspflicht geschaffen. Im Ergebnis gleichen sich die Be- und Entlastungen durch die betreffenden Informationspflichten aus. Außerdem werden mit der Erweiterung der Ausnahmeregelungen vom Waffenembargo betreffend Côte d´Ivoire, die Demokratische Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik nach § 76 Absätzen 4, 5 und 18 AWV die bestehenden Informationspflichten marginal geändert.

Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und kein Umstellungsaufwand für die Verwaltung, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften.

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. Auswirkungen im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung sind nicht zu erwarten.

Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Mit der Ergänzung von § 8 Absatz 2 erfolgt die Aufnahme von Liechtenstein in den für die Ausfuhr von Feuerwaffen privilegierten Länderkreis, da Liechtenstein, wie die bereits privilegierten Länder Schweiz, Norwegen und Island, zum Schengen-Gebiet gehört und darüber hinaus mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet.

Zu Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a

Mit dem neuen § 8 Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn bestimmte Feuerwaffen in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island ausgeführt werden und dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass Zwischenlieferungen in den privilegierten Länderkreis nicht zu einer Befreiung von der Genehmigungspflicht führen.

Der neue § 11 Absatz 1 Satz 3 verfolgt ein entsprechendes Ziel in Bezug auf die Verbringung bestimmter Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat der EU. Die vorgesehene Änderung dient der Klarstellung, dass in diesem Fall eine Genehmigungspflicht besteht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt.

Zu Nummer 2, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6

Mit den Änderungen in § 10 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 5 und § 42 Absatz 1 und 3 werden die Verweise auf die neue EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013) aktualisiert. Durch diese Verordnung wurde die bislang in Bezug genommene Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

Zu Nummer 3 Buchstaben b und c

Die Änderungen in § 11 Absatz 2 bis 5 dienen der Klarstellung, dass hier - wie auch in den anderen Regelungen der AWV - das Zollgebiet der Europäischen Union gemeint ist. Die bisherige Formulierung, die sich allgemein auf die EU oder auf die Mitgliedstaaten der EU bezog, war insofern unscharf.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung in Absatz 1 werden die Warennummern an Änderungen in der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

Zu Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe b

Mit den Änderungen von § 19 Absatz 1 und der Ausfuhrliste Teil II werden Rechtsänderungen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung umgesetzt.

Zu Nummer 7 und 8

Mit der Änderung des § 74 Absatz 1 Nummer 12 wird die mit dem Beschluss 2014/213/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 83) erfolgte Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea aufgrund der dortigen positiven Entwicklungen umgesetzt.

Zugleich wird mit dieser Änderung das in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13) enthaltene EU-Waffenembargo gegen Russland umgesetzt. Russland wird damit in die Liste der Waffenembargo-Länder aufgenommen.

Daneben wird mit der Schaffung einer eigenen Nummer 15 a in § 74 Absatz 1 eine Trennung der Sanktionsregime für Südsudan und Sudan herbeigeführt. Diese Trennung geht auf die Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 durch den Beschluss 2014/450/GASP vom 10. Juli 2014 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 106) zurück. Während letzterer nur für den Sudan Anwendung findet, wurde für den Südsudan separat der Beschluss 2014/449/GASP vom 10. Juli 2014 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100) erlassen. Damit bestehen von nun an getrennte Sanktionsregime für die beiden Staaten.

Die Änderungen des § 75 dienen denselben Zwecken im Hinblick auf die dort geregelten Handels- und Vermittlungsgeschäfte.

Zu Nummer 9 Buchstabe a

Mit der Änderung in § 76 Absatz 1 wird ein Fehler korrigiert.

Zu Nummer 9 Buchstabe b

Mit den Änderungen in § 76 Absatz 4 werden die mit Beschluss 2014/460/GASP des Rates vom 14. Juli 2014 (ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 17) neu gefassten Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen Cöte d´Ivoire umgesetzt.

Zu Nummer 9 Buchstabe c

Mit den Änderungen in § 76 Absatz 5 werden die mit Beschluss 2014/147/GASP des Rates vom 17. März 2014 (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 42) neu gefassten Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo umgesetzt.

Zu Nummer 9 Buchstabe d

Mit den Änderungen in § 76 Absatz 13 wird die in Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 gegenüber Russland enthaltene Altvertragsklausel umgesetzt. Demnach kann die Ausfuhr von Gütern zur Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, genehmigt werden.

Zu Nummer 9 Buchstaben e und f

Die Änderung des § 76 Absatz 16 setzt gemeinsam mit der Einführung des neuen Absatzes 16a die Unterscheidung zwischen Sudan und Südsudan im Hinblick auf die jeweiligen Waffenembargos um. Die Beschlüsse 2014/450/GASP vom 10. Juli 2014 zum Sudan und 2014/449/GASP vom 10. Juli 2014 zum Südsudan führen darüber hinaus zusätzliche Ausnahmen im Hinblick auf nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, Schutzkleidung und bestimmter militärischer Ausrüstung ein, die in § 76 Absatz 16 und 16a umgesetzt werden.

Zu Nummer 9 Buchstabe g

Mit den Änderungen des § 76 Absatz 18 Nummer 1 werden die mit Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 22) neu gefassten Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik umgesetzt.

Zu Nummer 10

In § 77 Absatz 1 Nummer 6 wird Russland neu als Waffenembargo-Land aufgenommen, für das auch Einfuhrverbote gelten. Dies dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014. Der neu geschaffene § 77 Absatz 3 sieht eine Ausnahme für Ersatzteile, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten erforderlich sind, sowie für Altverträge vor. Dies entspricht den in Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Ausnahmen.

Zu Nummer 11 Buchstabe a

Mit der Ergänzung des § 82 Absatz 1 werden Verstöße gegen die in den EU-Sanktionsverordnungen zur Demokratischen Republik Nordkorea, zur Zentralafrikanischen Republik sowie zum Sudan und zum Südsudan enthaltenen Erfüllungsverbote bußgeldbewehrt. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Erfüllungsverbote in den EU-Sanktionsverordnungen zur Krim und Sewastopol sowie zu Russland.

Zu Nummer 11 Buchstabe b

Mit den neu geschaffenen Absätzen 12 und 13 in § 82 werden im Hinblick auf die EU-Sanktionsverordnungen zu Krim und Sewastopol sowie zu Russland Verstöße bußgeldbewehrt, die von der Strafbarkeit nach AWG nicht umfasst sind. Der neue Absatz 12 betrifft zum einen Verstöße gegen Artikel 2a Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 betreffend Darlehen, Kredite, Beteiligungen und Gemeinschaftsunternehmen (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2). Daneben werden dort Verstöße gegen Artikel 2b derselben Verordnung bußgeldbewehrt, der sich auf technische Hilfe und Vermittlungsdienste bezieht. Der neue Absatz 13 sieht eine Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3), vor, der den Kauf bestimmter Wertpapiere und Geldmarktinstrumente und die Vereinbarung über die Vergabe von Darlehen oder Krediten betrifft.

Zu Nummer 12 Buchstabe a

Mit der Änderung in Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird ein Fehler korrigiert.

Zu Nummer 13

Mit der Änderung wird ein Rechtschreibfehler korrigiert.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.