A. Problem und Ziel
Der Überarbeitungsbedarf der bestehenden Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergibt sich in erster Linie aus Änderungen der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, nämlich der Ablösung der bisherigen EG-F-Gas-Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie der Novellierung unionsrechtlicher
Durchführungsregelungen. Diese Änderungen erfordern zahlreiche Anpassungen des nationalen Rechts, da einerseits nationale Regelungen nun EU-rechtlich getroffen wurden, andererseits erweiterte EU-rechtliche Anforderungen zu berücksichtigen sind.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und f, des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Verbindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, sowie § 65 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 67 sowie 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 2012).
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Den Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten
E. Sonstige Kosten
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Verordnungsvorhaben verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von bundesrechtlich bedingtem Erfüllungsaufwand von rund 244.250 Euro.
Die "One in, one out"-Regel kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei den Änderungen um zwingend notwendige 1:1-Anpassungen an bzw. Präzisierungen von EU-Recht aus der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 handelt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die vorgeschlagenen bundesrechtlichen Änderungen haben keinen nennenswerten Einfluss auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen für die Wirtschaft über die beim Erfüllungsaufwand dargestellten Be- und Entlastungen hinaus keine weiteren Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin Berlin, 10. Oktober 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung1
Vom ...
Es verordnet die Bundesregierung
- - auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und f des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), - auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Verbindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- - auf Grund des § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
- - auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195)."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Diese Verordnung gilt" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist."
- b) In Satz 2 wird die Angabe "(EG) Nr. 842/2006" durch die Angabe "(EU) Nr. 517/2014" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" und die Wörter "3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und die Wörter "3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und das Wort "Anwendung" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
- dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Abgabe "und 2" und in den Nummern 1 und 2 jeweils das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
- ee) Satz 5 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" sowie die Wörter "und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist" gestrichen.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Satz 1 gilt nicht für
- 1. Kälteanlagen auf Kühl-Lastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,
- 2. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,
- 3. Kühlcontainer.
Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus stationären Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unternehmen, die für die Rückgewinnung von Gasresten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich sind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten dürfen" werden durch die Wörter "Eine in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, oder die Rückgewinnung aus anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf" ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "Satz 1 oder 4" eingefügt und werden die Wörter "5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" ersetzt.
- ccc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.
- eee) Nummer 5 wird Nummer 4 und in der neuen Nummer 4 werden die Wörter "3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Einleitungssatz wird die Angabe "Nr. " durch das Wort "Nummer" ersetzt.
- bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Artikels 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühllastkraftwagen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28),".
- bbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortfesten Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22),".
- aaaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 303/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067" ersetzt und wird die Angabe "4 Abs. 3 Buchstabe b" durch die Wörter "3 Absatz 3 Buchstabe a" ersetzt.
- ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm und weniger als 5 Tonnen CO₂-Äquivalenten fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder anhängern eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der ChemikalienOzonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische oder praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 bestanden haben,".
- bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "Brandschutzsystemen und Feuerlöschern" durch die Wörter "ortsfesten Brandschutzeinrichtungen" ersetzt.
- ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. im Falle von Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen
- a) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066 eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066 bestanden haben oder
- b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066 bestanden haben oder".
- ddd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Kälte- und Klimaanlagen" die Wörter ", die nicht von Nummer 1 erfasst sind," eingefügt und wird das Wort "erfolgreich" gestrichen.
- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach den Wörtern "drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen" werden die Wörter "und mehr als 5 Tonnen CO₂-Äquivalenten" eingefügt.
- bbb) Die Wörter "vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist," werden gestrichen.
- cc) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "vor dem 4. Juli 2008 erworbenes" gestrichen.
- dd) In Satz 5 werden die Wörter "Nummer 1 und 2" durch die Wörter "Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066, der Artikel 5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 oder der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066, Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
(1) Unternehmer dürfen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:
- 1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unternehmenszertifikat,
- 2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067, nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder
- 3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum ... [einfügen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.
Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhängig ausführen."
- c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde erteilt Unternehmen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. In das Unternehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 aufgeführten Angaben mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
- 1. Sitz des Unternehmens,
- 2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen."
- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "Betrieb, der" durch die Wörter "Unternehmen, das", die Wörter "die in Absatz 1 genannte Bescheinigung" durch die Wörter "das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat" und die Wörter "Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Kennzeichnung
- (1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
- (2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzustellen, dass die Behälter, in denen die Treibhausgase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2068 enthalten."
8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Sonstige Betreiberpflichten
- (1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das beauftragte Unternehmen die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche Personen durchgeführt werden, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
- (2) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder Kühlanhängern oder von anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen von natürlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
- (1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische Kommission oder der Übertragung einer solchen Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treibhausgase, für die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.
- (2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur von und an Unternehmen verkauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
- (3) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur durch und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
- (4) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.
- (5) Die Absätze 2 und 3 gelten bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066 aufgeführten Tätigkeiten durchführen."
9. § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder
- 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt" gestrichen.
- cc) In Nummer 5 wird nach dem Wort "zurückgewinnt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd) In Nummer 6 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt und wird nach dem Wort "durchführt" der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ee) Die folgenden Nummern 7 bis 11 werden angefügt:
- "7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt,
- 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird,
- 9. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 10. entgegen § 9 Absatz 3 fluorierte Treibhausgase kauft oder
- 11. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Einrichtung verkauft."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Straftaten
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt."
11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
12. § 9a wird § 12 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Satz 5" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" gestrichen.
- cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "1 oder Nummer 2" durch die Angabe "1, 2 oder 4" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die von der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erfassten fluorierten Treibhausgase werden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer schweren Entflammbarkeit in vielen Anwendungsbereichen, insbesondere als Kältemittel und in Brandschutzsystemen, in großem Umfang eingesetzt. Aufgrund ihres hohen Treibhauspotentials sind sie vom Kyoto-Protokoll erfasst und unterliegen seit Ende der 90er Jahre einem weltweiten Prozess zur Emissionsreduktion.
Die bestehende Chemikalien-Klimaschutzverordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die unmittelbar geltende EU-Regelungen mit dem Ziel der Reduktion von Einträgen bestimmter klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase in die Erdatmosphäre ergänzen. Die Bestimmungen der bis Ende 2014 geltenden Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1) zur Verhinderung bzw. Minimierung von Undichtigkeiten in Anwendungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, insbesondere durch Kontrollpflichten und Sachkundeanforderungen beim Umgang mit solchen Stoffen, wurden durch Regelungen zu höchstzulässigen Leckageraten, zur Rückgewinnung, Rücknahme und Entsorgung, zur Sachkunde des eingesetzten Personals sowie zur Verwendung der deutschen Sprache bei Kennzeichnungen und Betriebsanleitungen konkretisiert und erweitert.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurden die europäischen Vorschriften über fluorierte Treibhausgase neu gefasst. Im Rahmen der Neufassung wurden wichtige Verschärfungen und Konkretisierungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen. Wesentliche Neuerungen auf EU-Ebene sind die stufenweise Reduktion der in Verkehr gebrachten Menge teilfluorierter Treibhausgase im Wege einer Quotierung, die Ausweitung der Dichtheits- und Sachkundeanforderungen auf weitere Sektoren bzw. Tätigkeiten sowie die Erweiterung der Verwendungs- und Verkehrsverbote, einschließlich der Kennzeichnungsregelungen. Darüber hinaus enthält die neue Verordnung Regelungsaufträge an die Mitgliedstaaten in Bezug auf Programme zur Herstellerverantwortung, die Aufstellung bzw. Anpassung von Zertifizierungssystemen für Personen und Unternehmen sowie im Hinblick auf die Sanktionierung.
Aufgrund dieser Änderungen sind Anpassungen insbesondere bei den Verfahren und Grundlagen für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen erforderlich. Darüber hinaus ist die nationale Verordnung um bisher rein nationale Regelungen zu bereinigen, die nun Eingang in das EU-Recht gefunden haben. Ferner erfordern etliche der EU-rechtlichen Vorgaben ergänzende Festlegungen, insbesondere von Behördenzuständigkeiten und Verwaltungsverfahren, auf nationaler Ebene, um implementiert und damit sanktioniert werden zu können. Schließlich wurde die Gelegenheit genutzt, in der Vergangenheit aufgetretene Implementierungsfragen in Bezug auf bestehende Bestimmungen zu berücksichtigen und diese entsprechend praxisgerecht zu gestalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Änderungsverordnung werden im Vergleich zur alten Rechtslage die folgenden wesentlichen Änderungen vorgenommen:
1. Anpassung der Sachkundeanforderungen
Kern der Änderungen ist die Anpassung der Verfahren und Anforderungen für die Sachkunde für Personen und Unternehmen für Tätigkeiten, die neu in das EU-Recht einbezogen wurden. Dies sind zum einen Dichtheitskontrollen sowie Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern (bislang war hier nur die Rückgewinnung geregelt) sowie Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von allen elektrischen Schaltanlagen bzw. die Rückgewinnung aus allen stationären elektrischen Schaltanlagen (bisher nur Rückgewinnung aus Hochspannungsschaltanlagen). Demensprechend wurde der Katalog des § 5 Absatz 2 ChemKlimaschutzV, der die Zertifizierungsvoraussetzungen für Personen national konkretisiert, angepasst. Im Rahmen der Eingliederung der neuen Sachkundeanforderungen in § 5 war auf ein horizontal ausgewogenes Anforderungsprofil bei den betroffenen Sektoren zu achten. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Anforderungen für den Kältesektor, den Umgang mit Lösungsmitteln und elektrischen Schaltanlage wird nun auch für anspruchsvolle Tätigkeiten (Installation etc.) an elektrischen Schaltanlagen der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefordert.
Insgesamt bleiben aber die bestehenden Strukturen für den Sachkundeerwerb aber auch für die neuen Sektoren unverändert: es werden weiterhin die Kammern und Innungen sowie behördlich anerkannte Stellen zur Abnahme der Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sein. Darüber hinaus stellen die nationalen Verfahren (mit Ausnahme der Trainingsbescheinigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5) weiterhin ausschließlich auf den Erfolg der erforderlichen Prüfungen ab. Die inhaltliche oder zeitliche Gestaltung von Kursen bleibt in der Verantwortung der Anbieter, diese müssen sich aber an den EU-rechtlich vorgegebenen Prüfanforderungen orientieren. Über die EU-rechtlichen Mindestanforderungen hinaus gehende Vorgaben zu Lehrinhalten oder Kursdauer werden nicht vorgeschlagen.
2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen
Der Verordnungsvorschlag enthält eine Vielzahl redaktioneller Anpassungen bzw. Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Recht. Darüber hinaus werden nationale Regelungen im Hinblick auf nun EU-einheitliche Vorgaben gestrichen. Dies betrifft vor allem Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, Reparaturpflichten für bestimmte mobile Einrichtungen sowie die Anforderungen zur Kennzeichnung. Da für die besondere Militärausnahme in § 5 Absatz 1 Satz 2 kein EU-rechtlicher Spielraum mehr besteht, wurde sie gestrichen. § 24 des Chemikaliengesetzes bleibt unberührt.
Darüber hinaus wurde auf die Beschäftigungspflicht in § 5 Absatz 1 Satz 12 Nummer 4 verzichtet, die nicht mehr zeitgemäß erscheint.
3. Klarstellungen
- a. Einige Bestimmungen der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind nicht aus sich heraus vollziehbar und damit auch nicht unmittelbar aufgrund der Blankettnorm des ChemG im Wege der Chemikalien-Sanktionsverordnung sanktionierbar.
- - Dies betrifft vor allem den gesamten Komplex von EU-Vorschriften, die auf Zertifizierungen Bezug nehmen. Diese Bestimmungen müssen national durch Einbeziehung in die nationalen Verfahren zum Erwerb der Sachkunde konkretisiert werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Vorschriften in § 5 zur Zertifizierung von Personen und die Anforderungen an die Zertifizierung von Unternehmen in § 6 Absatz 1 im Lichte des erweiterten Anforderungskatalogs aus Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 6 sowie den hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2015/2066 und 2015/2067 ergänzt. Ferner wurden in dem neuen § 8 zur Spezifizierung der jeweiligen Normadressaten in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Betreiberpflichten formuliert. Dies war auch im Hinblick auf eine angemessene Sanktionierung erforderlich, da sonst bei Verstößen ausschließlich der Beschäftigte in die Pflicht genommen werden kann, nicht aber der organisatorisch verantwortliche Firmeninhaber. Schließlich wurde § 9 im Hinblick auf die Konkretisierung von Artikel 10 Absatz 11 sowie Artikel 11 Absatz und 5 eingefügt.
- - Auch war es notwendig, die Kennzeichnungsvorschriften zu ergänzen: Zum einen ist es im Hinblick auf die Sanktionierung der Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 notwendig, in § 7 Absatz 2 den Normadressaten zu nennen. Darüber hinaus war die Anforderung, Angaben in deutscher Sprache zu machen, auf Werbematerialien zu erweitern.
- b. Unabhängig davon werden anlässlich der Anpassung bestehende Bestimmungen durch textliche Klarstellungen praxisgerechter gestaltet. Dies betrifft die Einfügung einer Definition für den Begriff "Normalbetrieb" in § 2 sowie die Klarstellung des Bezuges auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in § 4 Absatz 3 Satz 3. Um den Vollzug der F-Gas-Sachkundeanforderungen zu erleichtern, wurden gleichzeitig alle auf die F-Gas-Sachkunde bezogenen Regelungen in der ChemikalienKlimaschutzverordnung zusammengefasst. Hierzu wurde auch die bislang in § 4 Absatz 1 der ChemSanktionsV enthaltene Vorschrift in § 3 Absatz 3 - soweit noch erforderlich - in diese Verordnung überführt.
4. Sanktionierung
Schließlich enthält die Verordnung sämtliche Sanktionsvorschriften, die aufgrund notwendiger Konkretisierungen nicht unmittelbar über die Chemikalien-Sanktionsverordnung erfolgen konnten. Dies schließt die Formulierung eines Verbotes des Inverkehrbringens fluorierter Treibhausgase ohne Quote mit der entsprechenden Strafvorschrift in § 11 ein.
III. Ermächtigungsgrundlagen
Die von der Verordnung erfassten fluorierten Treibhausgase sind aufgrund ihres hohen Treibhauspotenzials umweltgefährlich im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 15 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 des Chemikaliengesetzes und unterfallen damit dem Regelungsbereich der in den §§ 14 und 17 ChemG genannten Verordnungsermächtigungen. Die Dichtheitsanforderungen beruhen auf § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ChemG. Die Sachkundeanforderungen beruhen auf § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d. Die Vorschriften zur Kennzeichnung beruhen auf § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und f und § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ChemG. Die Vorschriften der Verordnung zu Verboten und Beschränkungen des Inverkehrbringens beruhen auf § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Absatz 5 ChemG. Die Vorschriften zu Verkauf und Kauf beruhen auf § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ChemG.
Die Vorschriften des § 4 zur Rücknahme und zu Aufzeichnungspflichten beruhen auf § 23 Absatz 1 und § 57 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften beruhen auf den jeweils in der konkreten Vorschrift in Bezug genommenen Blankettermächtigungen der §§ 26 und 27 ChemG sowie § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Da die neue Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Artikels 192 Absatz 1 des EU-Vertrages basiert, sind die verbliebenen nationalen Regelungen weiterhin gemäß Artikel 192 Absatz 2 zulässig, soweit sie nicht ohnehin zur Umsetzung von Regelungsaufträgen erforderlich sind. Darüber hinaus eröffnet die neue Verordnung im Hinblick auf die Gestaltung von Sachkundeanforderungen, die auf EU-Ebene als Mindestanforderungen ausgestaltet s i.d.R. gelungsspielräume nach Artikel 10 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
Die Verordnung ist nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 notifiziert worden2.
V. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Da eine Reihe bisher national geregelter Verwaltungsanforderungen nun auf EU-Ebene geregelt ist, können diese im nationalen Recht gestrichen werden. Dies betrifft vor allem die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf Dichtheitskontrollen.
Darüber hinaus sieht das EU-Recht in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2015/2066 und 2015/2067 großzügige Übergangfristen bis zum 1. Juli 2017 vor für die neuen Sachkundenachweise nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e. Hierdurch kann vollständig auf eine nationale Übergangsregelung mit vorläufigen Zertifikaten verzichtet werden.
Schließlich führt die Streichung der Ausnahmeregelung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 zu einem Minderaufwand bei den betreffenden Behörden.
Insgesamt stärkt die Zusammenführung aller materiellen und sanktionsrechtlichen Vorschriften mit Bezug zur Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und deren Durchführungsrechtsakten, einschließlich der betreffenden Sanktionsvorschriften in der ChemKlimaschutzV die Anwenderfreundlichkeit dieses Rechtsgebietes.
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (s. zuletzt "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012"). Sie führt in einer hinsichtlich der Anwender- und Vollzugsfreundlichkeit verbesserten Weise Regelungen fort, die dazu beitragen, dass die Freisetzung von Stoffen auf Dauer nicht größer ist als die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Systeme - insbesondere des Klimas (Management-Regel 3).
Gleichzeitig fördert die Regelung technische Entwicklungen und den internationalen Wettbewerb und stärkt dadurch den Strukturwandel hin zu wirtschaftlichem Wachstum, hoher Beschäftigung und Umweltschutz (Management-Regel 5).
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, Ländern und den Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Brandenburg erwartet hierfür einen personellen Mehrbedarf von mindestens einer Stelle im gehobenen
Dienst. Die übrigen Bundesländer haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
VIII. Erfüllungsaufwand
1) Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Durch die Verordnung werden
- a) Regelungen gestrichen, deren Regelungsgehalt im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf die EU-Ebene gehoben wurde,
- b) Übergangsregelungen gestrichen, die durch Zeitablauf obsolet geworden sind,
- c) Sachkundeanforderungen angepasst und
- d) sonstige notwendige Konkretisierungen von EU-Regelungen vorgenommen.
Die Verordnung richtet sich zu einem Großteil an KMU, insbesondere an Betreiber von Anlagen im Handwerk, Transportgewerbe oder Einzelhandel sowie an Installations- und Wartungsbetriebe und deren Personal.
Für die Wirtschaft, einschließlich der KMU, ergibt sich eine nachstehend im Einzelnen dargestellte jährliche Entlastung von bundesrechtlich bedingtem Erfüllungsaufwand von rund 244.225 Euro.
Darüber hinaus kommt die "One in, one out"-Regel nicht zur Anwendung, da es sich bei den Änderungen um zwingend notwendige 1:1-Anpassungen an bzw. Präzisierungen von EU-Recht aus der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 handelt.
Dieser Bewertung liegen im Einzelnen folgende Überlegungen zugrunde:
Zu a) Streichung von Regelungen im Hinblick auf EU-Recht
- Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen auf Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die jährlichen Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mehr als fünf Tonnen CO₂-Äquivalente und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, gestrichen. Gleichzeitig entfallen in § 3 Absatz 2 Satz 3 die auf solche Dichtheitskontrollen bezogenen Aufzeichnungspflichten und in § 3 Absatz 4 die entsprechenden Aufbewahrungspflichten.
Darüber hinaus wurde die bisher in § 3 Absatz 4 ebenfalls geregelte Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nunmehr im EU-Recht geregelt, so dass die nationale Regelung entfallen kann.
National führen die Streichungen zu einer Entlastung der entsprechenden Betreiber. Der Erfüllungsaufwand für den Wegfall der Dichtheitskontrollen wird auf ca. 244.225 Euro geschätzt.
Diese Zahl basiert auf einer vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Bewertung von Informationspflichten nach der geltenden ChemKlimaschutzV ermittelten jährlichen Fallzahl von 10.000, einer von BMUB angenommenen Standardzeit für eine Dichtheitskontrolle nebst Aufzeichnung und Aufbewahrung von insgesamt maximal 45 Minuten (34 Minuten Kontrolle, 8 Minuten Aufzeichnung, 3 Minuten Aufbewahrung) bei einem Lohnkostensatz von 31,90 Euro/Stunde. Kosten für technische Hilfsmittel, etwa ein Diagnosegerät, Druckmanometer oder Temperaturmessgerät wurden nicht berücksichtigt, da diese Geräte in einem Wartungsfachbetrieb für Transportkälteanlagen zur Überprüfung von Funktionsparametern bei von Kunden monierten Funktionseinbußen ohnehin vorhanden sein dürften. Der jährliche Aufwand für Aufbewahrung der EU-rechtlichen Aufzeichnungen nach Artikel 3 Absatz 6 ist unter Zugrundelegung der Berechnungsparameter des Statistischen Bundesamtes mit rd. 8.000 Euro zu beziffern (jährliche Fallzahl 5000 bei einem Aufwand von ca. 3 Minuten und einem Lohnkostensatz von 31,90 Euro/Stunde).
Der Wegfall der Kontroll- und Aufzeichnungspflichten im Bundesrecht geht jedoch einher mit ihrer Verlagerung auf die EU-Ebene (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014). Daher bleibt der entsprechenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft faktisch unverändert, da die Unternehmen die betreffenden Pflichten weiterhin beachten müssen. Beim Wechsel der Gesetzgebungsebene von Bundes- auf EU-Recht wird demnach der Aufwand in Höhe von 244.255 Euro verschoben.
- Streichung der Kennzeichnungspflicht in § 7 Abs. 1
In § 7 Satz 1 (alt) wird die Pflicht zur Kennzeichnung von Einrichtungen in deutscher Sprache gestrichen. Im Rahmen einer früheren Bürokratiekostenmessung war das Statistische Bundesamt davon ausgegangen, dass diese Informationspflicht keine zusätzlichen Bürokratiekosten hervorruft, da eine solche kundenorientierte Kennzeichnung ohnehin erfolgt. Da diese Pflicht nunmehr auf EU-Ebene in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verankert ist, tritt faktisch keine Änderung hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes ein.
Zu b) Streichung von Übergangsregelungen
- Streichung der Ausnahmeregelung für Leckagegrenzwerte
In § 3 Absatz 1 werden die Übergangsregelung in Satz 2 sowie die Ausnahmeregelungen in Satz 5, nach der die zuständige Behörde auf Antrag die Übergangsfristen in § 3 Absatz 1 Satz 1 verlängern kann, gestrichen. Für Betreiber von Anlagen bedeutet dies grundsätzlich, dass die Leckagegrenzwerte in § 3 Absatz 1 Satz 1 nun ausnahmslos einzuhalten sind.
Die Streichung führt jedoch nicht zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand, denn es ist davon auszugehen, dass die Betreiber bereits die entsprechenden Vorkehrungen getroffen haben, um die Grenzwerte bis zum Ende der Übergangsfrist im Jahr 2011 einzuhalten. Behördliche Fristverlängerungen nach Satz 2 wurden nur in wenigen Einzelfällen erteilt und deren Fristen sind ebenfalls abgelaufen.
Im Übrigen dient die Streichung der 1:1-Anpassung an das EU-Recht, das bereits seit 2006 (bisher in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, jetzt in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 527/2014) ausnahmslos Dichtheitsanforderungen für solche Anlagen enthält.
- Streichung der Übergangsregelungen in § 9 (alt)
Die Übergangsvorschrift in § 9 wurde ersatzlos gestrichen, da der Anwendungsbereich der Regelung durch Ablauf der Übergangsfristen spätestens seit dem 4. Juli 2011 weggefallen ist. Die hierfür vom statistischen Bundesamt ermittelten Bürokratiekosten beliefen sich bis zum Ablauf der Übergangsfristen auf jährlich 28.000 Euro. Da jedoch seitdem keine entsprechenden Anträge mehr gestellt werden können, hat die Streichung weder Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, noch können Einsparungen im Rahmen der "One in, one out"-Regel herangezogen werden.
Zu c) Anpassung der Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Betriebszertifikate
- Anforderungen in § 5 Absatz 1
In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter, in § 5 Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestrichen. Bislang mussten die betreffenden Personen in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sein. Diese Streichung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
- Sachkundeanforderungen in § 5 Absatz 2
- - Im Hinblick auf die neuen unionsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden in § 5 Absatz 2 durchweg die Verfahrensvorschriften über den Erwerb von Sachkundebescheinigungen auf die EU-rechtlich nun zusätzlich geregelten Tätigkeiten erweitert und die notwendigen Verweisungen auf Unionsrecht aktualisiert bzw. ergänzt. Die verfahrensrechtliche Einbindung der bereits EU-rechtlich vorgegebenen Anforderungen in nationales Recht hat keinen über das EU-Recht hinaus gehenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zur Folge.
- - § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 Buchstabe a wird um eine zusätzliche Voraussetzung für die Zertifizierung für bestimmte anspruchsvolle Tätigkeiten an Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie elektrischen Schaltanlagen ergänzt. Danach ist gegenüber der Zertifizierungsstelle eine abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Dies ist erforderlich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Anforderung mit den Sektoren, für die bereits im geltenden Recht entsprechende Nachweise erforderlich waren. Diese Erweiterung bedeutet eine kostenmäßig kaum berechenbare Informationspflicht für die in diesen Sektoren tätigen behördlich anerkannten Zertifizierungsstellen, die den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis dokumentieren müssen. Es ist davon auszugehen, dass diese Dokumentation im Zusammenhang mit den ohnehin von den Zertifizierungsstellen verpflichtend durchzuführenden Aufzeichnungen (z.B. nach Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066) erfolgt und kein messbarer Mehraufwand bei den Zertifizierungsstellen ausgelöst wird.
- - Die erweiterten Sachkundeanforderungen betreffen auch Arbeitnehmer. Die Erweiterung des Anforderungskataloges ist bereits unmittelbar durch EU-Recht vorgegeben, die entsprechende Anpassung des nationalen Verfahrensrechts ist notwendig, um die bestehenden nationalen Verfahrensvorschriften mit den novellierten unionsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2016 zu verknüpfen und diese im Hinblick auf die notwendige Sanktionierung zu konkretisieren. Der Mehraufwand für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der notwendigen Zertifizierung beruht daher nicht auf Bundesrecht.
- - In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die rein nationale Vorgabe gestrichen, dass bestimmte Tätigkeiten nur von zertifizierten Personen ausgeführt werden dürfen, die in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sind. Es ist davon auszugehen, dass der betreffende Arbeitnehmer auf behördliche Nachfrage mündliche Angaben zum Beschäftigungsverhältnis machen wird. Der aufgrund der Streichung entfallende Erfüllungsaufwand bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfte daher in der Praxis nicht messbar sein.
- - In § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 Buchstabe a wird für bestimmte anspruchsvolle Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie elektrischen Schaltanlagen der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung eingeführt, um eine Gleichbehandlung mit Personen, die vergleichbar anspruchsvolle Tätigkeiten in anderen, bereits bisher geregelten Sektoren (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Lösungsmittel) ausführen und ebenfalls eine Berufsausbildung nachweisen müssen, zu gewährleisten.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 Nummer 1 hinsichtlich der EU-rechtlichen Prüfanforderungen nicht zwischen den betreffenden stationären und mobilen Einrichtungen unterscheidet. Die betroffenen Personen müssen nun bei der Anmeldung zur Sachkundeprüfung ihren Berufsabschluss nachweisen oder ausnahmsweise eine Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 vorlegen. Dies verursacht allenfalls marginalen, kaum messbaren Mehraufwand, denn der betroffene Personenkreis verfügt nach Auskunft der betreffenden Branchen regelmäßig über eine geeignete abgeschlossene Berufsausbildung. Die Anforderung betrifft nämlich ausschließlich qualifizierte Tätigkeiten, für die eine bloße Sachkundebescheinigung nicht ausreicht, zumal die Betreiber solcher Anlagen (z.B. Energieversorger, Netzbetreiber, Kühltransporte) ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen besitzen.
- Unternehmenszertifikate nach § 6
- - In § 6 Absatz 1 Satz 1 erfolgt eine Klarstellung der EU-rechtlich in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 geregelten Zertifizierungspflicht durch Verweis auf das in Absatz 4 geregelte nationale Verwaltungsverfahren zum Erwerb solcher Zertifikate. Die materiellrechtlichen Anforderungen hingegen bleiben weiterhin auf der EU-Ebene. Die Vorschrift führt daher nicht zu Veränderungen des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft.
- - § 6 Absatz 1 Satz 2 stellt nun ausdrücklich klar, dass - wie bisher bereits national praktiziert - selbständige Unternehmensteile, die Kontroll- und Wartungstätigkeiten ausführen, als Unternehmen zu zertifizieren sind. Dies kodifiziert die bisherige nationale Verwaltungspraxis. Ein Mehraufwand entsteht daher bei den betroffenen Unternehmen nicht.
Zu d) Sonstige Präzisierungen von EU-Regelungen
- Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals
In dem neuen § 8 werden die im EU-Recht enthaltenen Betreiberpflichten, die Durchführung bestimmter Tätigkeiten durch zertifiziertes Personal zu gewährleisten, zusammengeführt und die zur Implementierung zwingend notwendigen Bezugnahmen auf die nationalen Verfahrensvorschriften in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 zum Erwerb der einschlägigen Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate vorgenommen, um eine angemessene und abschreckende Sanktionierung gemäß Artikel 25 Absatz 1 zu ermöglichen, die dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dies betrifft die Betreiberpflichten aus Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 11.
Die Präzisierung der Betreiberpflichten hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Soweit Regelungen aus der ChemSanktionsV übernommen wurden, ergibt sich keine Änderung hinsichtlich des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. Soweit Pflichten im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und unter Bezugnahme auf die nationalen Verfahrensvorschriften zum Erwerb von Sachkundebescheinigungen klargestellt werden, ergibt sich ebenfalls kein zusätzlicher nationaler Erfüllungsaufwand gegenüber dem geltenden EU-Recht. Vielmehr setzt die Zertifizierung zertifizierungspflichtiger Unternehmen bereits nach EU-Recht voraus, dass der Betreiber eines zertifizierungspflichtigen Unternehmens zertifiziertes Personal beschäftigt.
a) Kennzeichnung
In § 7 Absatz 1(neu) wird die Pflicht, bestimmte Angaben in deutscher Sprache vorzunehmen, auf Werbematerial gemäß Artikel 12 Absatz 13 Unterabsatz 2 erweitert. In dem neuen § 7 Absatz 2 wird außerdem eine Kennzeichnungspflicht für Behälter, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eingeführt, um eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Sanktionierungsregelung zu ermöglichen.
Durch die entsprechende Neuregelung wird kein über das EU-Recht hinaus gehender Erfüllungsaufwand erzeugt:
- - § 7 Absatz 1(neu) bestimmt den Normadressaten der sich aus Artikel 12 Absatz 13 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, wiederum in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ergebenden Pflicht, Angaben in den Bedienungsleitungen (wie schon in der geltenden ChemKlimaschutzV) und in Werbematerial in der Amtssprache des Mitgliedstaates anzugeben, in dem das Inverkehrbringen erfolgt. Diese Regelung dient der Klarstellung des Gewollten und ermöglicht so die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erforderliche Sanktionierung.
- - § 7 Absatz 2 bestimmt den Adressaten der Kennzeichnungspflicht aus Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und ermöglicht somit die nach Artikel 25 Absatz 1 dieser EU-Verordnung erforderliche Sanktionierung.
Die EU-rechtlich angelegte Kennzeichnungspflicht für Behälter führt zwar grundsätzlich zu einer Mehrbelastung der betroffenen Regelungsadressaten. Die nationale Festlegung der Lieferkette als Normadressaten geht jedoch nicht über die bereits bestehende EU-rechtliche Kennzeichnungspflicht hinaus. Vielmehr ergibt sich die Inanspruchnahme der gesamten Lieferkette unmittelbar und unabdingbar aus der Zielsetzung des EU-Rechtes. Denn die Kennzeichnung soll gewährleisten, dass jeder dieser Behälter die entsprechenden Angaben enthält, um jede Person, die mit den betreffenden Gasen umgeht, in geeigneter Weise über den Inhalt zu informieren und die Einhaltung technischer und rechtlicher Anforderungen sicher zu stellen. Dieses Ziel kann bei Behältern, die erfahrungsgemäß durch viele Hände gehen, ausschließlich erreicht werden, wenn jedes Mitglied der Lieferkette für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung verantwortlich ist. Daraus folgt aber auch, dass der Mehraufwand nicht Bundesrecht zugeordnet werden kann, sondern durch EU-Recht veranlasst ist.
b) Inverkehrbringen, Verkauf, Kauf
Nach § 8 Absatz 2 und 3 dürfen fluorierte Treibhausgase nur noch an einen bestimmten Empfängerkreis verkauft werden, nämlich an Unternehmen, die ein Unternehmenszertifikat besitzen oder Personen mit einer entsprechenden Sachkundebescheinigung beschäftigen. Diese Regelung enthält die notwendige Konkretisierung des bereits in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthaltenen Verkaufs- bzw. Kaufverbotes, das ohne eine Bezugnahme auf die nationalen Zertifizierungsverfahren (§§ 5 und 6) nicht aus sich heraus vollziehbar und damit auch nicht gemäß Artikel 26 Absatz der EUverordnung sanktioniert werden könnte. Es handelt sich daher nicht um eine über das EU-Recht hinausgehende, erst national eingeführte Pflicht.
2) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung enthält folgende Regelungen, die Bürgerinnen und Bürger betreffen:
- a) Betreiberpflichten
- b) Kaufverbote.
Durch diese Bundesregelungen entstehen jedoch weder zusätzliche Bürokratiekosten oder zusätzlicher Erfüllungsaufwand noch führen die Neuregelungen zu Entlastungen:
Zu a) Betreiberpflichten
Die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 betreffen grundsätzlich auch Bürgerinnen und Bürger, die Einrichtungen betreiben, die fluorierte Treibhausgase oberhalb bestimmter Füllmengen enthalten und damit Wartungspflichten unterliegen. Dazu zählen insbesondere bestimmte Wärmepumpen. Auch Privathaushalte, die solche Einrichtungen betreiben, müssen zukünftig darauf achten, dass Dichtheitskontrollen, Wartungen oder Reparaturen von zertifizierten Fachunternehmen ausgeführt werden. Abgesehen davon, dass der Mehraufwand für eine entsprechende Rückfrage bei der Auswahl eines Fachbetriebes kosten- und aufwandmäßig zu vernachlässigen sein dürfte, ist diese Pflicht ohnehin bereits EU-rechtlich vorgegeben und wird in § 3 Absatz 3 nur national durch Bezugnahme auf die nationalen Verfahrensregelungen für die Zertifizierung konkretisiert (vgl. Ausführungen unter VIII.1.d)1. Anstrich).
Daher wird durch Bundesrecht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern erzeugt.
Zu b) Kaufverbote
In § 9 Absatz 4 erfolgt eine Klarstellung der Nachweispflicht des Käufers (Endverbraucher) nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beim Kauf vorbefüllter Geräte. Ohne Nennung eines konkreten Adressaten der Nachweispflicht und Bezugnahme auf die nationalen Vorschriften zum Erwerb eines Unternehmenszertifikates in § 6 wäre die erforderliche Sanktionierung nicht möglich.
Durch die Regelung wird jedoch keine über das EU-Recht hinaus gehende Verpflichtung begründet. Vielmehr ist der Akt der Nachweisführung bereits im EU-Recht vorgegeben und bedarf nur der nationalen Ergänzung durch Bezugnahme auf die nationalen Verfahrensvorschriften. Es entsteht daher kein zusätzlicher, auf Bundesrecht basierender Erfüllungsaufwand.
3) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderungsverordnung enthält keine Regelungen mit nennenswerten, unmittelbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Es wird lediglich eine marginale Entlastung der Vollzugsbehörden der Länder um insgesamt rund 3.500 Euro erwartet. Erfüllungsaufwand, der den Ländern durch die Implementierung neuer Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 entsteht, ist nicht dieser Änderungsverordnung zuzurechnen.
Im Einzelnen werden die Regelungen wie folgt bewertet:
a) Übergangsregelung für Leckagegrenzwerte
Die Streichung der Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 5, nach der für Altanlagen unter bestimmten Voraussetzungen behördlich Fristverlängerungen in Bezug auf die Leckagegrenzwerte in § 3 Absatz 1 gewährt werden können, führt allenfalls zu einer marginalen Entlastung der Verwaltung. Im Rahmen der Bürokratiekostenmessung im Jahr 2008 war das statistische Bundesamt von einem Fall pro Jahr mit Kosten in Höhe von rd. 22,50 Euro ausgegangen. Inzwischen dürfte die Regelung aufgrund des Ablaufs evtl. behördlich gewährter Übergangsfristen praktisch nicht mehr zum Tragen kommen, so dass die Streichung faktisch keinen Minderaufwand bewirkt.
b) Sachkundeanforderungen
- - Die Änderungen der Regelungen über den Erwerb der Sachkunde in § 5 betreffen Verwaltungstätigkeiten folgender Behörden:
- - die Bundeswehr durch die Streichung der besonderen Ausnahme in § 5 Absatz 1 Satz 2 von den Sachkundeanforderungen für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden, für die keine Rechtsgrundlage mehr in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthalten ist,
- - die Kammern und Innungen in Bezug auf die Erteilung von Sachkundebescheinigungen für die neuen Sektoren (elektrische Schaltanlagen, Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhänger) nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sowie
- - die zuständigen Landesbehörden, die nach § 5 Absatz 3 weitere Aus- und Fortbildungsstellen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen für Beschäftigte im Bereich der beiden neuen Sektoren anerkennen werden, die bislang nicht der Zertifizierung unterlagen. Brandenburg hat angegeben, dass hierfür mindestens eine Stelle im gehobenen Dienst erforderlich sein wird. Angaben aus anderen Bundesländern liegen nicht vor. Bei diesen nationalen Verfahrensvorschriften zum Erwerb der Sachkunde handelt es sich aber um die zwingende nationale Präzisierung der EU-rechtlichen Anforderungen in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, denn dem Subsidiaritätsprinzip folgend kann die Festlegung behördlicher Zuständigkeiten oder Verwaltungsverfahren nur unter Berücksichtigung der jeweils nationalen Rechtsordnung und Verwaltungsstrukturen auf nationaler Ebene erfolgen. Gleichzeitig können die materiellen, ausschließlich EU-rechtlich festgelegten Anforderungen ohne Berücksichtigung in den nationalen Verfahrensregelungen zum Erwerb von Sachkundebescheinigungen weder implementiert noch gemäß Artikel 25 Absatz 1 angemessen sanktionsbewehrt werden. Die nationale Zuständigkeitsregelung dient daher ausschließlich der erforderlichen Präzisierung und Klarstellung des EU-Rechtes. Der evtl. Mehraufwand bei den betroffenen Behörden ist daher auf Unionsrecht, nicht aber auf Bundesrecht zurückzuführen:
- - In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird darüber hinaus die rein nationale Vorgabe gestrichen, dass bestimmte Tätigkeiten nur von zertifizierten Personen ausgeführt werden dürfen, die in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sind. Zwar wird der betreffende Arbeitnehmer auf behördliche Nachfrage mündliche Angaben zum Beschäftigungsverhältnis machen, nur im Zweifelsfall wird die Behörde bei dem entsprechenden Betrieb nachfragen. Bei einer angenommenen Fallzahl von bundesweit 500 telefonischen Rückfragen pro Jahr, einem Arbeitsaufwand von 0,2 Stunden sowie einem Lohnsatz von 35,80 Euro würde eine minimale Entlastung der Verwaltung der Länder und Gemeinden in Höhe von insgesamt ca. 3.500 Euro/Jahr eintreten.
IX. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen für die Wirtschaft keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von der Verordnung betroffen sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch Nummer 1 Buchstaben a und b werden Fundstellen, Verweise und Bezeichnungen in § 1 Absatz 1 und 2 aktualisiert.
Zu Nummer 2 (§ 2)
In Buchstabe a wird in § 2 eine neue Definition für den in § 3 Absatz 1 genannten Begriff "Normalbetrieb" eingefügt, um Auslegungsfragen in der Praxis zu begegnen.
Durch Buchstabe b wird der Verweis auf EU-Recht in § 2 Satz 2 aktualisiert.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Durch Buchstabe a Doppelbuchstaben aa sowie cc bis ee werden Begriffe und Fundstellen in § 3 Absatz 1 Satz 1 an EU-Recht angepasst. Gleichzeitig wird in Doppelbuchstaben bb und ee die Übergangsregelung in Satz 2 und 5 gestrichen, die durch Zeitablauf obsolet ist. Mit Doppelbuchstabe dd erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die vorgenannten Änderungen.
Durch Buchstabe b werden in Absatz 2 ein neuer Satz 2 sowie ein neuer Satz 3 eingefügt. In dem neuen Satz 2 werden die Ausnahmen zusammengefasst und an die neuen EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Die zusätzliche Ausnahme in Satz 2 Nummer 1 berücksichtigt die Überführung bisher nur national geregelter Anforderungen für Kälteanlagen in Kühl-LKW und -anhängern in das EU-Recht. Bei Satz 3 handelt es sich um den bisherigen Absatz 4 der wegen des sachlichen Zusammenhangs mit den Dichtheitskontrollen nach Satz 1 vorgezogen wurde.
Buchstabe c regelt die Streichung des bisherigen Absatzes 4, der nun als Satz 3 in Absatz 2 integriert wurde.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Buchstabe a enthält eine Neufassung von Absatz 1, die berücksichtigt, dass die Verantwortung für die Rücknahme nun ausdrücklich in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt ist und damit zu streichen war. Darüber hinaus werden Verweise und Fundstellen aktualisiert.
Durch Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb werden Verweise und Fundstellen in Absatz 3 aktualisiert.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Durch Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, bbb sowie eee werden in § 5 Absatz 1 Satz 1 Verweise an die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angepasst. In Dreifachbuchstabe ddd wird die bisherige Beschäftigungspflicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gestrichen, da diese nunmehr durch die Pflicht des Betreibers aus § 6 Absatz 4 kompensiert wird, der dafür zu sorgen hat, dass sachkundiges Personal eingesetzt wird. Dreifachbuchstabe ccc enthält eine redaktionelle Anpassungen aufgrund der vorgenannten Streichung.
Durch Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Satz 2 (besondere Militärausnahme) zur Anpassung an die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gestrichen, da dort keine solche Ausnahme vorgesehen ist. Im Übrigen bleibt die allgemeine Militärausnahme in § 24 ChemG unberührt.
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa enthält eine Folgeänderung zur Anpassung der Nummerierung.
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb Vierfachbuchstabe aaaa und bbbb sehen jeweils eine Neufassung von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe c zur Anpassung der notwendigen Verweise auf die neuen EU-rechtlichen Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2015/2067 bzw. (EU) Nr. 2015/2066 vor.
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc enthält die redaktionelle Anpassung von Verweisen auf EU-Recht in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ddd enthält eine Neufassung von § 5 Absatz 1 Satz 3, in dem Fundstellen aktualisiert und die Grenzwerte dem EU-Recht folgend nun zusätzlich in Tonnen CO₂-Äquivalenten angegeben werden.
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa enthält eine Neufassung von Absatz 2 Nummer 1, die die EU-rechtliche Erweiterung der Sachkundeanforderungen für Klimaanlagen in Kühllastkraftwagen und -anhängern berücksichtigt und Verweise auf EU-Recht aktualisiert.
Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb erfolgt eine redaktionelle Anpassung an im EU-Recht geänderte Bezeichnungen.
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc erfolgt eine Neufassung von Nummer 4 mit der notwendigen Anpassung an die neuen EU-rechtlichen Vorgaben zur Zertifizierung von Personen, die elektrische Schaltanlagen installieren, warten, reparieren, instandhalten oder stilllegen. Um diese Personen, die anspruchsvolle Tätigkeiten mit hochpotenten F-Gasen durchführen, gegenüber anderen Sektoren mit vergleichbarem Risikopotenzial und vergleichbaren Tätigkeiten nicht besser zu stellen, wurde für diese Tätigkeiten der Anforderungskatalog für die Zertifizierung in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der bisher geltenden ChemKlimaschutzV um eine abgeschlossene Berufsausbildung erweitert. Ausgenommen von der Anforderung s i.d.R. ckgewinnungstätigkeiten, für die auch bislang keine solche Anforderung bestand, zumal in diesem Sektor Personen tätig sind, die über eine spezifische Berufsausbildung verfügen.
Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd werden in Nummer 5 Klimaanlagen oder mobile Einrichtungen ausgenommen, die nach der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nun von Nummer 1 erfasst werden müssen.
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstaben aaa und bbb erfolgen redaktionelle Anpassungen an neues EU-Recht.
Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird der Stichtag in § 5 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 gestrichen, der keine Relevanz mehr besitzt.
In Buchstabe b Doppelbuchstabe dd erfolgt in § 5 Absatz 2 Satz 5 eine Aktualisierung von Verweisen.
Buchstabe c enthält eine Neufassung von § 5 Absatz 3, die begriffliche Anpassungen an EU-Recht, das nun durchweg den Begriff "Unternehmen" verwendet, sowie eine Aktualisierung von Verweisen berücksichtigt.
Zu Nummer 6 (§ 6)
In Buchstabe a erfolgt eine begriffliche Klarstellung in der Überschrift, so dass dem EU-Recht folgend durchweg der Begriff "Betrieb" durch "Unternehmen" ersetzt wird.
Mit Buchstabe b wird ein neuer Absatz 1 vorangestellt, der im Hinblick auf die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2016 erforderlichen Sanktionen die Zertifizierungspflicht für Unternehmen unter Bezugnahme auf die nationalen Zertifizierungsverfahren spezifiziert. Gleichzeitig erfolgt eine Abgrenzung der Unternehmensbescheinigungen, die national auf der Grundlage des bisherigen § 6 ChemKlimaschutzV ausgestellt wurden ("Betriebsbescheinigung") und Unternehmenszertifikaten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den jeweils dort geltenden Zertifizierungsprogrammen oder künftig nach den novellierten Vorschriften in § 6 Absatz 2 ausgestellt werden. Schließlich wird in Absatz 1 Satz 2 im Lichte der bisherigen Vollzugspraxis klargestellt, dass auch vom Betrieb der Anlage losgelöste Wartungsabteilungen eines Unternehmens als "Wartungsunternehmen" ein Zertifikat nach § 6 benötigen.
In Buchstabe c erfolgt eine Neufassung von Absatz 2, in dem die Zertifizierungsanforderungen spezifiziert und um im EU-Recht aufgeführte Regelungen bereinigt werden.
In Buchstabe d werden Satz 1 und 2 in Absatz 2 aufgehoben.
Durch Buchstabe e wird der bisherige Absatz 2 Satz 3 als eigener Absatz abgetrennt und in den Doppelbuchstaben aaa bis ccc begriffliche Anpassungen sowie Verweise auf EU-Recht aktualisiert werden.
Zu Nummer 7 (§ 7)
Bei der Neufassung von § 7 wurde berücksichtigt, dass ein Großteil der bisherigen Regelungen nun auf EU-Ebene in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 harmonisiert wurde. Auf nationaler Ebene bleibt es bei der bisherigen Anforderung, Hinweise zu F-Gasen in Bedienungsanleitungen von Produkten, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abzufassen. Da die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sich in Artikel 12 Absatz 13 auch auf Werbematerial bezieht, wurde die Sprachanforderung in einem neuen § 7 Absatz 2 auch auf solche Schriften erweitert, um die Ziele der Kennzeichnungspflicht zu erreichen.
Zu Nummer 8 (§ 8)
Durch Nummer 8 werden zwei neue Paragraphen 8 und 9 eingefügt.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die in Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte EU-Rechtliche Betreiberpflicht für stationäre Anlagen durch Bezugnahme auf die nationalen Zertifizierungsverfahren im Lichte des Bestimmtheitsgebots spezifiziert, um die erforderliche Sanktionierung zu ermöglichen. Gleichzeitig wird in § 8 Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass auch Betreiber, die keine Fremdfirma, sondern Eigenpersonal einsetzen, verantwortlich sind, dass dieses über Sachkunde verfügt. Andernfalls könnte nur der jeweilige Mitarbeiter sanktioniert werden, wenn er ohne Sachkundebescheinigung tätig wird, nicht aber der organisatorisch verantwortliche Betreiber. In § 8 Absatz 2 wird die entsprechende Betreiberpflicht für mobile Einrichtungen ergänzt
In dem neuen § 9 werden Verbote der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Hinblick auf das Inverkehrbringen, den Verkauf und den Kauf konkretisiert.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 formuliert die in Artikel 15 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthaltene Gewährleistungspflicht, die als solche nicht sanktionierbar ist, als konkrete Anforderung für das Inverkehrbringen. Damit wird eine der Kernpflichten der EU-verordnung dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend in einer Weise geregelt, die eine Sanktionierung (als Straftat) zulässt. Um die Einhaltung der Quotenpflicht zu gewährleisten ist eine angemessene Sanktionierung von Übertretungen unabdingbar. Die Sanktionsmöglichkeit ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die in Artikel 25 Absatz 2 der VO vorgesehene Quotenkürzung keine Abschreckungswirkung erzeugt für Fälle des Inverkehrbringens ohne Quote ohne Wiederholungsabsicht. In Satz 2 werden die in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorgesehen Ausnahmen von der Quotenpflicht berücksichtigt.
Die Absätze 2 und 3 enthalten eine Konkretisierung der Verkaufs- bzw. Kaufverbote aus Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, denn ohne eine Bezugnahme auf das nationale Zertifizierungssystem können die Verbote weder implementiert noch Verstöße sanktioniert werden.
Absatz 4 konkretisiert die Nachweispflicht aus Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die den Käufer trifft.
Absatz 5 enthält eine Übergangsregelung für die vorgenannten Verbote, da nach den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2015/2066 und (EU) Nr. 2015/2067 erst ab dem 1. Juli 2015 Zertifikate gefordert werden.
Zu Nummer 9 (§ 10)
§ 10 bezeichnet auf der Grundlage der jeweils in Bezug genommen Bußgeldblankettnormen des Chemikaliengesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes diejenigen Verstöße gegen die materiellen Vorschriften der Verordnung, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Zu Nummer 10 (§ 11)
§ 11 bezeichnet auf der Grundlage der Strafblankettnorm des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und der daran anknüpfenden weitergehenden Strafnormen des Chemikaliengesetzes diejenigen Verstöße gegen die materiellen Vorschriften der Verordnung, die als Straftaten zu verfolgen sind.
Zu Nummer 11 (§ 9 alt)
Durch Nummer 11 wird die bisherige Übergangsregelung in § 9 ersatzlos gestrichen, da die bisherigen Übergangsfristen obsolet geworden sind und für auf EU-Ebene neu eingeführte Zertifizierungspflichten bereits Übergangsvorschriften in Artikel 9 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2066 und Artikel 12 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 normiert sind.
Zu Nummer 12 (§ 12)
Nummer 12 enthält eine Anpassung der Paragrafenfolge aufgrund der vorgenannten Streichung. Neben redaktionellen Anpassungen wird in dem neuen § 12 Absatz 1 die bisherige Nummer 4 aufgehoben, der infolge der Aufhebung der Bezugsnorm obsolet geworden ist.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis) Artikel 2 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3621:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: Tatsächliche Wirkung aufgrund unmittelbarer Geltung des EU-Rechts: | etwa -244.000 Euro keine Entlastung |
Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand: | -3.500 Euro |
1:1-Umsetzung | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben wird die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die unmittelbar geltenden Vorgaben der EU-Verordnung 517/2014 über fluorierte Treibhausgase sowie an zwei Durchführungsverordnungen (Verordnungen (EU) Nr. 2015/2066 und 2015/2067) angepasst.
Fluorierte Treibhausgase, wie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder Schwefelhexafluorid (SF6), sind synthetische Chemikalien, die in vielen Industriezweigen Anwendung finden. Sie besitzen ein hohes Treibhauspotential, das vielfach höher sein kann als das von Kohlendioxid.
Die EU-Verordnung 517/2014 regelt den Einsatz, Umgang, Rückgewinnung und die Entsorgung klimaschädlicher Kältemittel aus fluorierten Treibhausgasen sowie die Kennzeichnungspflichten von Einrichtungen und Erzeugnissen. Die Durchführungsverordnungen beziehen sich auf Mindestanforderungen an die Zertifizierung des Personals zur Installation, Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen bzw. von Klima- und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen.
Die ChemKlimaschutzV enthält derzeit noch die Anpassungen an die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 842/2006. Durch die geänderte EU-Verordnung 517/2014 sind einige Regelungen auf bundesrechtlicher Ebene nicht mehr erforderlich, weil sie EU-rechtlich gelten. Diese werden gestrichen. Das betrifft
- - die Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie entsprechende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,
- - die Streichung der Kennzeichnungspflicht in deutscher Sprache von kennzeichnungspflichtigen Erzeugnissen und Ereignissen und
- - die Vorgabe, dass Personen für bestimmte Tätigkeiten in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sein müssen.
Das gleiche gilt für überholte Übergangsvorschriften und eine Ausnahmevorschrift für Leckagegrenzwerte.
Des Weiteren werden Verfahrensvorschriften so angepasst, dass mit ihnen die Vorgaben der EU-Verordnung umgesetzt werden können. Das betrifft die Tätigkeiten, die in den Durchführungsverordnungen benannt sind und neu in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung einbezogen wurden. Dabei ist es auch erforderlich, einige der unmittelbar geltenden Vorgaben in der ChemKlimaschutzV so zu präzisieren, dass diese bei Verstößen unmittelbar sanktioniert werden können. Dies betrifft u.a.:
- - die Sachkundeanforderung für das Personal für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen bzw. -anhängern sowie elektrischen Schaltanlagen. Für diese ist der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Voraussetzung für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen beizubringen, dies müssen die Zertifizierungsstellen dokumentieren.
- - die Kennzeichnungspflichten in Werbematerial und für Behälter, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Diese sind in deutscher Sprache vorzunehmen. Entsprechende Ordnungswidrigkeitenvorschriften und eine Strafvorschrift zur Sanktionierung von Vorgaben werden eingeführt.
1. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.
Für die Wirtschaft wird durch die Streichung bundesrechtlicher Vorgaben ein jährlicher Erfüllungsaufwand von -244.225 Euro bewirkt.
Im Wesentlichen basiert die Entlastung darauf, dass die bundesrechtliche Vorgabe für etwa jährlich 10.000 Fälle einer Dichtheitskontrolle (im Einzelfall Aufwand von 34 Minuten) sowie entsprechenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (insgesamt etwa 11 Minuten im Einzelfall) weggefallen ist (rund -239.000 Euro).
Für die weggefallene Kennzeichnungspflicht für Erzeugnisse und Ereignisse wurden im Rahmen der Bürokratiekostenmessung keine Bürokratiekosten geschätzt, weil diese Tätigkeiten durch die Unternehmen sowieso vorgenommen wurden. Insoweit führt der Wegfall gleichfalls zu keiner messbaren Entlastung.
Da die zuvor genannten Vorgaben aber weiterhin von der Wirtschaft zu beachten sind - sie sind durch die unmittelbar geltende EU-Verordnung vorgegeben - ist die tatsächliche Wirkung faktisch unverändert.
Die übrigen Streichungen, bspw. auch für Übergangsregelungen, führen im Wesentlichen zu keinen weiteren Entlastungen. Daneben führen die Präzisierungen in der ChemKlimaschutzV zu keinen über das unmittelbar geltende EU-Recht hinausgehenden Vorgaben. Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch nicht.
Für die Verwaltung fällt eine geringfügige jährliche Entlastung von etwa -3.500 Euro an. Diese basiert darauf, dass zertifizierten Personen für bestimmte Tätigkeiten nicht mehr in einem zertifizierten Betrieb tätig sein müssen und daher etwa jährlich 500 telefonische Rückfragen an diese Betriebe zum Beschäftigungsverhältnis von nicht mehr notwendig sind.
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text, ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).
- 2. Notifizierung steht noch aus.