A. Problem und Ziel
- Das EU-Recht verpflichtet bei innergemeinschaftlicher Beförderung tierischer Nebenprodukte (Material) zur farblichen Kennzeichnung der Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge (Beförderungsmittel). Für innerstaatliche Beförderungen von Material können die Mitgliedstaaten eigene Kennzeichnungsvorschriften erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird die o. g. Kennzeichnungspflicht auch auf die innerstaatliche Beförderung von Material erstreckt, um die Rückführung von bestimmtem Material in den Lebensmittelbereich oder andere Fehlleitungen von Material zu verhindern und die Kennzeichnung der Beförderungsmittel zu vereinheitlichen.
- Das EU-Recht verpflichtet ferner zur Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) durch Färbung (Farbe nicht vorgeschrieben) oder ggf. in anderer Weise. Zur Durchführung dieser Regelung wird nunmehr die Verwendung der Lebensmittelfarbe Brillantblau FCF (E133) vorgeschrieben, zumal diese Farbe in der Praxis ohnehin verwendet wird und sich bewährt hat. Damit soll die gängige Praxis rechtlich abgesichert und die bundeseinheitliche Verwendung der o. g. Farbe auch zukünftig gewährleistet werden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für die farbliche Kennzeichnung von Beförderungsmitteln entstehen dem Bund keine Kosten. Ländern oder Gemeinden können Kosten entstehen, wenn Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und damit die Verantwortlichkeit für die Beförderung von Material besteht. Die Ausführungen unter F, 1. Absatz, gelten auch hier. Für die Färbung von SRM entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine Kosten. Falls Gemeinden an Betrieben beteiligt sind oder solche betreiben, in denen SRM anfällt (z.B. Schlachthöfe), gelten die Ausführungen unter F, 2. Absatz, entsprechend.
2. Vollzugaufwand
- Die Kosten für den Vollzugsaufwand zur farblichen Kennzeichnung von Beförderungsmitteln bei innerstaatlicher Beförderung von Material lassen sich nicht beziffern, da sie von der Anzahl der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, der Kennzeichnungsform sowie der Organisation der Überwachung abhängig sind.
- Der Aufwand dürfte aber gering sein. Das EU-Recht verpflichtet bei Beförderung von Material (auch innerstaatlich) zur Verwendung von Etiketten mit bestimmten Angaben, so dass eine Kennzeichnungspflicht bereits durch EU-Recht besteht.
- Die Überwachung dieser Pflicht und der nationalen farblichen Kennzeichnung kann sicherlich vielfach gleichzeitig erfolgen. Der Vollzugsaufwand zur Färbung von SRM wird bereits durch das EU-Recht induziert, das die Kennzeichnung von SRM vorsieht.
E. Sonstige Kosten
Die geänderten Informationspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft geringfügige Mehrkosten, die wahrscheinlich ebenfalls geringfügig auf die Einzelpreise durchschlagen können. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen der Verordnung auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Pflicht zur farblichen Kennzeichnung von Beförderungsmitteln ist eine Informationspflicht. Die Kosten dafür sind jedoch nicht bezifferbar, da für die Kennzeichnung Wahlmöglichkeiten bestehen und es damit bei jedem Wirtschaftsbeteiligten liegt, welches Mittel zu welchem Kostenaufwand gewählt wird. Da das EU-Recht aber ohnehin die Verwendung eines Etiketts (s. o. D 2.) bei der Beförderung von Material vorschreibt und damit eine Kennzeichnungspflicht zur Identifizierung des Materials bereits besteht, dürfte lediglich ein geringer Mehraufwand entstehen, wenn für die Etikettierung entsprechend gefärbte Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber verwendet werden, wie dies im vorliegenden Entwurf vorgesehen ist.
- Auch die Pflicht zur Färbung von SRM ist eine Informationspflicht. Die Kosten dafür sind durch EU-Recht induziert, da dieses die Kennzeichnung von SRM vorschreibt. Die vorliegende Verordnung führt dieses EU-Recht lediglich durch. Da die Färbung von SRM mit Brillantblau FCF (E133) außerdem bereits gängige Praxis ist, entstehen durch die neue Regelung grundsätzlich keine neuen Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Absatz 1 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- - auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
- (1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,
- 1. die lediglich innerbetrieblich eingesetzt werden und die Identifizierbarkeit der beförderten Nebenprodukte oder Erzeugnisse sichergestellt ist, oder
- 2. in denen tote Heimtiere, Gülle oder Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 1 befördert werden. Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung.
- (2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend. Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen für die Identifizierbarkeit der tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse im Hinblick auf die Möglichkeiten einer unzulässigen Verwendung nicht erforderlich ist."
- (1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,
- 3. Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a.
entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig kennzeichnet sind,".
- 4. In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe "35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2)" die Angabe "37 Molkereien" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: "Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung)".
- 2. Folgender § 4 wird angefügt:"
§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
- Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit der E-Nummer "E 133" aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU L Nr. L 320 S. 13), die seit 01.07.2008 gilt, wurden die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) geändert.
Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält nunmehr Vorschriften über die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse (Material) eingesetzt werden.
Diese Kennzeichnung ist bei innergemeinschaftlicher Beförderung des Materials obligatorisch, bei rein innerstaatlicher Beförderung des Materials dagegen fakultativ.
Es wird damit jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die Identifizierung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Mitgliedstaat stammen und dort verbleiben, zusätzliche Vorschriften über die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse eingesetzt werden, erlassen zu können.
Die vorliegende Verordnung macht von dieser Ermächtigung Gebrauch (Artikel 1). In der Vergangenheit wurde in einigen Fällen Material der Kategorie 3 wieder in Lebensmittelbetriebe verbracht oder zu Lebensmitteln verarbeitet. Um eine Rückführung dieses Materials in den Kreislauf von Produkten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie auch eine Fehlleitung von Material generell möglichst zu verhindern, sollen die tierischen Nebenprodukte und verarbeiteten Erzeugnisse entsprechend ihrer Zuordnung zu den Materialien der Kategorien 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in unterschiedlich farblich gekennzeichneten Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen befördert werden. Zu diesem Zweck wird das System der farblichen Kennzeichnung, wie es für den innergemeinschaftlichen Transport von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen gilt, auch für die tierischen Nebenprodukte und verarbeiteten Erzeugnisse übernommen, die aus Deutschland stammen und nur hier befördert werden.
Die Verordnung erreicht damit nicht nur eine Vereinheitlichung der farblichen Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die Beförderung von Material eingesetzt werden, sondern könnte auch die Rückführung von bestimmtem Material in den Kreislauf von Produkten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, oder Fehlleitung von Material verhindern.
Ferner erfolgt eine Anpassung des Anhanges 5 der TierNebV an einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien schreibt die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial vor, die durch Färbung dieses Materials oder gegebenenfalls anderweitig erfolgen kann, wobei für die Färbung keine bestimmte Farbe vorgeschrieben ist. In Deutschland wird seit dem Jahr 2000 bis jetzt spezifiziertes Risikomaterial mit der Lebensmittelfarbe Brillantblau FCF (E133) gefärbt, obwohl die nationale Vorschrift zur Färbung und Verwendung der o. g. Farbe Anfang 2004 aufgehoben wurde. Da sich die Verwendung dieses Farbstoffes bisher bewährt hat, wird die gängige Praxis mit der vorliegenden Verordnung (Artikel 2) nunmehr rechtlich legitimiert, um die bundeseinheitliche Verwendung einer Farbe bei der Färbung von spezifiziertem Risikomaterial auch zukünftig zu gewährleisten.
II. Verordnungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich zu Artikel 1 der Verordnung (Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen) aus § 13 Abs. 1 Buchstabe a und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergibt sich zu Artikel 2 der Verordnung (Färbung von spezifiziertem Risikomaterial) aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes (TierSeuchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- aa) Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
Dem Bund entstehen keine Kosten. Soweit Länder oder Gemeinden nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungspflichtig sind, könnten Kosten entstehen, da die Beförderung des betreffenden Materials dann in die Verantwortung des Beseitigungspflichtigen fällt.
Die Höhe der dadurch entstehenden Kosten kann allerdings nicht beziffert werden. Die Ausführungen zu IV. Bürokratiekosten unter Nr. 1 gelten entsprechend.
- bb) Färbung von spezifiziertem Risikomaterial Dem Bund und den Ländern entstehen keine Kosten. Gemeinden können grundsätzlich Kosten entstehen, soweit sie an Betrieben beteiligt sind oder selbst betreiben (z. B Schlachthöfe), in denen spezifiziertes Risikomaterial anfällt. Jedoch gelten hier die Ausführungen zu IV. Bürokratiekosten unter Nr. 2 entsprechend.
b) Vollzugaufwand
- aa) Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
Der Vollzugsaufwand für die Kontrolle der Behandlung tierischer Nebenprodukte wird grundsätzlich bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 induziert. Durch die rein nationale Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge könnte allerdings ein darüber hinausgehender Vollzugsaufwand dadurch entstehen, dass von den zuständigen Behörden der Länder nunmehr zusätzlich die Einhaltung der nationalen Kennzeichnungsbestimmungen überwacht werden muss. Die dadurch entstehenden Kosten lassen sich jedoch nicht abschätzen, da sie abhängig sind von der Anzahl der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sowie der Organisation der Überwachung durch die Länder in diesem Bereich.
- bb) Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
Der Vollzugsaufwand für die Kontrolle der Behandlung von spezifiziertem Risikomaterial wird im Hinblick auf dessen Färbung bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 induziert, die eine Färbung als Kennzeichnungsmöglichkeit vorsieht.
2. Kosten für die Wirtschaft
Die geänderten Informationspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft geringfügige Mehrkosten, die wahrscheinlich ebenfalls geringfügig auf die Einzelpreise durchschlagen können.
Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen der Verordnung auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
a) Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
Hinsichtlich der Einzelheiten zu den entstehenden Kosten wird auf die Ausführungen unten unter IV. Nr. 1 verwiesen.
b) Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
Hinsichtlich der Einzelheiten zu den entstehenden Kosten wird die Ausführungen unten unter IV. Nr. 2 verwiesen.
IV. Bürokratiekosten
1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
Die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen sind Informationen mit Kennzeichnungscharakter für Dritte und damit Informationspflichten, mit der entsprechenden Kostenfolge. Über diese sind keine Angaben möglich, zumal hinsichtlich der Pflichterfüllung Wahlmöglichkeiten bestehen und es damit bei dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten liegt, welches Mittel zu welchem Kostenaufwand gewählt wird. Da die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 jedoch ohnehin die Verwendung eines Etiketts mit Angabe der Kategorie und des Verwendungszwecks des Materials bei dessen Beförderung vorschreibt und damit eine Kennzeichnungspflicht zur Identifizierung des Materials bereits besteht, dürfte es lediglich einen geringen Mehraufwand bedeuten, wenn dafür entsprechend der vorliegenden Verordnung gefärbte Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber verwendet werden.
2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
Auch die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial ist eine Information mit Kennzeichnungscharakter für Dritte und beinhaltet damit eine Informationspflicht mit der entsprechenden Kostenfolge. Da die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 jedoch die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial zwingend vorschreibt und die vorliegende Verordnung lediglich Durchführungsvorschriften enthält, sind die Kosten für eine Kennzeichnung des vorgenannten Materials bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 induziert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit dem Farbstoff Brillantblau FCF (E133) auf freiwilliger Basis ohnehin bereits seit dem Jahr 2000 gängige Praxis ist. Insofern entstehen durch die vorliegende Verordnung grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. Zu Nr. 1 (§ 1)
Buchstabe a beinhaltet eine Folgeänderung zur Streichung des Absatzes 2 des § 1 (Buchstabe b).
Buchstabe b beinhaltet die Aufhebung des bisherigen Absatzes 2, der eine Übergangsregelung zur Verfütterung von Küchen- und Speisenabfälle an Schweine enthält, die durch Zeitablauf erledigt ist.
2. Zu Nr. 2 (§ 9a - neu)
Zu Absatz 1
Satz 1 enthält die zusätzliche Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge, mit denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden. Entsprechend der europarechtlichen Ermächtigung in Anhang II Kapitel 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird die Kennzeichnungspflicht lediglich für Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge vorgesehen, die für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen eingesetzt werden, die aus dem Inland stammen und dort verbleiben.
Die Verknüpfung der zusätzlichen farblichen Kennzeichnung der Beförderungsmittel mit der Etikettierungspflicht nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 stellt klar, dass die lediglich national geltende farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen nur für solche Materialien gelten sollen, für die auch die Ettiketierungsvorschriften für die Abholung, Sammlung und Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwingend anzuwenden sind. Damit soll eine weiter reichende Kennzeichnungspflicht als sie das EU-Recht vorsieht, vermieden werden. Die Anwendung des Anhanges II der vorgenannten Verordnung ist für bestimmtes Material nicht zwingend, z.B. aufgrund des Artikels 3 2. Absatz der Verordnung (EG) Nr. 079/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU (Nr. ) L 16 S. 46) (siehe auch § 27 Abs. 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)).
Ferner gibt es für bestimmtes Material - entsprechend den europarechtlichen Vorgaben - auch nationale Ausnahmen und Ausnahmemöglichkeiten nach § 27 Abs. 1 und 3 der TierNebV.
Satz 2 enthält Ausnahmen, bei denen keine farbliche Kennzeichnung der Verpackungen, Behälter und Fahrzeuge erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem Betrieb mit Material einer einzigen Kategorie umgegangen wird und die Beförderung lediglich innerbetrieblich auf geschlossenen Betriebsgelände erfolgt (Nr. 1.). Nummer 2 regelt bestimmte tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse, bei denen nicht die Gefahr einer Rückführung bzw. der Zuführung in den Lebensmittelbereich besteht.
Zu Absatz 2
Nach dieser Vorschrift sind die Regelungen über die farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, die für die innergemeinschaftliche Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse gelten, entsprechend auf die Beförderung von Material, das aus dem Inland stammt und hier verbleibt, anzuwenden.
Außerdem wird geregelt, wie die farbliche Kennzeichnung durch Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu erfolgen hat und die Möglichkeit eröffnet, diese farbliche Kennzeichnung mit den übrigen bei der Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse zwingend erforderlichen Angaben über deren Kategorie und Verwendungszweck zu verbinden. Für die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber sollen ebenfalls lediglich die Vorgaben gemacht werden, wie sie für den innergemeinschaftlichen Transport gelten, insbesondere soll eine deutliche Sichtbarkeit und, zumindest für die Dauer des Transports, eine haltbare Verbindung des Kennzeichnungsmittels mit den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen bestehen.
Zu Absatz 3
Nach der Regelung ist die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse erfolgt, kennzeichnungspflichtig.
Dies ist zum Beispiel der Betreiber oder die Betreiberin des Betriebes, in dem tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, sowie jede Person, die eine Beförderung eigenverantwortlich selbst durchführt oder durchführen lässt.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Ausnahmen von der Farb-Kennzeichnung zulassen zu können, wenn diese aus Sicht der Behörde im Einzelfall nicht erforderlich ist, zum Beispiel, wenn die Beförderung zum Zwecke der Entsorgung zwischen zwei örtlich auseinander liegenden Betriebsteilen oder Betrieben desselben Betriebsinhabers oder derselben Betriebsinhaberin stattfindet und nicht die Gefahr einer Verwechslung des beförderten Gutes besteht.
3. Zu Nr. 3 (§ 28 Abs. 8a - neu)
Die Vorschrift ergänzt die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich des Verstoßes gegen die Kennzeichnungsverpflichtung.
4. Zu Nr. 4 (Anlage 5)
Die Verordnung (EG) Nr. 079/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU L 16 S. 46) regelt die Registrierung von bereits für den lebensmittelrechtlichen Bereich zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben (Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis) auch für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unter die Definition "Material der Kategorie 3" fallen und nicht gemäß Anhang VII
Kapitel V der genannten Verordnung verarbeitet wurden.
Daher ist die Ergänzung der Anlage 5 der TierNebV, die die Nummern für die Betriebsart innerhalb der Zulassungs- und Registrierungsnummern regelt, um solche Betriebe zur eindeutigen Identifizierung erforderlich.
II. Zu Artikel 2
1. Zu Nr. 1
Die Änderung beinhaltet eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Durchführungsvorschrift zur Färbung von spezifiziertem Risikomaterial (s. u. Nr. 2).
2. Zu Nr. 2 (§ 4 neu)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 schreibt in Anhang V Nr. 3 die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial zwingend vor und lässt als Kennzeichnungsmöglichkeit die Färbung des vorgenannten Materials zu. Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit dem Lebensmittelfarbstoff Brillantblau FCF (E133) war bereits mit der Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1422) mit Wirkung vom 14.Oktober 2000 in die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung (BGBl. I S. 2587) eingefügt worden und wird seitdem praktiziert, obwohl diese Verordnung durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verkehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) mit Wirkung zum 29.01.2004 aufgehoben wurde. Da sich die Verwendung des Lebensmittelfarbstoffes Brillantblau FCF (E133) für die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial seit dem Jahr 2000 durchaus bewährt hat, wird mit dem neuen § 4 die bestehende gängige Praxis in Deutschland rechtlich abgesichert. Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit diesem Farbstoff ist damit als Kennzeichnung im Sinne der eingangs zitierten Verordnung (EG) anzusehen.
Zusätzlich wird mit der neuen Regelung eine einheitliche Handhabung dieser Färbung auch zukünftig gewährleistet.
III. Zu Artikel 3
Artikel 3 enthält die Ermächtigung, die TSE-Verordnung neu bekannt zu geben.
IV. Zu Artikel 4
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 813: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Vorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung werden zwei Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Dabei handelt es sich zum einem um die Pflicht, Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge bei tierischen Nebenprodukten farblich zu kennzeichnen. Das Ressort erwartet lediglich geringfügige Bürokratiekosten, da die farbliche Kennzeichnung mit einer bereits bestehenden Etikettierungspflicht verbunden werden kann.
Zum anderen wird in Umsetzung der europarechtlichen Pflicht zur Färbung von spezifischem Risikomaterial, die Farbe Brillantblau FCF festgeschrieben. Da diese Färbung bereits gängige Praxis ist, entstehen bei den Wirtschaftsbeteiligten dadurch keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes enthält keine Informationspflichten. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |