Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die zu ändernden Verordnungen dienen der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über Handelsklassen für Schweine-, Rinder- und Schaffleisch, über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und Eier sowie über die Preismeldung von Fleisch. Grundlage der genannten Vorschriften war bisher die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO). Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher aktualisiert und angepasst werden. In der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper sollen darüber hinaus eine Abbildung durch eine präzisere ersetzt und eine bestehende Lücke in der bußgeldrechtlichen Ahndung geschlossen werden. In der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung soll eine zweckmäßige Anpassung der von der Preismeldepflicht ausgenommenen Schlachtkörper erfolgen. In der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sollen eine Vorschrift zur Unabhängigkeit eines Klassifizierers angepasst und eine Norm zur Bestimmung der Einstichstelle präzisiert werden.

B. Lösung

Erlass der Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein marginaler Erfüllungsaufwand durch die geänderte Ausnahme von der Preismeldepflicht, da das Personal hierüber informiert werden muss. Dies erfordert keine Schulung und ist somit weder mit einem nennenswerten Zeit- noch Kostenaufwand verbunden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für Länder und/oder Gemeinden entsteht ein unbeachtlicher

Erfüllungsaufwand durch die geänderte Ordnungswidrigkeit. Das mit der Feststellung und Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten betraute Personal muss darüber informiert und etwaige Musterbescheide müssen umgeschrieben werden. Beide Änderungen sind weder zeit- noch kostenintensiv.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die sich rechtmäßig verhaltene Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 2. April 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

Artikel 1
Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist, " durch die Wörter "Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671)" ersetzt.

2. In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Wer eine Handelsklasse nach Anlage 1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in Anlage 1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage 1, die den jeweiligen Anforderungen nach Spalte 2 der Anlage 1 entspricht, oder dem Prozentsatz des nach § 2 Absatz 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind."

4. In § 5 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 2 Absatz 3a nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist, ".

5. Die Abbildung in der Anlage 3 wird durch folgende Abbildung ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder" durch das Wort "Rinderschlachtkörper" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1)" durch die Wörter "Artikels 10 Unterabsatz 2 und Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Es ist verboten,

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter "Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" durch die Wörter "Anhangs VII Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671)" ersetzt.

2. § 1b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe "Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 93 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie

Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 266 vom 25.6.2004, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird."

Artikel 7
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 94 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "dass seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden" durch die Wörter "dass der Klassifizierer nicht an dem Tag, an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden, in selbigem tätig ist" ersetzt.

2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer I 1.1.1 wird die Angabe "2./3. letzten" durch die Wörter "zweit- und drittletzten" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die zu ändernden Verordnungen dienen der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über Handelsklassen für Schweine-, Rinder- und Schaffleisch, über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und Eier sowie über die Preismeldung von Fleisch. Grundlage der genannten Vorschriften war bisher die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO). Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher aktualisiert und angepasst werden. In der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper sollen darüber hinaus eine Abbildung durch eine präzisere ersetzt und eine bestehende Lücke in der bußgeldrechtlichen Ahndung geschlossen werden. In der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung soll eine zweckmäßige Anpassung der von der Preismeldepflicht ausgenommenen Schlachtkörper erfolgen. In der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sollen eine Vorschrift zur Unabhängigkeit eines Klassifizierers angepasst und eine Norm zur Bestimmung der Einstichstelle präzisiert werden.

Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Sie entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da sie der einfacheren und verbesserten Anwendung nachhaltiger Rechtsvorschriften dient und die bestehenden Rechtsvorschriften präzisiert. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper)

Zu Nummer 1

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 2

Dient der Schließung einer aktuell bestehenden Regelungslücke (bei Kennzeichnung des Schlachtkörpers mit einer nicht den Anforderungen entsprechenden Handelsklasse).

Zu Nummer 3

Dient der Schließung einer aktuell bestehenden Regelungslücke (bei Kennzeichnung des Schlachtkörpers mit einer nicht den Anforderungen entsprechenden Handelsklasse im Handel mit anderen Mitgliedstaaten).

Zu Nummer 4

Dient der Schließung einer aktuell bestehenden Lücke in der bußgeldrechtlichen Ahndung (bei Kennzeichnung des Schlachtkörpers mit einer nicht den Anforderungen entsprechenden Handelsklasse).

Zu Nummer 5

Ersetzung der Abbildung durch eine präzisere.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper)

Zu Nummer 1a, aa

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 1a, bb

Sprachlichredaktionelle Anpassung an das EU-Recht.

Zu Nummer 1b

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Begriffs "ausgewachsenes Rind" im EU-Recht.

Zu Nummer 2

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Begriffs "ausgewachsenes Rind" im EU-Recht.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch) Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch)

Zu Nummer 1a

Ergänzung dient der Präzisierung des Verweises, da nur der unter Nummer 1 genannte Teil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c weiter gilt (Regelungen für Kleinerzeuger sowie zu Güteklassen), die Regelung über die Angebotszustände hingegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übernommen worden ist.

Zu Nummer 1b

Anpassung des Verweises im Hinblick auf die weitestgehende Außerkraftsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Zu Nummer 1 c

Dient der Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 2

Anpassung dient der nach der Änderung des EU-Rechts gegebenen Herleitung der Verbote aus voneinander abweichenden Verordnungen (inhaltliche Änderung nur hinsichtlich § 3 Absatz 1 Nummer 2).

Zu Nummer 3

Dient der Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier)

Zu Nummer 1

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 2a

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 2b

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 2c

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 2d

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Nummer 3

Anpassung des Verweises auf geändertes EU-Recht.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung )

Zu Nummer 1a, aa

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Begriffs "ausgewachsenes Rind" im EU-Recht.

Zu Nummer 1a, bb

Dient der Klarstellung.

Zu Nummer 1b, aa

Anpassung aufgrund des Wegfalls des Begriffs "ausgewachsenes Rind" im EU-Recht.

Zu Nummer 1b, bb

Dient der Klarstellung.

Zu Nummer 2

Anpassung aufgrund einer uneinheitlichen Auslegung und Anwendung des vorherigen Begriffs der "nicht unerheblichen Wertbeeinträchtigung".

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen)

Zu Nummer 1

Behebung einer bisher übermäßigen Einschränkung des betroffenen Personenkreises.

Zu Nummer 2

Dient der Klarstellung.

Zu Artikel 8

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2801:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand:geringfügig
Verwaltung
Einmaliger Erfüllungsaufwand:geringfügig
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Im EU-Recht ist die bisher geltende Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt worden. Das Regelungsvorhaben passt eine Vielzahl der in nationalen eier- und fleischhandelsrechtlichen Verordnungen enthaltenen Verweise an das geltende EU-Recht an. Darüber hinaus ändert das Regelungsvorhaben einige bußgeldrechtliche Vorschriften ab. Dadurch werden bestehende Lücken in der bußgeldlichen Ahndung geschlossen.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen an die zuständige Behörde über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen zu erstatten. Das galt bereits bisher nicht für ungenießbare Schlachtkörper für den Menschen. Das Regelungsvorhaben präzisiert, wann diese nicht in die Preismeldung einzubeziehen sind, da die bisherige Vorschrift uneinheitlich ausgelegt werden konnte. Für die Wirtschaft entsteht ein marginaler Erfüllungsaufwand durch die geänderte Preismeldepflicht, da die Schlachtbetriebe ihre Mitarbeiter hierüber informieren müssen. Dies erfordert keine Schulung und ist somit nicht mit einem nennenswerten Zeit- oder Kostenaufwand verbunden.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Länder

Für Länder entsteht ein marginaler Erfüllungsaufwand durch die geänderten Ordnungswidrigkeiten. Das mit der Feststellung und Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten betraute Personal der zuständigen Behörde muss darüber informiert und etwaige Musterbescheide müssen angepasst werden. Beide Änderungen sind weder zeit- noch kostenintensiv.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin