A. Problem und Ziel
- Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 enthält in § 6 eine Übergangsfrist hinsichtlich der Regelungen über Anforderungen an Sachverständige.
- Bis zur Verabschiedung einer Regelung auf der Grundlage des UVP-Gesetzes, längstens bis zum 31. Dezember 2005, gelten für Sachverständige die Regelungen nach § 14 Gerätesicherheitsgesetz (GSG), § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen und § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten weiter. Der Termin 31. Dezember 2005 kann insbesondere wegen der bisher fehlenden fachlichen Voraussetzungen zur Verabschiedung einer Neuregelung nicht gehalten werden.
- Die Übergangsregelung ist daher durch eine Änderung der Rohrfernleitungsverordnung zu verlängern.
B. Lösung
- Derzeit wird in den Verordnungen über Gashochdruckleitungen und über brennbare Flüssigkeiten beispielsweise auf die amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 14 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) bzw. auf § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen oder § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten verwiesen. Dies hat zur Folge, dass in Deutschland wegen der unterschiedlichen Organisationsverordnungen der Länder abweichende Regelungen zur Zulassung und zu den Anforderungen an Sachverständige bestehen.
- Die Anforderungen an Sachverständige für Prüfungen im Bereich der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen sind zudem künftig auch unter Berücksichtigung der Bedingungen der europäischen Binnenmarktstruktur neu festzulegen.
- Zweckmäßigerweise ist demzufolge die Sachverständigenanerkennung einheitlich zu gestalten.
- Um hier insbesondere mit Hilfe des gem. § 9 Rohrfernleitungsverordnung beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit neu eingerichteten Ausschusses für Rohrfernleitungsanlagen (AfR) eine umfassende Regelung in breitem Konsens verabschieden zu können, muss die Übergangsregelung bis 31. Dezember 2007 verlängert werden. Dies ist der spätestmöglichste Zeitpunkt, da dann auch eine entsprechende Übergangsregelung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ausläuft. Für die Verlängerung der Übergangsfrist muss die Rohrfernleitungsverordnung geändert werden. Die Änderung dient somit lediglich einer Fristverlängerung hinsichtlich der Erarbeitung und Verabschiedung einer bundeseinheitlichen Regelung für Sachverständige im Bereich der Rohrfernleitungsanlagen.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Weder der Bund noch die Länder oder Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung mit zusätzlichen Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung der Verordnung entstehen ebenfalls weder für den Haushalt des Bundes noch für die Haushalte der Länder oder Gemeinden zusätzliche Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Verordnung entstehen für die inländische Wirtschaft keine nachteiligen Auswirkungen. Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden sich nicht erhöhen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
In § 6 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBL. I S. 3777, 3809), geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den.....
Begründung
I. Allgemeines
Mit Inkrafttreten der Rohrfernleitungsverordnung am 2. Oktober 2002 wurden die sich bisher aus dem Wasserrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und aus Verordnungen aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes ergebenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen vereinheitlicht.
Durch die Aufhebung der auf § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes gestützten Verordnung für Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), konnten die Anforderungen an Rohrfernleitungen auf umweltrechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden. Die Rohrfernleitungsverordnung beruht allein auf § 21 Abs. 4 UVPG. Zeitgleich wurde die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung (BAnz. vom 19. März 2003) erarbeitet.
Die Rohrfernleitungsverordnung legt fest, welchen Anforderungen Rohrfernleitungen genügen müssen. Insoweit spielt insbesondere die Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt eine Rolle. Schwerpunkt der Verordnung ist die Regelung wesentlicher Pflichten der Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen, nicht nur hinsichtlich Errichtung und Betrieb, sondern auch im Hinblick auf Überwachung und Instandsetzung sowie die Regelung von Maßnahmen für den Schadensfall und die Notwendigkeit von Prüfungen durch Sachverständige.
Zu den Anforderungen an Sachverständige wird in § 6 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vorübergehend noch auf die Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bzw. der Gashochdruckleitungsverordnung und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Bezug genommen, bis für die Rohrfernleitungsanlagen auf der Basis des UVP-Gesetz eigenständige Regelungen über Sachverständige erarbeitet worden sind.
Aufgrund der bisher fehlenden fachlichen Voraussetzungen zur Verabschiedung einer Neuregelung muss die bisher geltende Übergangsfrist vom 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.
Zu den Kosten Mit einer Fristverlängerung der bislang gem. § 6 Satz 1 geltenden Übergangsregelung in Bezug auf die Anforderungen an Sachverständige sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen zu erwarten.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Um insbesondere mit Hilfe des am 25. Oktober 2005 beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit neu eingerichteten Ausschusses für Rohrfernleitungsanlagen (AfR) eine umfassende Regelung in breitem Konsens verabschieden zu können, muss die Übergangsregelung bis 31. Dezember 2007 verlängert werden.
Zu diesem Zeitpunkt läuft auch eine entsprechende Übergangsregelung nach § 21 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aus.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.