Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

In § 6 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBL. I S. 3777, 3809), geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den.....

Begründung

I. Allgemeines

Mit Inkrafttreten der Rohrfernleitungsverordnung am 2. Oktober 2002 wurden die sich bisher aus dem Wasserrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und aus Verordnungen aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes ergebenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen vereinheitlicht.

Durch die Aufhebung der auf § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes gestützten Verordnung für Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), konnten die Anforderungen an Rohrfernleitungen auf umweltrechtliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden. Die Rohrfernleitungsverordnung beruht allein auf § 21 Abs. 4 UVPG. Zeitgleich wurde die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung (BAnz. vom 19. März 2003) erarbeitet.

Die Rohrfernleitungsverordnung legt fest, welchen Anforderungen Rohrfernleitungen genügen müssen. Insoweit spielt insbesondere die Abwehr von schädlichen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt eine Rolle. Schwerpunkt der Verordnung ist die Regelung wesentlicher Pflichten der Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen, nicht nur hinsichtlich Errichtung und Betrieb, sondern auch im Hinblick auf Überwachung und Instandsetzung sowie die Regelung von Maßnahmen für den Schadensfall und die Notwendigkeit von Prüfungen durch Sachverständige.

Zu den Anforderungen an Sachverständige wird in § 6 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vorübergehend noch auf die Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bzw. der Gashochdruckleitungsverordnung und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Bezug genommen, bis für die Rohrfernleitungsanlagen auf der Basis des UVP-Gesetz eigenständige Regelungen über Sachverständige erarbeitet worden sind.

Aufgrund der bisher fehlenden fachlichen Voraussetzungen zur Verabschiedung einer Neuregelung muss die bisher geltende Übergangsfrist vom 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

Zu den Kosten Mit einer Fristverlängerung der bislang gem. § 6 Satz 1 geltenden Übergangsregelung in Bezug auf die Anforderungen an Sachverständige sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen zu erwarten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Um insbesondere mit Hilfe des am 25. Oktober 2005 beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit neu eingerichteten Ausschusses für Rohrfernleitungsanlagen (AfR) eine umfassende Regelung in breitem Konsens verabschieden zu können, muss die Übergangsregelung bis 31. Dezember 2007 verlängert werden.

Zu diesem Zeitpunkt läuft auch eine entsprechende Übergangsregelung nach § 21 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aus.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.