A. Problem und Ziel
Einige Regelungen des Seefischereigesetzes bedürfen im Nachgang der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) erfolgten Änderung einer Anpassung an die praktischen Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Durchführung fischereirechtlicher Vorschriften. Zudem ist eine weitere Angleichung des Seefischereigesetzes an das geltende Fischereirecht der Europäischen Union erforderlich.
B. Lösung
Die Änderung einzelner Vorschriften des Seefischereigesetzes im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Fall der Übertragung von Aufgaben der Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an Behörden des Bundes nach § 2 Absatz 7 entsteht für die Behörden der Zollverwaltung bzw. der Bundespolizei kein Erfüllungsaufwand, da sie übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben wahrnehmen können.
Im Falle der Ermächtigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Erlass der Rechtsverordnung zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können (Seefischerei-Bußgeldverordnung), entsteht bei der Bundesanstalt der Bedarf für eine zusätzliche Stelle des höheren Dienstes.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
Durch die in Nummer 1a Anlage zu § 2 Absatz 1 erfolgende Zuweisung der Zuständigkeit entsteht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Falle einer Adhoc-Schließung von Fischereien in einem geografischen Gebiet durch die dafür zu erstellende Verfügung und die dann erforderlichen Mitteilungen geringfügiger Erfüllungsaufwand. Unterstellt man einen durchschnittlichen Zeitbedarf für die Verfügung einer Adhoc-Schließung von 15 Minuten und einen Stundensatz von 35,70 Euro, entstehen der Verwaltung Kosten in Höhe von 8,93 Euro je Adhoc-Schließung. Die jährlichen Kosten sind weit unter diesem Betrag zu erwarten, da Adhoc-Schließungen von Fischereien äußerst selten angeordnet werden müssen (circa einmal im Zeitraum der letzten 10 Jahre).
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung des geltenden Fischereirechts der Europäischen Union; die Regelungen gehen nicht über unmittelbar geltendes EU-Recht hinaus.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.16
Entwurf eines Dritten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet übertragen werden. Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 Nummer 2 die Wörter "die zuletzt erteile Fangerlaubnis" durch die Wörter "eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse" ersetzt.
- bb) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig."
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Soweit den Behörden der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß
- 1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch die Bundesanstalt,
- 2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde festgesetzt.
Die nach Satz 3 Nummer 2 zuständige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bundesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 errichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen."
- b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "und Satz 3" durch die Wörter "und die Sätze 3 und 4" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 nutzen."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Soweit das Löschen der in der Verstoßdatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung
- 1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ablauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr,
- 2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "dieses Gesetz" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Anerkennungsvermerke, auch soweit die Unterlagen von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen."
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:
"1a. Verfügung einer Adhoc-Schließung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen."
- b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
"21. Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen durchgeführt werden."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
Einige Regelungen des Seefischereigesetzes bedürfen im Nachgang der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) erfolgten Änderung einer Anpassung an die Rechtsänderungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik an das geltende Fischereirecht der Europäischen Union sowie an praktische Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Durchführung fischereirechtlicher Vorschriften.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung des Seefischereigesetzes werden einzelne Vorschriften an das geltende Fischereirecht der Europäischen Union sowie an praktische Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Durchführung fischereirechtlicher Vorschriften angepasst.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Seefischereigesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG.
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Vereinbarkeit mit dem unmittelbar geltenden EU- bzw. EU-Recht ist insbesondere durch Verweis auf das EU- bzw. EU-Recht sichergestellt.
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Fall der Übertragung von Aufgaben der Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an Behörden des Bundes nach § 2 Absatz 7 entsteht für die Behörden der Zollverwaltung bzw. der Bundespolizei kein Erfüllungsaufwand, da sie übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben erledigen können.
Im Falle der Ermächtigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Erlass der Rechtsverordnung zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können (Seefischerei-Bußgeldverordnung), entsteht bei der Bundesanstalt der Bedarf für eine zusätzliche Stelle des höheren Dienstes.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
Durch die in Nummer 1a Anlage zu § 2 Absatz 1 erfolgende Zuweisung der Zuständigkeit entsteht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Falle einer Adhoc-Schließung von Fischereien in einem geografischen Gebiet durch die dafür zu erstellende Verfügung und die dann erforderlichen Mitteilungen geringfügiger Erfüllungsaufwand. Unterstellt man einen durchschnittlichen Zeitbedarf für die Verfügung einer Adhoc-Schließung von 15 Minuten und einen Stundensatz von 35,70 Euro, entstehen der Verwaltung Kosten in Höhe von 8,93 Euro je Adhoc-Schließung. Die jährlichen Kosten sind weit unter diesem Betrag zu erwarten, da Adhoc-Schließungen von Fischereien äußerst selten angeordnet werden müssen (circa einmal im Zeitraum der letzten 10 Jahre).
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
VI. Weitere Kosten
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung des geltenden Fischereirechts der Europäischen Union; die Regelungen gehen nicht über unmittelbar geltendes EU-Recht hinaus.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VIII. Nachhaltigkeit
Das Seefischereigesetz dient neben der Regelung der Seefischerei insbesondere der Durchführung der Bestimmungen des Fischereirechts der Europäischen Union, die zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden sind. Ziel der europäischen Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sichern. Mit der Umsetzung des europäischen Fischereirechts auf innerstaatlicher Ebene wird somit der Managementregel der Nachhaltigkeit, erneuerbare Naturgüter auf Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeiten zur Regeneration zu nutzen (Managementregel der Nachhaltigkeit - Grundregel 2), unmittelbar Rechnung getragen.
Über eine 1:1-Umsetzung von europarechtlichen Vorschriften in innerstaatliches Recht geht die vorliegende Änderung des Seefischereigesetzes nicht hinaus.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird das Seefischereigesetz geändert.
Begründung:
Zu § 2:
Die im Rahmen der letzten Änderung des Seefischereigesetzes erfolgte Streichung der Vorschrift, dass neben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bundesbehörden bei der Fischereiaufsicht seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres mitwirken können, wird zurückgenommen.
§ 2 Absatz 7 enthält die Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Mitwirkung von Behörden des Bundes bei der Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland regelt und die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt festlegt.
Zu § 3:
a):
aa):
Die Erteilung von Fangerlaubnissen erfolgt jährlich. Neue Fangerlaubnisse werden zu einem Zeitpunkt ausgegeben, in dem regelmäßig noch nicht endgültig bzw. rechtskräftig feststeht, ob die alte Fangerlaubnis im Vorjahr erheblich überschritten oder missbraucht wurde. Der Versagungsgrund für die Neuerteilung einer Fangerlaubnis in § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Seefischereigesetz geht derzeitigen daher regelmäßig ins Leere. Mit der Ausdehnung auf eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse wird der die Fangerlaubnisse ausstellenden Bundesanstalt ausreichend Zeit eingeräumt, festzustellen, ob eine Fangerlaubnis wegen erheblicher Überschreitung oder Missbrauchs einer früheren Erlaubnis zu versagen ist.
bb):
Nach dem Fischereirecht der Europäischen Union sind Fangdaten wie gefangene Arten, Mengen, Maßigkeit der Fische etc. tageweise in das Logbuch einzutragen. Um eine exaktere Datenlage über die erzielten Fänge zu erhalten, sollte der Bundesanstalt die Möglichkeit eröffnet werden, eine holweise Eintragung der Fangdaten in das Logbuch als Auflage in die Fangerlaubnis mit aufzunehmen.
b):
Die in § 3 Absatz 5 Seefischereigesetz enthaltene Zuständigkeitszuweisung umfasst derzeit lediglich Rechtsstreitigkeiten, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilte, abgelehnte oder unterlassene Fangerlaubnisse zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist nach § 3 Absatz 5 Seefischereigesetz das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig. Dem Wortlaut der Regelung nach greift die Zuständigkeitszuweisung jedoch nicht für Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Fangerlaubnisse richten, die von einer juristischen Person, zu der sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben (sog. Erzeugerorganisation), erteilt wurden.
Unabhängig von § 3 Absatz 5 Seefischereigesetz bzw. § 52 Verwaltungsgerichtsordnung sind tatsächlich Rechtsstreitigkeiten, die Fangerlaubnisse betrafen, bislang vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt worden. Um dieser bisherigen Rechtspraxis Rechnung zu tragen und die über Jahre aufgebaute, hieraus resultierende Spezialisierung des Verwaltungsgerichts Hamburg weiter zu nutzen, soll die von § 52 Verwaltungsgerichtsordnung abweichende, sachlich begründete örtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten um Fangerlaubnisse zum Verwaltungsgericht Hamburg in das Seefischereigesetz aufgenommen werden. Die Justizbehörr Freien und Hansestadt Hamburgs hat der Begründung dieser von § 52 Verwaltungsgerichtsordnung abweichenden, sachlich begründeten örtlichen Zuständigkeit im Vorfeld bereits zugestimmt.
Zu § 7:
§ 7 ist die Durchführungsbestimmung zu Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Änderung des § 7 trägt der Tatsache Rechnung, dass die für die Verkehrslenkung zuständigen Behörden weitestgehend nicht über die hier eigentlich gemeinten Daten verfügen. Verkehrslenkung ist nach der Legaldefinition in § 55a SeeschifffahrtsstraßenOrdnung (SeeSchStrO) ein Unterfall der Maßnahmen der maritimen Verkehrssicherung und kommt gemäß Ziffer 4 dieser Vorschrift nur auf dem Nord-Ostsee-Kanal vor. Behörde im Sinne von § 7 Seefischereigesetz könnte somit allenfalls die Verkehrszentrale Nord-OstseeKanal sein. Die AIS-Geräte tauschen dagegen die Daten in kurzen Zeitabständen zwischen Seefahrzeug und den Behörden der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes aus. Dem trägt die Änderung des § 7 Rechnung.
Zu § 13:
a):
Regelt die Zuständigkeit für die nach Artikel 92 VO (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehene Vergabe von Punkten an Inhaber einer Fanglizenz bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
b):
Folgeänderung.
Zu § 14:
a):
Regelt die Eintragung von Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in die nationale Verstoßdatei. Dies beinhaltet auch die Eintragung oder Löschung von Punkten, die wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik vergeben wurden. Zudem wird den für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden der Länder ein Einsichtsrecht in die nationale Verstoßdatei erteilt, damit diesen die notwendigen Informationen wie z.B. die Tatsache, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde, im Rahmen von Buß- und Punktefestsetzungsverfahren zur Verfügung stehen.
b):
Regelt konkret Voraussetzungen für die Löschung von in der nationalen Verstoßdatei gespeicherten Daten, soweit diese sich nicht aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der EU ergeben.
c):
Folgeänderung.
Zu § 16:
a):
Durch die Ergänzung wird der Geltungsbereich der in § 16 Seefischereigesetz geregelten Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder erweitert. Die Eingriffsbefugnisse gelten dann nicht mehr nur für die Ausführung des Seefischereigesetzes selbst, sondern auch für die Ausführung von Rechtsverordnungen, die aufgrund des Seefischereigesetzes erlassen wurden.
Dies ermöglicht den Ländern beispielsweise für die Kontrolle der in § 18 Seefischereiverordnung geregelten Rückverfolgbarkeit keine eigenen Eingriffsrechte auf Landesebene erlassen zu müssen, da sich die Eingriffsbefugnisse der Kontrolleure bereits aus § 16 Seefischereigesetz ergeben.
b):
Im Seefischereigesetz fehlt eine Ermächtigung für die deutschen Fischereikontrolleure, die Vorlage von inländischen Befähigungszeugnissen und -nachweisen sowie von Anerkennungsvermerken ausländischer Behörden zu Kontrollzwecken zu verlangen. Dies ist aber für die Umsetzung des § 13 Absatz 8 erforderlich. In § 16 wird nun eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
Zu § 18:
a):
Änderung erforderlich aufgrund Änderung des Gemeinschaftsrechts durch Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).
b):
Mit § 18 Absatz 6 Satz 2 wird dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Möglichkeit eingeräumt, die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können, auf die Bundesanstalt zu übertragen.
Zur Änderung der Anlage:
a):
Festlegung der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Verfügung und Mitteilung über die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 notwendigen Adhoc-Schließung eines geografischen Gebiets.
b):
Anpassung der Zuständigkeitsregelung an die Änderungen im Gemeinschaftsrecht durch die Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Dieser hat im Jahr 2014 den Europäischen Fischereifonds (EFF) sowie eine Reihe anderer Instrumente ersetzt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 gibt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Möglichkeit, den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes (NKR-Nr. 3700)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürger | |
keine Auswirkungen | |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | rund 70.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einzelne Vorschriften des Seefischereigesetzes novelliertem EU-Recht anpassen.
Zugleich werden innerstaatliche Zuständigkeiten geändert:
- - Das BMEL selbst soll ermächtigt werden, die seewärtige Fischereiaufsicht ganz oder teilweise auf den Zoll oder die Bundespolizei zu übertragen (Rechtsverordnung). Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, das im Falle der Aufgabenübertragung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht, weil Zoll und/oder Bundespolizei die Fischereiaufsicht im Zusammenhang mit ihren eigenen Aufgaben zur See ausüben können.
- - Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) soll künftig für sog. Adhoc-Schließungen von Fischereien zuständig sein. Eine Adhoc-Schließung ist im Zeitraum der letzten zehn Jahre nur einmal vorgekommen; den Erfüllungsaufwand für eine solche Maßnahme hat das Ressort nachvollziehbar auf < 10 Euro geschätzt.
- - Ferner soll die BLE zur (laufenden) Novellierung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ermächtigt werden. Die dauerhafte Wahrnehmung dieser Aufgabe erfordert eine zusätzlich Stelle des höheren Dienstes, d.h. Aufwand von derzeit rund 70.000 Euro/jährlich
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin