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SeefiV - Seefischereiverordnung
Vom 18. Juli 1989
(BGBl. I S. 1485; BGBl. II 31.08.1990 S. 889, 1017; BGBl. I 17.06.1992 S. 1067; 01.03.1993 S. 291; 11.04.1994 S. 773; 01.01.1995; 02.08.1994 S. 2018; 18.10.1996 S. 1533; 29.10.2001 S. 2785; 20.12.2005 S. 3499; 31.10.2006 S. 2407; 13.12.2011 S. 2720 11; 05.12.2012 S. 2546 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.03.2016 S. 371 16; 01.04.2019 S. 434 19; 16.10.2024 Nr. 311 24)
Gl.-Nr.: 793-12-3
§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer 12
Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.
§ 2 Beschränkungen der Fischerei 11 12 19
(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
nicht gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen.
(4) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union eine bestimmte Maschinenleistung als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehene Maschinenleistung aufweisen, verboten.
(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.
(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung
zu ermöglichen.
(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine behördliche Überprüfung oder Sicherstellung von Beweismaterial zu erschweren oder zu verhindern,
jeweils einen Teil davon zu verbergen, zu manipulieren oder zu vernichten.
(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.
(5) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat.
(6) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen.
§ 4 Vermarktungskontrollen 11 12
(vorher § 3a)
Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 5 Verbindliche Anlandeorte 11 12
(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.
(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des Seefischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeorten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind.
(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiterhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Registrier- oder Heimathafen des betroffenen Fischereifahrzeugs.
§ 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten 12
(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen Orte, an denen
werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten, dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küstennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlande- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die
oder bei dieser Gelegenheit oder
von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.
(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.
§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen 12
(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,
(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.
(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.
§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen 12 19
Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 1; L 328 vom 10.12.2011 S. 58; L 125 vom 12.05.2012 S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen.
(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.
(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils
im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über
Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen."
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeerklärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgeladenen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat.
(2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
(3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte umgeladene oder empfangene Menge einzutragen, die von der tatsächlich umgeladenen oder empfangenen Menge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.
(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vorschrift ist das errechnete Fanggewicht von auf See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und auf Grund der Bekanntmachung der Bundesanstalt über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli 2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.
(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles
hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei 12 19
(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union
gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt.
(2) Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzuführen, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapitäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundesanstalt gewährt. Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form
Punkte festgesetzt worden sind.
(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in deren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Trans port und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Gebiete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen sind.
(1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.
(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen.
(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. Nr. L 125 vom 27.04.1998 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.05.2015 S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.
(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.07.2016 S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.
(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen.
§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen 12 19
(1) Der für den Erstverkauf der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG). Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
(3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind.
§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße 12
(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.
(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist
§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen 12
(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder beim Transport von Seefischereierzeugnissen den zuständigen Behörden der Länder Belege zum Nachweis über das geografische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeugnisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Mindestgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union festgesetzt wurde.
(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang
Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und eingetragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstverkaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug Seefischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.
(1) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Losen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeugerorganisation die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer entsprechend.
(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt gemacht werden können. Er hat ferner sicherzustellen, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmittelbar am Los angebracht ist. Er hat die in Satz 1 genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeugnisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungsstufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel verpflichtet,
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der gleichen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt wird. Die Verpflichtungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegangenen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt worden ist.
(5) Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nach Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die näheren Bestimmungen nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben unberührt.
(6) Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt. Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sind von den Anforderungen des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag und pro Verbraucher nicht überschreiten.
§ 19 Übernahmeerklärung und Transport 12
(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 Euro erreichen, legen nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben eingetragen werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.
(2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 Euro oder mehr erreichen, haben nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Aufforderung unverzüglich vorlegen.
§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen 12
(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung überführt und an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgängen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Bewilligung des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der Antragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereierzeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann.
§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft 12 19
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,
(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten 12 19
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird | Anlage 1 19 (zu § 2 Abs. 1) |
Bastardmakrele (Stöcker)
Blauleng
Eberfisch
Gelbschwanzflunder
Goldlachs
Hering
Kaisergranat
Lachs
Limande
Makrele
Rotbarsch
Sämtliche Haie
Sämtliche Thunfische
Schellfisch
Schwarzer Degenfisch
Schwertfisch
Seelachs (Köhler)
Seezunge
Steinbutt
Wittling
Blauer Wittling
Butte
Gabeldorsch
Glattbutt
Grenadierfische
Kabeljau
Kalmar
Leng
Lodde
Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
Rotzunge
Sämtliche Rochen
Sandaal
Scholle
Schwarzer Heilbutt
Seehecht
Seeteufel
Sprotte
Stintdorsch
Wolfsbarsch
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) |
Bundesrepublik Deutschland
Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst
Nr. ...........................................................
Herr/Frau ...........................
wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland mit der
Überwachung der Fischerei
beauftragt.
(§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) und gemäß § 6 Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1986 (BAnz. S. 17 258))
Hamburg, den
(Stempel)
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
(hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6)
Verbindliche Anlandeorte | Anlage 3 12 19 (zu § 5 Absatz 2) |
Nordsee
WesteraccumersielBensersiel
Brake
Bremen
BremerhavenCuxhaven
Ditzum
DorumFedderwardersiel
Greetsiel
Harlesiel
HooksielNeuharlingersiel
Norddeich
Spieka-Neufeld
Varel
Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)
Wremen
Hamburg
Büsum
Husum
Hafen am Eidersperrwerk
Schlüttsiel
Dagebüll
Hörnum
Ostsee
BurgstaakenEckernförde
Heiligenhafen
HeikendorfKappeln
Laboe
Maasholm
Niendorf
Stein-Wendtorf
Travemünde
Wismar
Rostock (nur Frostfisch)
Barhöft
Sassnitz
Mukran
Freest
Anlage 4 12 19 (zu § 14 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Technische Beschreibung des Steerts eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
Abschnitt 2
Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes
1. Begriffsbestimmung
T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.
2. Maschenöffnung
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
3. Garnstärke
Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.
4. Konstruktion
Abschnitt 3
Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes
Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems | Anlage 5 16 19 24 (zu § 16 Absatz 1) |
1 | 2 | 3 | 4 |
Lfd. Nr. | Schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften | Punkte |
1 | Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten | § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 21 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 3 |
2 | Einsatz von verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät | § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 9 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 1 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 1 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 3 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 6 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 2 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 7 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 25 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 32 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 33 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 4 |
3 | Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung | § 18 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 5 |
4 | Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung | § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiverordnung | 5 |
5 | Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften | § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 5 |
6 | Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt | a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO)
§ 27 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, b) Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 5 |
7 | Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder von dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischereigesetzes, § 15 Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 26 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 26 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 7 |
8 | Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, § 28 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 29 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 30 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 31 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 34 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 28 Absatz 1 Nummer 35 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 6 |
9 | Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt | § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes | 7 |
10 | Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beachten | § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 35 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 36 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 39 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 40 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 43 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 1 Nummer 36 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 27 Absatz 2 Nummer 19 bis 38 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 7 |
11 | Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe | § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischereigesetzes,
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 7 |
12 | Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes | § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes | 7 |
13 | Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen | § 18 Absatz 3 Nummer 3 des Seefischereigesetzes,
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 6 |
14 | Fälschung von in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente | § 267 Absatz 1, 2 des Strafgesetzbuches, § 269 des Strafgesetzbuches,
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Variante 2, 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Variante 2, 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 13 Absatz 2 Nummer 3 Variante 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 5 |
15 | Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs, wenn die Anlandung der Fänge in einem Drittlandshafen erfolgte | § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 5 des Seefischereigesetzes | 3 |
16 | Manipulation an Maschinen mit dem Ziel, deren Leistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern | § 18 Absatz 3 Nummer 6 des Seefischereigesetzes | 6 |
17 | Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden - in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten - gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen | § 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 5 |
ENDE |