Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5, § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Satz 5 und § 12 Abs. 4 Nr. 3 jeweils das Wort "Transporteur" durch das Wort "Beförderer" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff Transporteur ist im deutschen Abfallrecht nicht geläufig. Stattdessen ist stets vom Beförderer die Rede. Der Begriff Beförderer findet sich beispielsweise im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (z.B. §§ 25, 42, 43, 44, 49), in der Transportgenehmigungsverordnung und in der Nachweisverordnung (z.B. § 1). Da der Entwurf des neuen Abfallverbringungsgesetzes auf eigene Begriffsbestimmungen verzichtet bzw. auf die Verordnung (EG) 1013/2006 verweist, müssen nicht eigens definierte Begriffe dem abfallrechtlichen Kontext entnommen werden. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte in allen Paragrafen des Abfallverbringungsgesetzes, die Bestimmungen zum Transporteur enthalten, der bereits eingeführte Begriff des Beförderers verwendet werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 1 nach der Angabe "Artikel 10 Abs. 1 oder 2" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48," einzufügen.

Begründung

Der in § 4 Abs. 1 zitierte Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berühren, gilt Artikel 10 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmungen dieser EG-Verordnung in § 4 Abs. 1 ist jedoch deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bußgeldbewehrt ist. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsregelungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fallkonstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich ( § 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 auch in Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates ahnden zu können, müssen daher in § 4 Abs. 1 die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die entsprechende Geltung auch von Artikel 10 Abs. 1 und 2 dieser EG-Verordnung vorsehen.

3. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 4 Satz 1 die Wörter "die Unterlagen zu prüfen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen sind" durch die Wörter "das Begleitformular zu prüfen" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 4 Satz 2 die Wörter "den mitgeführten Unterlagen" durch die Wörter "dem Begleitformular" zu ersetzen.

Begründung

Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bei der Verbringung mitzuführenden Unterlagen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Betreiber der Empfangsanlage prüfen soll, sind außer dem Begleitformular auch Kopien des Notifizierungsformulars mit den schriftlichen Zustimmungen.

Der Betreiber der Empfangsanlage erhält aber, wie sich mittelbar aus Artikel 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und ausdrücklich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ergibt, nur das Begleitformular, nicht aber Kopien des Notifizierungsformulars mit den Zustimmungen.

Somit kann der Betreiber der Empfangsanlage bzw. ein sonstiger Empfänger als Unterlagen nur das ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 allein ausgehändigte Begleitformular prüfen, nicht aber Kopien des Notifizierungsformulars mit den schriftlichen Zustimmungen.

4. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 6 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 6 nach der Angabe "Artikel 13 Abs. 3" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48," einzufügen.

Begründung

Der in § 4 Abs. 6 zitierte Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berühren, gilt Artikel 13 Abs. 3 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmungen dieser EG-Verordnung in § 4 Abs. 6 ist jedoch deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 4 Abs. 6 nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 bußgeldbewehrt ist. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsregelungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fallkonstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich ( § 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 6 auch in Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates ahnden zu können, müssen daher in § 4 Abs. 6 die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die entsprechende Geltung auch von Artikel 13 Abs. 3 dieser EG-Verordnung vorsehen.

5. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 1 im einleitenden Satzteil nach der Angabe ", die von Artikel 18" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48," einzufügen.

Begründung

Der im Einleitungssatz von § 5 Abs. 1 zitierte Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berühren, gilt Artikel 18 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmungen dieser EG-Verordnung im Einleitungssatz von § 5 Abs. 1 ist jedoch deshalb erforderlich, weil Verstöße gegen in § 5 Abs. 1 aufgeführte Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 und 9 bußgeldbewehrt sind. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsregelungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fallkonstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich ( § 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen in § 5 Abs. 1 aufgeführte Verpflichtungen auch in Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates ahnden zu können, müssen daher im Einleitungssatz von § 5 Abs. 1 die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die entsprechende Geltung auch von Artikel 18 dieser EG-Verordnung vorsehen.

6. Zu Artikel 1 (§ 6 Nr. 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 6 Nr. 1 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnungsermächtigung nach § 6 Nr. 1 bezieht sich auf die Ergebnisse von Zusammenkünften der Anlaufstellen nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.

Der Themenkreis dieser Zusammenkünfte ist im Hinblick auf die dort (Artikel 57) genannte "Durchführung dieser Verordnung" beliebig weit. Ohnehin ist zweifelhaft, ob Arbeitsergebnisse solcher - vom Charakter her wohl eher informellen - Zusammenkünfte, in materiellen Gesetzen wie Verordnungen niedergelegt werden müssen.

Da die in Artikel 57 genannten Zusammenkünfte jedenfalls durch die Bundesbehörden dominiert werden (Umweltbundesamt als "Anlaufstelle") und die Arbeitsergebnisse durch Niederlegung in Rechtsverordnungen maßgeblich den Ländervollzug binden können, muss die Ermächtigung auch der Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates unterworfen werden.

7. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "war" die Wörter ", und den Erzeuger der Abfälle" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 1 des alten Abfallverbringungsgesetzes.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 will im Wege einer Beweislastumkehr sicherstellen, dass bei einer illegalen Verbringung von Abfällen auch der Abfallerzeuger zur Tragung der Kosten der Rücknahme herangezogen werden kann, soweit er nicht nachweist, dass er an der Verbringung nicht beteiligt war und dass er bei der Abgabe der Abfälle im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat. Um dieses Regelungsziel des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, muss zunächst in § 8 Abs. 2 Satz 1 auch der Erzeuger der verbrachten Abfälle - unabhängig davon, ob er u.a. an der Verbringung der Abfälle beteiligt war oder ordnungsgemäß gehandelt hat - als zunächst zur Übernahme der Kosten der Rücknahme Verpflichteter bestimmt werden, bevor in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht vorgesehen wird.

8. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 Satz 3 zu streichen.

Begründung

Die Bedeutung von § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird durch Satz 3 mit der Folge von möglichen Missverständnissen verunklart, - wie Urteile des Verwaltungsgerichts Halle zu den Vorläuferbestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 5 des alten Abfallverbringungsgesetzes zeigen - , weil in § 8 Abs. 3 Satz 3 vom Entfall der Notwendigkeit einer "Androhung" die Rede ist. Im Übrigen ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten in den entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Gesetzen der Länder geregelt; zusätzlicher bundesrechtlicher Regelungen hierzu bedarf es nicht.

Die in § 8 Abs. 3 Satz 3 angesprochene "Androhung" kommt nur in Betracht im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines eine bestimmte Handlung wie etwa Rückführung von Abfällen verlangenden Verwaltungsaktes etwa durch Ersatzvornahme.

Um die Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes wie etwa einer Rückfuhranordnung geht es aber in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht. § 8 Abs. 3 Satz 1 enthält stattdessen eine Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die ihr im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber einer kostenpflichtigen Person festzusetzen. § 8 Abs. 3 Satz 1 setzt hierbei nur voraus, dass die zuständige deutsche Behörde auf Grund ihrer originären Verpflichtung etwa nach Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c bis e Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle zurückgenommen hat, weil die in Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden de facto oder de jure im Sinne dieser Vorschriften "nicht möglich" war. Bei der bloßen Vollstreckung eines Verwaltungsaktes aber, mit dem wie im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 nur originär die Zahlung von Kosten verlangt wird, ohne dass dieser Verwaltungsakt im Rahmen der Vollstreckung etwa einer Rückfuhranordnung durch Ersatzvornahme mit anschließender Kostenfestsetzung erlassen worden ist, gibt es keine Androhung, sondern allenfalls nur eine Mahnung, wenn der Adressat des Kostenbescheides nicht fristgerecht gezahlt hat.

9. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 5 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 5 die Wörter "oder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einziehung der Kosten" durch die Wörter "oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3" zu ersetzen.

Begründung

Regelungen, inwieweit Rechtsmittel gegen im Rahmen der Vollstreckung von Verwaltungsakten erlassene vollstreckungsrechtliche Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung haben, werden bereits in den vollstreckungsrechtlichen Gesetzen der Länder getroffen; zusätzlicher bundesrechtlicher Regelungen bedarf es hierzu nicht.

Jedoch sollte für die Festsetzung von Kosten der Rücknahme nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und die etwaige Festsetzung der Vorauszahlung von Kosten der Rücknahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 - Verwaltungsakte, die nicht im Rahmen der Vollstreckung einer Rückfuhranordnung getroffen werden - festgelegt werden, dass gegen solche Kostenfestsetzungen eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Durch diese Änderungen wird auch der Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 weiter verdeutlicht.

10. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 5 AbfVerbrG)

In Artikel 1 sind in § 11 Abs. 5 nach den Wörtern "Im Falle des Absatzes 3" die Wörter "und im Fall einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" einzufügen.

Begründung

Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sollen auch im Fall der Entdeckung einer Verbringung, die nicht abgeschlossen werden kann, gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder im Fall der Entdeckung einer illegalen Verbringung gemäß Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Sicherstellung gemäß § 11 Abs. 5 durchführen können. Durch die Unberührtheitsklausel in § 11 Abs. 6 ist dies im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Eine solche Möglichkeit der unverzüglichen Sicherstellung gemäß § 11 Abs. 5 durch die Behörde, die eine Kontrolle durchführt, ist jedoch notwendig, da eine unverzügliche Sicherstellung durch die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle (vgl. § 14 Abs. 3) nicht immer gewährleistet sein dürfte, z.B. nachts oder am Wochenende.

11. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 6 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 11 Abs. 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die in § 11 Abs. 6 enthaltene Unberührtheitsklausel soll auch in den Fällen der Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5 (enthalten über Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b einen Verweis auf Artikel 35), Artikel 45 (enthält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 47 (enthält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 48 Abs. 1 (enthält einen Verweis auf Artikel 47, der einen Verweis auf Artikel 42 enthält) und Artikel 48 Abs. 2 (enthält einen Verweis auf Artikel 44) gelten.

Da es in Absatz 4 nur einen Satz gibt, wird im Wege der redaktionellen Korrektur "Absatz 4 Satz 1" durch "Absatz 4" ersetzt.

12. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 12 Abs. 5 Satz 1 nach der Angabe ", die von Artikel 18" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1," einzufügen.

Begründung

Der in § 12 Abs. 5 Satz 1 zitierte Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in Titel II dieser EG-Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berühren, gilt Artikel 18 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmungen dieser EG-Verordnung in § 12 Abs. 5 Satz 1 ist jedoch deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 bußgeldbewehrt ist. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsregelungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fallkonstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr zitierten Bezugsregelungen noch nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich ( § 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 auch in Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates ahnden zu können, müssen daher in § 12 Abs. 5 Satz 1 die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die entsprechende Geltung auch von Artikel 18 dieser EG-Verordnung vorsehen.

13. Zu Artikel 1 (§ 13 Satz 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 13 Satz 2 nach der Angabe "gemäß Artikel 22 oder 24" die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1," einzufügen.

Begründung

Die in § 13 Satz 2 zitierten Bestimmungen der Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind in Titel II dieser EG-Verordnung aufgeführt, der nach seiner Überschrift nur grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der Gemeinschaft, also innerhalb der Europäischen Union, betrifft. Bei Abfallverbringungen, die außer Deutschland auch Drittstaaten berühren, gelten Artikel 22 und 24 dieser EG-Verordnung nur auf Grund von jeweiligen Verweisungen in den im Änderungsvorschlag aufgeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die verschiedene Konstellationen solcher Abfallverbringungen betreffen.

Soweit Vorschriften in diesem Gesetz auf Bestimmungen von Titel II (Artikel 3 bis Artikel 32) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bezug nehmen, gelten solche Vorschriften des Gesetzes in entsprechender Weise auch dann, wenn bei einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates die in Bezug genommene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung noch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund einer Verweisung in einer im Änderungsvorschlag zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung gilt.

Eine ausdrückliche Aufführung der auch auf Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verweisenden Bestimmungen dieser EG-Verordnung in § 13 Satz 2 ist jedoch deshalb erforderlich, weil ein Verstoß gegen § 13 Satz 2 nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 bußgeldbewehrt ist. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist hierbei eine Ahndung nur dann möglich, wenn das zu ahndende Verhalten in der jeweiligen konkreten Fallgestaltung als Verstoß bereits aus dem Wortlaut einer bußgeldbewehrten Verbots- bzw. Gebotsnorm (einschließlich der in ihr zitierten Bezugsnormen) ableitbar ist. Eine analoge oder entsprechende Anwendung einer Ahndungsnorm und der in ihr zitierten weiteren Bezugsregelungen zu Ungunsten eines Betroffenen etwa in einer Fallkonstellation, die vom bloßen Wortlaut der Ahndungsnorm und der in ihr zitierten Bezugsregelungen allein noch nicht abgedeckt ist, ist rechtlich nicht möglich ( § 3 OWiG, Artikel 103 Abs. 2 GG). Um einen Verstoß gegen § 13 Satz 2 auch in Fällen einer Abfallverbringung mit Beteiligung eines Drittstaates ahnden zu können, müssen daher in § 13 Satz 2 die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt werden, die in diesen Fällen die entsprechende Geltung auch von Artikel 22 und 24 dieser EG-Verordnung vorsehen.

14. Zu Artikel 1 (§ 13 Satz 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 13 Satz 2 die Angabe "Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5" durch die Angabe "auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2," zu ersetzen.

Begründung

Die in § 13 Satz 2 genannten Anordnungen sollen auch in den Fällen der Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5 (enthalten über Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b einen Verweis auf Artikel 35), Artikel 45 (enthält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 47 (enthält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 48 Abs. 1 (enthält einen Verweis auf Artikel 47, der einen Verweis auf Artikel 42 enthält) und Artikel 48 Abs. 2 (enthält einen Verweis auf Artikel 44) getroffen werden können. Diese Klarstellung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Bußgeldtatbestandes in § 18 Abs. 1 Nr. 17 notwendig.

15. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist in § 14 Abs. 3 Satz 2 die Angabe "Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5" durch die Angabe "auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2," zu ersetzen.

Begründung

Die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannte Zuständigkeitsregelung soll auch in den Fällen der Artikel 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Artikel 37 Abs. 5 (enthalten über Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b einen Verweis auf Artikel 35), Artikel 45 (enthält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 47 (enthält einen Verweis auf Artikel 42), Artikel 48 Abs. 1 (enthält einen Verweis auf Artikel 47, der einen Verweis auf Artikel 42 enthält) und Artikel 48 Abs. 2 (enthält einen Verweis auf Artikel 44) gelten.

16. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 4 AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist § 14 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Beseitigung eines redaktionellen Fehlers und Trennung des bisherigen Regelungstextes in zwei Sätze zur Verbesserung der Lesbarkeit.

17. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 5 - neu - AbfVerbrG)

In Artikel 1 ist dem § 14 folgender Absatz 5 anzufügen:

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Denn die vorhandenen Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe j GüKG), dem Zollverwaltungsgesetz (v.a. §§ 10 ff. ZollVG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (v.a. §§ 4, 5, 5a AEG) sowie auf Grund sonstiger Sonderregelungen (§ 1 Abs. 2, §§ 6 ff. Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt; § 1 und §§ 3 ff. Gesetz über Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt sowie nach dem Luftverkehrsgesetz und seinen Durchführungsverordnungen) sollen durch die Neuregelung in § 14 nicht verändert werden. Eine solche Unberührtheitsklausel ist auch trotz der Bestimmungen in § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 sinnvoll, weil sie sich nicht auf die Zuständigkeiten nach dem Abfallverbringungsgesetz, sondern nach anderen Rechtsvorschriften bezieht.

18. Zu Artikel 7a - neu - ( § 326 Abs. 2 StGB)

Nach Artikel 7 ist folgender Artikel 7a einzufügen:

Artikel 7a
Änderung des Strafgesetzbuches

In § 326 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513) geändert worden ist, werden die Wörter "ohne die erforderliche Genehmigung" durch die Wörter "ohne die erforderlichen Zustimmungen" ersetzt."

Begründung

Anpassung des Wortlautes von § 326 Abs. 2 StGB an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht für die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Verbringung der in § 326 Abs. 2 StGB angesprochenen und nach dieser EG-Verordnung notifizierungspflichtigen Abfälle nicht das Erfordernis einer - einzigen - Genehmigung vor, sondern das Erfordernis des Vorliegens von mindestens zwei schriftlichen Zustimmungen (soweit keine Durchfuhr durch einen Durchfuhrstaat erfolgt). Die für den Versandort zuständige Behörde und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde erteilen hierbei ihre Zustimmungen unabhängig voneinander.

Ob weitere Änderungen des Strafvorschrift des § 326 Abs. 2 StGB erforderlich sind, wird erst dann zu entscheiden sein, wenn die zukünftige EG-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in deutsches Recht umzusetzen ist, zu der die Kommission am 9. Februar 2007 einen Vorschlag vorgelegt hat.

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