Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Federführend ist Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom ... 2007

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 4
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des EG-Beitreibungsgesetz

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Artikel 8
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Artikel 10
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BAnz. S. 7462), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Anpassung sonstigen Bundesrechts

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

Die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen - insbesondere im Rahmen der Entwicklung des EU-Binnenmarktes seit dem Jahr 1993 und der Beitritte neuer Mitgliedstaaten - haben in der Zollverwaltung zu einer Veränderung der Aufgabenschwerpunkte geführt. Dies gilt vor allem für die Aufgaben im Bereich der Steueraufsicht und der Sicherung der Sozialsysteme. Die dynamische Aufgabenentwicklung geht einher mit einer ständigen Verknappung der einsetzbaren Ressourcen. Daraus folgt die Notwendigkeit, Prozesse und Strukturen kontinuierlich anzupassen und fortzuentwickeln. Ziel ist, durch eine wirksam aufeinander abgestimmte Aufgabenwahrnehmung die Sicherung der Staatseinnahmen und der Sozialsysteme sowie die Sicherheit für Staat und Bürger und Bürgerinnen als wesentliche Aufgaben der Zollverwaltung zu gewährleisten.

Die Strukturentwicklung Zoll wurde im Jahr 2000 begonnen und mit dem Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" im April 2005 fortgeführt. Wesentliche Ziele des Projekts sind, die Eigenverantwortung der Beschäftigten zu stärken, die Arbeitsergebnisse zu verbessern den Ressourceneinsatz wirtschaftlicher zu gestalten und die Verwaltungsabläufe zu beschleunigen.

Nach den Ergebnissen des Grobkonzepts zum Projekt "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" sollen unter anderem

Durch die Konzentration der operativen Aufgaben auf der Ortsebene und die Bündelung bestimmter Fachaufgaben auf der Mittelebene sollen die Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Zollverwaltung verbessert werden. Gleichzeitig wird der Veränderung der Aufgabenschwerpunkte in der Zollverwaltung Rechnung getragen. Auf der Mittelebene verbleibt im Wesentlichen die Umsetzung der strategischen Ziele sowie die Steuerung und Koordinierung des Aufgabenvollzugs im Bezirk. Dies hat eine Reduzierung der Anzahl der Mittelbehörden zur Folge.

Das Gesetz hat folgende Schwerpunkte:

2. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 1 Satz 2 GG, der den Aufbau der Bundesfinanzbehörden einer bundesgesetzlichen Regelung unterstellt. Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 GG räumt dem Bund fakultativ die Gesetzgebungskompetenz für den Aufbau der Landesfinanzbehörden ein die nicht an die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG gebunden ist.

3. Kosten

Dieses Gesetz ist Teil der Umsetzung des Grobkonzeptes des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll". Die geplanten Maßnahmen ermöglichen eine Optimierung der Arbeitsprozesse. Bei der Umsetzung ist zunächst mit weiteren Kosten bei den Hauptzoll- und Zollfähndungsämtern zu rechnen. Die Straffung der Mittelebene und die weitgehende Integration von Sonderstrukturen in die Abteilungen "Zentrale Facheinheit" der Bundesfinanzdirektionen und in die Ortsbehörden führen jedoch zu einer Reduzierung der Kosten bei den Bundesfinanzdirektionen.

Daher wird insgesamt mittel- bis langfristig mit Kosteneinsparungen gerechnet.

Durch die Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen ergibt sich insbesondere kein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen. Die Straffung der Mittelebene und die gleichzeitige Abschichtung von operativen Aufgaben auf die Ortsebene führen zu einer Personalumschichtung.

Sonstige Kosten entstehen nicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 FVG)

Zu Buchstabe a (§ 1 Nr. 3)

Als neue Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung werden anstelle von Oberfinanzdirektionen Bundesfinanzdirektionen errichtet.

Zu Buchstabe b (§ 1 Nr. 4)

Die Zollkommissariate werden als eigenständige Dienststellen aufgelöst und in die Hauptzollämter integriert.

Zu Nummer 2 (§ 2a Absatz 2 Satz 1)

Auch nach der Neuordnung der Mittelbehörden in der Bundesfinanzverwaltung bleiben optional der zweistufige Aufbau der Finanzverwaltung von Bund und Ländern sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Finanzbehörden möglich. Die Regelung vollzieht insoweit lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach.

Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf der Einfügung des § 9a in das FVG beruht.

Zu Nummer 4 (§ 7)

Bundesaufgaben werden künftig von den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen; die Oberfinanzdirektionen nehmen nur noch Landesaufgaben wahr. Deshalb bestimmt § 7, dass der Bezirk und der Sitz der Bundesfinanzdirektionen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden und der Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektionen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde festgelegt werden.

Zu Nummer 5 (§ 8)

§ 8 regelt die Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektion.

Zu Absatz 1

Grundsätzlich leitet die Bundesfinanzdirektion die Bundesfinanzverwaltung in ihrem Bezirk mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Durch den Verweis auf § 1 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes besteht jedoch die Möglichkeit, Aufgaben aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt vom Zollkriminalamt auf die Bundesfinanzdirektionen zu übertragen.

Zu Absatz 2

Das Projekt "Fortentwicklung Strukturentwicklung Zoll" sieht für die künftigen Bundesfinanzdirektionen eine Aufgliederung in eine Abteilung "Zentrale Facheinheit" und eine Abteilung "Rechts- und Fachaufsicht" vor. § 8 Absatz 2 eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, bei den Bundesfinanzdirektionen weitere Abteilungen und Organisationseinheiten zu bilden.

Zu Absatz 3

§ 8 Absatz 3 gibt die Aufgaben der Bundesfinanzdirektion wieder. Sie leitet in ihrem Bezirk die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind.

Daneben können ihr weitere Aufgaben durch Gesetz oder im Verwaltungsweg übertragen werden.

Das Projekt "Fortentwicklung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, dass Rechtsgebiete mit den sachlich und systematisch dazugehörenden Fachprozessen in sog. "Fachpaketen" zusammengefasst werden. Die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen sollen eine bundesweite Zuständigkeit für diese Fachpakete umfassen. § 8 Absatz 3 Satz 2 regelt deshalb, dass den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zugewiesen werden können. Insoweit haben die Bundesfinanzdirektionen gegenüber den übrigen Bundesfinanzdirektionen und dem Zollkriminalamt ein horizontales Weisungsrecht. Die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt setzen diese Weisungen gegenüber ihren nachgeordneten Behörden um.

Darüber hinaus soll der für das Fachpaket "Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung" zukünftig zuständigen Bundesfinanzdirektion für Einzelfälle, in denen operative Aufgaben zentral koordiniert und durchgeführt werden müssen (z.B. bei bundesweiten branchenbezogenen Schwerpunktprüfungen, der Koordinierung bundesweiter Ermittlungsverfahren oder sonst in begründeten Einzelfällen), ausnahmsweise ein zusätzliches bezirksübergreifendes Weisungsrecht gegenüber den Ortsbehörden eingeräumt werden. Dies wird im Verwaltungsweg, z.B. im Rahmen einer temporären besonderen Aufbauorganisation, geregelt.

Zu Absatz 4

§ 8 Absatz 4 bildet die Grundlage dafür, dass zur wirtschaftlichen Ausgestaltung der Verwaltung Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen für einen ganzen Bezirk oder einen Teil davon durch Rechtsverordnung auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden können.

Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltende Regelung, wonach sich vor Erlass der Rechtsverordnung das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen zu setzen haben, ist durch die Einrichtung von Bundesfinanzdirektionen als reine Bundesbehörden und die als reine Landesbehörden verbleibenden Oberfinanzdirektionen nicht mehr notwendig.

Zu Nummer 6 (§ 8a)

§ 8a regelt die Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen. Die Regelung vollzieht lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach.

Zu Nummer 7 (§ 9)

Die Leitung der Bundesfinanzdirektion obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesfinanzdirektion. Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise wird er oder sie im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt oder entlassen.

Zu Nummer 8 (§ 9a)

Die Leitung der Oberfinanzdirektion obliegt dem Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin.

Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise wird er oder sie im Einvernehmen mit der Bundesregierung ernannt und entlassen.

Zu Nummer 9 (§ 10)

Die Regelung vollzieht lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach. Im Übrigen wurde der Wortlaut sprachlich eindeutiger gefasst.

Zu Nummer 10 (§ 10a)

Die Regelung vollzieht lediglich die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach. Im Übrigen wurde der Wortlaut sprachlich eindeutiger gefasst.

Zu Nummer 11 (§ 11 alt)

§ 11 wurde ersatzlos gestrichen. Er trug dem Umstand Rechnung, dass die Oberfinanzdirektionen bislang Bundes- und Landesbehörden waren. Aufgrund der Trennung der Mittelbehörden des Bundes und der Länder ist eine Kostenregelung künftig überflüssig.

Zu Nummer 12 (§ 12 Absatz 2)

In § 12 Absatz 2 wird nunmehr auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung als bedeutende Aufgabe der Hauptzollämter ausdrücklich erwähnt.

Zu Nummer 13 (Abschnitt VI)

Die "Sondervorschriften für das Land Berlin", die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Abschnitt VI geregelt sind, sind gegenstandslos und wurden deshalb mit den in den §§ 22 bis 26 enthaltenen Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze überschrieben.

Zu § 22

§ 22 stellt eine dienstrechtliche Folgeregelung dar. Sie entspricht inhaltlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Regelung des § 9 Absatz 4 FVG für den Fall, dass sich der Bund während der Amtszeit eines Oberfinanzpräsidenten bzw. einer Oberfinanzpräsidentin aus einer Oberfinanzdirektion zurückzieht und diese Oberfinanzdirektion als reine Landesbehörde verbleibt.

Absatz 1 Satz 1 regelt, dass für die Oberfinanzpräsidenten bzw. Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz das Doppelbeamtenverhältnis mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. Dabei handelt es sich um diejenigen Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl aus einer Bundesabteilung als auch aus einer oder mehreren Landesabteilungen bestehen. Da diese Oberfinanzdirektionen nach Inkrafttreten des Gesetzes als Landesbehörden verbleiben, wird der Oberfinanzpräsident bzw. die Oberfinanzpräsidentin Landesbeamter bzw. Landesbeamtin.

Hinsichtlich der Verteilung der künftigen Versorgungslasten trifft Absatz 1 Satz 2 eine Beteiligungsregelung für den abgebenden Dienstherrn. Auf § 107b Beamtenversorgungsgesetz wird verwiesen.

Absatz 2 stellt klar, dass für die übrigen Oberfinanzpräsidenten bzw. Oberfinanzpräsidentinnen die Regelung der Verteilung der Versorgungslasten des Absatzes 1 entsprechend gilt.

Zu § 23

§ 23 bestimmt, dass die Bundesbeamten und -beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes, die bei den aufzulösenden Oberfinanzdirektionen bzw. deren aufzulösenden Zoll- und Verbrauchssteuerabteilungen beschäftigt sind, ab dem 1. Januar 2008

Beschäftigte der neu errichteten Bundesfinanzdirektionen sind. Von dieser Regelung erfasst werden alle Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen, d.h. auch der Personenkreis der Bundeskassen, Service Center, der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten und Lehranstalten sowie der Zollhundeschulen.

Die Zuordnung zu den einzelnen Bundesfinanzdirektionen ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1

Nummern 1 bis 5. Die Funktion der Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers wird dann von der jeweiligen Bundesfinanzdirektion wahrgenommen. Sämtliche Verwaltungsangehörige des Bundes bei den bisherigen Oberfinanzdirektionen bzw. deren Zoll- und Verbrauchssteuerateilungen, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 aus dem Beamten- oder dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sind somit ab 1. Januar 2008 Verwaltungsangehörige bei den jeweiligen Bundesfinanzdirektionen, ohne dass ihre Rechtsstellung davon berührt wird.

Das betrifft auch befristete Arbeitsverhältnisse.

Die Zuordnung zur Bundesfinanzdirektion erfasst auch den Aufgabenbereich, mit dem der oder die Verwaltungsangehörige zuletzt bei der Oberfinanzdirektion betraut worden ist. Diese Zuordnungen sind jedoch nicht unabänderlich und nicht auf Dauer gesetzlich festgeschrieben, da dies im Widerspruch zu der durch die Strukturreform bedingten fachlichen Neuausrichtung der Bundesfinanzdirektionen steht. Für diese Beschäftigten gelten die Rechte und Pflichten fort die sich aus dem Gesetz und/oder dem Tarifvertrag ergebenden, auch wenn es um die dienstliche Verwendung geht.

Für die Auszubildenden bei den Oberfinanzdirektionen gelten gemäß Absatz 1 Satz 2 die Ausführungen zu den Satz 1 entsprechend. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Ausbildungsverträge der jeweiligen Oberfinanzdirektionen werden von den betreffenden Bundesfinanzdirektionen nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.

Absatz 1 Satz 3 verweist auf § 22 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, wonach für die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz,

Hannover, Karlsruhe und Koblenz das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet. Die Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 finden insoweit für diesen Personenkreis keine Anwendung.

Absatz 2 ist eine Übergangsregelung zu Artikel 2 Nummer 5 d. Danach erhält ein Oberfinanzpräsident bzw. eine Oberfinanzpräsidentin in seiner/ihrer zukünftigen Verwendung als Präsident oder Präsidentin einer Bundesfinanzdirektion unverändert Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 7.

Zu den §§ 24 bis 26

Die Übergangsregeln für die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragten vermeiden vertretungsrechtliche Lücken. Die Aufgaben der Interessenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten sollen bis zu entsprechenden Neuwahlen von den in den §§ 24 bis 26 bestimmten Übergangsvertretungen wahrgenommen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Besoldungsgruppe A 16)

Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und damit verbundener Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Finanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises.

Die Fußnote selber wurde nicht aufgehoben, da sie auch für andere Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 gilt.

Zu Nummer 2 (Besoldungsgruppe B 2)

Zu Buchstabe a

Mit der Streichung der Amtsbezeichnung "Finanzpräsident" in den Besoldungsordnungen Aund B wird der Funktionszusatz gegenstandslos.

Zu Buchstaben b und c

Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Finanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 2 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises und der Fußnote.

Zu Nummer 3 (Besoldungsgruppe B 3)

Zu Buchstabe a

Der "Abteilungsdirektor" beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, der zugleich ständiger Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung ist, wird in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft.

Die Aufgabenbreite des neuen Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung und die damit verbundene Personalverantwortung wird in der Begründung zu Nummer 5 (Besoldungsgruppe B 6), Buchstabe c dargelegt.

Der Abteilungsdirektor bei einer Bundesfinanzdirektion, der zugleich ständiger Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion ist, wird in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft.

Der Zuständigkeitsbereich der Bundesfinanzdirektion wird in der Begründung zu Nummer 5 (Besoldungsgruppe B 6), Buchstabe d beschrieben.

Zu Buchstabe b

Mit der Einordnung des Leiters des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in die Besoldungsgruppe B 6 entfällt die Amtsbezeichnung "Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung" in der Besoldungsgruppe B 3.

Zu Buchstaben c und d

Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Finanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 3 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises.

Die Fußnote selber wurde nicht vollständig aufgehoben, da sie auch für andere Ämter in der Besoldungsgruppe B 3 gilt.

Zu Nummer 4 (Besoldungsgruppe B 5)

Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 5 einschließlich des entsprechenden

Fußnotenhinweises und der Fußnote.

Zu Nummer 5 (Besoldungsgruppe B 6)

Zu Buchstabe a und b

Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 6 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises und der Fußnote.

Zu Buchstabe c

Nach dem Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" werden die Bildungseinrichtungen der Bundesfinanzverwaltung, die Aus- und Fortbildungsaufgaben für die Zollverwaltung wahrnehmen, unter Beibehaltung ihrer Standorte unter dem Dach des bisherigen Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung als Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zusammengeführt. Betroffen sind das Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit zwei Außenstellen, fünf Zolltechnische

Prüfungs- und Lehranstalten, elf Zolllehranstalten sowie zwei Zollhundeschulen. Diese Bildungseinrichtungen waren bislang organisatorisch unterschiedlich angebunden. Die Eingliederung des Fachbereichs der Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bleibt bestehen.

Die Aufgabenübertragung im Bereich Aus- und Fortbildung auf das Bildungs- und Wissenschaftszentrum führt mit Beginn der Umsetzungsphase des Projekts "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" ab Januar 2008 zu einer erheblich größeren Aufgaben- und Personalverantwortung als sie der bisherige Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung innehatte. Infolge der inhaltlichen Neuausrichtung der Aus- und Fortbildung wird das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wesentlich verantwortlich sein für eine qualitätsgerechte und zukunftsorientierte Aufgabenwahrnehmung in der gesamten Bundesfinanzverwaltung. Durch die Zusammenführung der Bildungseinrichtungen werden unter anderem ca. 120 Beschäftige des höheren Dienstes der Leitung des Bildungs- und Wissenschaftszentrums unterstellt. Aufgrund des Aufgaben- und Personalzuwachses wird der Leiter oder die Leiterin des neuen Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft.

Zu Buchstabe d

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden bei acht Oberfinanzdirektionen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen sowie zusätzlich die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln. Nach dem Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" werden fünf Bundesfinanzdirektionen als neue Mittelbehörden errichtet. Die Reduzierung auf fünf Bundesfinanzdirektionen sowie die fachliche Neuausrichtung der Bundesfinanzdirektionen führt zu einer veränderten Aufgaben- und Personalverantwortung in zum Teil stark vergrößerten Bezirken.

Der Leiter oder die Leiterin einer Bundesfinanzdirektion soll die Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundesfinanzdirektion" erhalten. Das Amt wird infolge der künftigen Aufgabenzuweisung der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.

Zu Nummer 6 (Besoldungsgruppe B 7)

Mit der Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen und der damit verbundenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen entfällt die Amtsbezeichnung des Oberfinanzpräsidenten in der Besoldungsgruppe B 7 einschließlich des entsprechenden Fußnotenhinweises und der Fußnote.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)

Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Der neu eingefügte Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Aufgaben aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt vom Zollkriminalamt auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen werden können. Hierdurch soll ein von einer Stelle im Bezirk koordinierter Ressourceneinsatz ermöglicht werden.

Zu Nummer 2 (§ 6)

§ 6 Zollfahndungsdienstgesetz regelte bisher ausschließlich das fachliche Weisungsrecht des Zollkriminalamts gegenüber den Zollfahndungsämtern. Nach dem Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" soll dem Zollkriminalamt das Fachpaket "Strafverfolgung" zur bundesweiten Bearbeitung zugewiesen werden. Insoweit erhält das Zollkriminalamt eine unmittelbare, ausschließlich horizontal wahrzunehmende Weisungsbefugnis gegenüber den Bundesfinanzdirektionen, soweit Aufgaben der Hauptzollämter betroffen sind. Die Bundesfinanzdirektionen setzen diese Weisungen gegenüber ihren nachgeordneten Behörden um.

Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 Nr. 4)

Die Regelung vollzieht die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach.

Zu Nummer 2 (§ 244)

Zu Buchstabe a (§ 244 Absatz 1 Satz 6)

Für die Entscheidung über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG (Nr. ) L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen ist künftig die Bundesfinanzdirektion Nord zuständig.

Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe, die dem Fachpaket "Allgemeines Zollrecht" zuzuordnen ist. Dieses Fachpaket wird der Bundesfinanzdirektion Nord in Hamburg zugewiesen.

Zu Buchstabe b (§ 244 Absatz 2 Satz 1, 2 und 3)

Die Regelung vollzieht die Trennung von den heutigen Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung und Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung nach. Die Erteilung der Zulassungen erfolgte bisher ausschließlich durch die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen.

Zu Artikel 6 (Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf der Änderung des § 8 FVG beruht.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol)

Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2)

Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 3 Satz 2)

Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung)

Es handelt sich zum einen um eine notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG. Zum anderen ist die Ermächtigung zur Einrichtung von Bundeswehrkassen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu streichen da sie ins Leere läuft. Auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses zur Straffung der Kassenorganisation des Bundes wurden die von den Bundeswehrkassen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bundeskassen übertragen. Im Jahr 2005 wurden die Bundeswehrkassen aufgelöst. Zukünftig wird die Einrichtung von Bundeswehrkassen nicht mehr erforderlich sein.

Zu Artikel 10 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 37 Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Übertragung der Befugnisse der Verwaltungsbehörde auf die Hauptzollämter.

Zu Nummer 2 (§ 38)

Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Buchstabe a (§ 38 Absatz 3 Satz 1)

Verwaltungsbehörde im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

Zu Buchstabe a (§ 38 Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde in § 38 Absatz 3 Satz 1.

Zu Buchstabe b (§ 38 Absatz 4 alt)

Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 hat sich durch die Festlegung des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde erübrigt.

Zu Nummer 3 (§ 44 Absatz 1 Satz 1 und 3)

Das Grobkonzept zum Projekt "Fortschreibung Strukturentwicklung Zoll" sieht vor, operative Aufgaben grundsätzlich auf der Ortsebene zu konzentrieren. Die operativen Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden, sind daher künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen, MOG)

Zu Nummer 1 (§ 33)

Zu Buchstabe a (§ 33 Absatz 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 2 Buchstabe a - aa vorgesehenen Änderung. Sie ist erforderlich, da im Bereich Marktordnungsrecht zunächst nur die operativen Aufgaben im Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens auf die Hauptzollämter verlagert werden sollen. Das Recht zu Prüfungen im Bereich des Marktordnungsrechts steht derzeit im Bereich der Bundesfinanzverwaltung der Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde zu. Aufgrund der Änderung der Behördenbenennung im FVG soll dieses Recht der Bundesfinanzdirektion zustehen.

Zu Buchstabe b (§ 33 Absatz 1a)

Eine vollständige Übertragung der operativen Aufgaben auf die Hauptzollämter soll zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Daher wird das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (kurz "Bundesministerium" im Sinne von § 3 Abs. 2 MOG) nach § 33 Abs. 1a ermächtigt, Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt zu übertragen.

Zu Nummer 2 (§ 38)

Zu Buchstabe a - aa (§ 38 Absatz 3 Satz 1)

Nach den Ergebnissen des Grobkonzepts des Projekts "Fortentwicklung Strukturentwicklung Zoll" sind zur Optimierung der Aufgabenerledigung in der Zollverwaltung auf der Ebene der Hauptzollämter die Prozess- und Ergebnisverantwortung für die operativen Aufgaben zusammenzuführen. Es ist daher sachlich geboten, dass die operativen Aufgaben im Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Bereich Marktordnungsrecht künftig von den Hauptzollämtern wahrgenommen werden. Das Hauptzollamt wird deshalb als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des MOG benannt.

Zu Buchstabe a - bb (§ 38 Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Änderung infolge der Festlegung der Verwaltungsbehörde in § 38 Absatz 3 Satz 1.

Zu Buchstabe b (§ 38 Absatz 4 alt)

Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 hat sich durch Festlegung des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde erübrigt.

Zu Artikel 12 (Anpassung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 1 (Patentgesetz)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.

Zu Absatz 2 (Gebrauchsmustergesetz)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.

Zu Absatz 3 (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.

Zu Absatz 4 (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.

Zu Absatz 5 (Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.

Zu Absatz 6 (Sortenschutzgesetz)

Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin