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Regelwerk; Abfall: EU, Bund

SAbfGebO - Sonderabfallgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung besonders gefährlicher Abfälle

- Brandenburg -

Vom 7. April 2000
(GVBl. II Nr. 8 vom 26.04.2000 S. 104; 10.08.2000 S. 322; 20.02.2013 S. 1 13; 02.03.2016 Nr. 10 16; 08.10.2020 Nr. 96 20)



Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern und auf Grund des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Gebührenerhebung 13

(1) Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes), werden keine Gebühren erhoben.

(2) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Annahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung 13 16

(1) Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich
nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch 20 Euro je entsorgter Tonne Abfall. Die Prozentsätze ergeben sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen auf die Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr.

(2) Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,1 Prozent kaufmännisch gerundet. Für Abfälle zur Verwertung wird der nach Satz 1 errechnete Prozentsatz um 0,25 Prozent ermäßigt. Die Prozentsätze werden von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg * vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

(3) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. Einzelheiten hierzu kann das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen. Werden die Entsorgungskosten der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(4) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Gebühren erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Gebührenpflichtigen auszuschließen.

§ 3 Gebührenerhöhung 13 20

Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt.

§ 4 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 5 Auslagen

Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.

§ 6 Vollstreckung 13

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind die örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Die zentrale Einrichtung ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg hat.

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(Stand: 19.10.2020)

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