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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. II Nr. 96 vom 13.10.2020)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und auf Grund des § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25 S. 4) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Finanzen und für Europa:

Artikel 1
Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

Die Sonderabfallgebührenordnung vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. II Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Anlage
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2.000
4 Aufhebung von Zuweisungen 100 bis 500
5 Entgegennahme und Prüfung der notwendigen Unterlagen sowie Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt, soweit nicht bereits in Tarifstelle 1 enthalten nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme und Prüfung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100
9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50
10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100
11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5.000
12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200
13 Anfertigungen von Fotokopien, je Seite 1
14 Zweitausfertigung 100.
"Anlage
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Amtshandlung Gebühr (EUR)
1 Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung nach § 2 berechneter Prozentsatz

der Entsorgungskosten; gemäß
Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet

2 Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung im Sinne der Tarifstelle 5 100 bis 500
3 Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung 200 bis 2.000
4 Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5 200 bis 500
5 Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt nach § 2 berechneter Prozentsatz

der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet

6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100
7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100
8 Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und

a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht
oder

200
b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden
9

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