Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Brandenburg -
Vom 8. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 96 vom 13.10.2020)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und auf Grund des § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25 S. 4) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Finanzen und für Europa:
Artikel 1 Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
Die Sonderabfallgebührenordnung vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. II Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 4 und 6 bis 8 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.
nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
2
Änderung eines Zuweisungsbescheides
100 bis 500
3
Zurückweisung angedienter Abfälle
200 bis 2.000
4
Aufhebung von Zuweisungen
100 bis 500
5
Entgegennahme und Prüfung der notwendigen Unterlagen sowie Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt, soweit nicht bereits in Tarifstelle 1 enthalten
nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet
6
Ausfertigung einer Nachweisbestätigung
100
7
Entgegennahme und Prüfung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen
100
8
Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7
50 bis 100
9
Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern
50
10
Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten
25 bis 100
11
Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen
500 bis 5.000
12
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:
a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen
50 bis 1.000
b) gegen Kostenentscheidungen
50 bis 200
13
Anfertigungen von Fotokopien, je Seite
1
14
Zweitausfertigung
100.
"Anlage Gebührenverzeichnis
Tarifstelle
Amtshandlung
Gebühr (EUR)
1
Zuweisung angedienter Abfälle gemäß § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung
nach § 2 berechneter Prozentsatz
der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet
2
Änderung eines Zuweisungsbescheides oder einer Feststellung im Sinne der Tarifstelle 5
100 bis 500
3
Zurückweisung angedienter Abfälle gemäß § 6 Absatz 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung
200 bis 2.000
4
Widerruf
a) eines Zuweisungsbescheides, eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5
100 bis 500
b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises oder einer Feststellung gemäß Tarifstelle 5
200 bis 500
5
Entgegennahme der notwendigen Dokumente, Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt
nach § 2 berechneter Prozentsatz
der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6, 7 oder 8 anfallende Gebühren werden verrechnet
6
Ausfertigung einer Nachweisbestätigung
100
7
Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen
100
8
Entgegennahme/Bearbeitung von Dokumenten, die die Entsorgung gefährlicher Abfälle betreffen und
a) für die keine abfallrechtliche Nachweispflicht besteht oder
200
b) die zulässigerweise in Papierform vorgelegt werden
9
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