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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 8. August 2012
(GVBl.II vom 14.08.2012 Nr. 69)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

Artikel 1

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach der in Nummer 1.20 der Anlage genannten Vorschrift. "Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind."

2. Das Verzeichnis der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.23.1 bis 1.23.3 werden wie folgt gefasst: 

alt neu
"1.23.1 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Nummern besonders geregelt ist UAWB/LBGR
1.23.2 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gemäß § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen) sowie mit Ausnahme der Überwachung der Letzthalterentledigung nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV LUGV/LBGR, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen
1.23.3 Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, soweit nicht § 4 BbgAbfG eine abweichende Zuständigkeit vorsieht UAWB/LBGR
 
"1.23.1 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung vonAbfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/LBGR
1.23.2 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht LUGV/LBGR
1.23.3 Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen UAWB/LBGR;

UAWB/LUGV bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen".

b) Nummer 1.23.7 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
"1.23.7 abfallrechtliche Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe) LUGV/LBGR
"1.23.7 Überwachung von immissions- schutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) LUGV/LBGR;

UAWB/LUGV bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen .

c) In den Nummern 1.20.1, 1.20.2, 1.23.6.1 und 26.8 werden jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien" durch die Wörter "UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien" ersetzt.

3. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:

"Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung".

4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:

"Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen

Anlagenname, Standort Zuständigkeit
Stadt Brandenburg an der Havel

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