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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Vom 8. August 2012
(GVBl.II vom 14.08.2012 Nr. 69)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach der in Nummer 1.20 der Anlage genannten Vorschrift. | "Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind." |
2. Das Verzeichnis der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.23.1 bis 1.23.3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
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b) Nummer 1.23.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
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c) In den Nummern 1.20.1, 1.20.2, 1.23.6.1 und 26.8 werden jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien" durch die Wörter "UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien" ersetzt.
3. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:
"Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung".
4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:
"Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen
Anlagenname, Standort | Zuständigkeit |
Stadt Brandenburg an der Havel |
(Stand: 16.06.2018)
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