11 |
Verpackungsgesetz ( VerpackG) |
11.1 |
§§ 4, 5 Absatz 1, § 6 |
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen |
LfU |
11.2 |
§ 11 Absatz 4 |
Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle |
LfU |
11.3 |
§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 |
Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht |
LfU |
11.4 |
§ 18 |
Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung |
LfU |
11.5.1 |
§ 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,
§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen |
Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde |
LfU |
11.5.2 |
§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung |
Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde |
UAWB |
11.6 |
§ 30a |
Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen |
LfU |
11.7 |
§§ 36, 37 |
Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen |
LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten |
11.8 |
§ 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25 6 2019 S 1) |
Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben |
LfU |
11.9 |
§ 2 Absatz 2 |
Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen |
UAWB |
11.10 |
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Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen |
UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23. |