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10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel ( HKWAbfV ) 19
10.1 § 5 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln LfU
10.2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
10.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU/LBGR


11 Verpackungsgesetz ( VerpackG)
11.1 §§ 4, 5 Absatz 1, § 6 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen LfU
11.2 § 11 Absatz 4 Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle LfU
11.3 § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht LfU
11.4 § 18 Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung LfU
11.5.1 § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a,

§ 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen

Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde LfU
11.5.2 § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde UAWB
11.6 § 30a Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen LfU
11.7 §§ 36, 37 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten
11.8 § 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25 6 2019 S 1) Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
11.9 § 2 Absatz 2 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen UAWB
11.10 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23.


12 Altölverordnung ( AltölV )
  alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR


13 Chemikalien-Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV 14a
  die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung  


14 Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV ) 19 22
14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter)an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben UAWB/LBGR
14.2

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