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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 17. Januar 2020
(GVBl. II Nr. 5 vom 23.01.2020)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:

Artikel 1

Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird folgende Nummer 36 angefügt:

" 36. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008".

2. Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz" ersetzt.

b) In der Tabelle wird in den laufenden Nummern 1.13, 1.14, 18.2, 19.2 und 20.18 jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "MLUL" durch die Angabe "MLUK" ersetzt.

c) Folgende laufende Nummern 36, 36.1 bis 36.6 werden angefügt:

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige
Behörde
"36 Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
36.1 Artikel 10 Absatz 6 Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung UAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.2 Artikel 11 Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.3 Artikel 12 Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen Quellen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.4 Artikel 13 Absatz 1 und 3 Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.5 Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 Entgegennahme eines Verzeichnisses des Betreibers UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
36.6 Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die Bundesbehörde MLUK".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200110

ENDE

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