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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -
Vom 20. März 2024
(GVBl. II Nr. 20 vom 26.03.2024)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), der durch das Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
24. (weggefallen) | " 24. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung". |
b) Die Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
30. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO) | " 30. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe". |
c) Folgende Nummer 40 wird angefügt:
" 40. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)".
2. Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt und die Wörter "UWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde" angefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE)" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)" ersetzt.
c) Die Tabelle nach Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1.20.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1.20.4 § 40 Absatz 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU;
LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.20.4 | § 40 Absatz 5 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorge | UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger". |
bb) Die Nummern 1.23.6.1 und 1.23.6.2 werden durch die Nummer 1.23.6 ersetzt:
Alt:
1.23.6.1 Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt 1.23.6.2 Überwachung von Deponien während der Nachsorgephase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1a aufgeführten Deponien
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.23.6 | Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase | UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt." |
cc) In der Nummer 18.5 wird die Angabe in der Spalte Zuständige Behörde wie folgt gefasst:
alt | neu |
UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | "LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten". |
dd) In den Nummern 19.1, 20.8 bis 20.15 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "UB" durch die Angabe "UBB" ersetzt.
ee) Die Nummer 20.16 wird wie folgt gefasst:
Alt:
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