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Kleinmengen-Verordnung
Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen
- Hessen -
Vom 6. Juli 1990
(GVBl. I S. 422; 11.03.2013 S.80 13aufgehoben)
Bis 30. Juli 2014 fortgeltende Vorschriften
Auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 6 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198, 247) wird verordnet:
§ 1 Teilnehmer
(1) Die getrennte Sammlung von Sonderabfall-Kleinmengen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes wird bei Haushaltungen, Gewerbebetrieben und im Dienstleistungsbereich durchgeführt, bei Gewerbebetrieben und im Dienstleistungsbereich jedoch nur dann, wenn nicht mehr als insgesamt fünfhundert Kilogramm Sonderabfälle jährlich anfallen. Je Sammlung oder Sammeltag dürfen von einem Abfallbesitzer nur höchstens hundert Kilogramm Sonderabfälle in Einzelbehältnissen angeliefert werden. Das Gesamtgewicht oder das Gesamtvolumen eines Behältnisses darf dreißig Kilogramm oder dreißig Liter nicht übersteigen. Für einzelne Abfallarten können weitergehende Mengenbegrenzungen durch das für die Abfallentsorgung zuständige Ministerium festgelegt werden, wenn deren sichere Entsorgung dies erfordert. Die Abfälle sind unvermischt anzuliefern und nach Arten getrennt anzunehmen.
(2) Jedem Teilnehmer aus Gewerbebetrieben und dem Dienstleistungsbereich wird bei Anlieferung der Sonderabfälle an der Sammelstelle oder dem Sammelfahrzeug ein Anlieferbeleg ausgestellt, der Name, Anschrift, Abfallart und -menge sowie das Anlieferdatum enthält.
§ 2 Sammlung
(1) Die Sonderabfall-Kleinmengensammlung kann ortsfest, durch Sammelfahrzeuge oder kombiniert durchgeführt werden.
(2) Holsysteme, bei denen Abfälle unbeaufsichtigt auf öffentlichen Verkehrsflächen oder sonst allgemein zugänglich abgestellt werden, sind aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig. Im Hinblick auf eine sachgerechte Entsorgung kann in Ausnahmefällen auf Abruf des Abfallbesitzers die Abholung des Sonderabfalls unter besonderen sicherheitstechnischen Vorkehrungen geboten sein.
(3) Bei einer ortsfesten Sonderabfall Kleinmengen Sammlung ist für städtische Bereiche bis zu jeweils 100.000 Einwohnern oder in ländlichen Bereichen für einen Einzugsbereich von rund 15 km jeweils mindestens eine Sammelstelle einzurichten. Bei einer durch Sammelfahrzeuge durchgeführten Sonderabfall-Kleinmengensammlung sind pro Gemeinde oder Ortsteil mindestens zwei Sammlungen jährlich durchzuführen. Bei kombinierter Sammlung ist das Entsorgungsangebot so abzustimmen, daß jedem Teilnehmer die Abgabe von Sonderabfall Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht wird.
(4) Die besonderen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(Fortgeltend bis 30.Juni 2014:
§ 3 Lagerung
Der Träger der Sonderabfallentsorgung hat ausreichend bemessene Zwischenlager für Sonderabfall-Kleinmengen einzurichten und zu betreiben.)
§ 4 Abfalltrennung
(1) Die eingesammelten Sonderabfall-Kleinmengen sind nach Entsorgungswegen zu trennen. Hausmüllähnliche Abfälle sind auszusondern und, soweit sie nicht verwertet werden können, der Hausmüllentsorgung zuzuführen.
(2) Die als Sondermüll zu behandelnden oder abzulagernden Abfälle sind entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen an die Zwischenlagerung, den Transport und die weitere ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung nach Abfallarten getrennt zu behandeln und zu verpacken.
§ 5 Fachpersonal
(1) Die Sonderabfall-Kleinmengensammlung darf nur durch fachkundiges Personal durchgeführt und überwacht werden. Fachkundig sind insbesondere Chemiker, Chemotechniker, Umwelttechniker oder Chemielaboranten. Sofern Dritte beauftragt werden, haben sie die Fachkunde nachzuweisen.
(2) Das Fachpersonal hat sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit einer angemessenen Unterweisung im Rahmen einer Kurzausbildung durch den Träger der Sonderabfallentsorgung zu unterziehen und jährlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 6 Kosten
Die Entsorgungspflichtigen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes können zur Deckung ihrer Kosten von den Teilnehmern aus Gewerbebetrieben und dem Dienstleistungsbereich Benutzungsgebühren erheben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 am 13. Juni 1991 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 03.08.2022)
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