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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 576)
Vgl. Fn.: *
Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GV081. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.15. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29, Juli 2009 (BGBl, I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ausschlusses" die Wörter "sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs" eingefügt.
h) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Entgegennahme" werden die Wörter "und Prüfung" eingefügt.
bb) Der folgende Halbsatz wird angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,".
c) Der Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,".
d) In Nummer 4 wird die Angabe "und § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" gestrichen.
e) Der Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,".
f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,".
g) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
h) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Lehrgängen" die Wörter "sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung" eingefügt.
i) Die bisherige Nummer 8
die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung,
wird aufgehoben.
j) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Lehrgängen" die Wörter "sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung" eingefügt.
j) Der Nummer 10 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 6 Absatz 2 bis 6 der Verpackungsverordnung,".
l) Der Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 6 Absatz 6 Satz 1. Absatz 7 und 8 der Altholzverordnung.".
m) Der Nummer 12 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 9 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Gewerbeabfallverordnung,".
n) Der Nummer 13 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und 12 der Klärschlammverordnung,"
o) In Nummer 14 werden nach dem Wort "Untersuchungsstelle" die Wörter "sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung" eingefügt.
p) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a und 8b, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 der Bioabfallverordnung.".
q) Der Nummer 18 wird folgender Halbsatz angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.".
r) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "länderübergreifenden Datenaustauschs" werden die Wörter "sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Koordinierung" eingefügt.
bb) Nach der Angabe " § 20" wird die Angabe "Satz 1 und 2" gestrichen.
s) In Nummer 20 werden nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe" eingefügt.
t) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Entgegennahme" werden die Wörter "und Prüfung" eingefügt.
bb) Der folgende Halbsatz wird angefügt:
"sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der §§ 7 und 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes.".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils das Wort "unterliegen" durch das Wort. "unterliegt" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Entgegennahme der Anzeige für Sammlungen nach § 18 Absatz 1, die Durchführung der Anhörung nach § 18 Absatz 4, die Anordnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, | "2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach § 18 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 72 Absatz 2, die Durchführung der Anhörung nach § 18 Absatz 4, die Anordnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2. Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3. §§ 18 und 72 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes." |
(Stand: 01.02.2019)
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