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§ 11 Enteignung
(1) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist zulässig, soweit es zur Ausführung einer Deponie, die einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung dient, notwendig ist und die Entscheidung über die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte oder für sofort vollziehbar erklärte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Für das Enteignungsverfahren und die Bemessung einer Entschädigung finden die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Sind die Betroffenen zu der für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden.
§ 12 Überwachung, allgemeine Anordnungsbefugnis, Grundrechtseinschränkung
(1) Die Abfallbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Die zuständige Abfallbehörde hat dazu insbesondere Deponien sowie Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, ohne dass es sich hierbei um Deponien handelt, zu überwachen. Hierzu gehört insbesondere auch die Überwachung der in Gewerbe- und Industriebetrieben anfallenden Abfallmengen sowie deren ordnungsgemäßes Bereitstellen.
(2) Die Abfallbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Sie können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten Anordnungen auch nach Erteilung von Genehmigungen auf dem Gebiet des Abfallrechts treffen.
(3) Die Abfallbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte dürfen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, Fahrzeuge und, zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch Wohnräume betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Abfallbehörden können im öffentlichen Straßenverkehr Kontrollen zur abfallrechtlichen Überwachung vornehmen und dazu Fahrzeuge anhalten, ohne Einwilligung betreten und Prüfungen und Besichtigungen vornehmen sowie geschäftliche Unterlagen eines abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen einsehen.
(5) Die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 Betroffenen haben diese zu dulden und den dort genannten Behörden auf Verlangen Proben und Muster von Abfällen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben.
(6) Die abfallrechtlich für die Entsorgung oder den Transport von Abfällen Verantwortlichen haben den für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Verantwortlich für den Transport von Abfällen ist, wer Abfälle verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt, verpackt oder auspackt.
(8) Die §§ 6 bis 13 und 52 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entsprechende Anwendung.
§ 13 Kosten der Überwachung
(1) Überwachungsmaßnahmen sind kostenpflichtig, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Kostenschuldner ist der von der Maßnahme Betroffene.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, werden Gebühren nur dann erhoben, wenn der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird.
(3) Für Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werden (Stichprobenkontrollen), werden nur dann Gebühren erhoben, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,
§ 14 Bauüberwachung und Bauabnahme
(1) Die zuständige Abfallbehörde hat die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen.
(2) Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, bedürfen der Abnahme durch die zuständige Abfallbehörde. Vor der Abnahme darf die Deponie nur mit Zustimmung der nach Satz 1 zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden, es sei denn, der Betrieb ist nach § 33 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassen.
§ 15 Verfahrens- und Überwachungserleichterungen
Die oberste Abfallbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für die Fälle der Eigenkontrolle nach § 7 oder für Entsorgungsfachbetriebe nach § 52 KrW/AbfG Erleichterungen in der Anwendung landesrechtlicher Verfahrens- oder Überwachungsvorschriften bestimmen.
§ 16 Elektronische Kommunikation 04
Soweit aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich zugelassen wird.
§§ 17 bi s 22 (a uf gehoben) jetzt ThürBodSchG
Zweiter Teil
Sanierung von Altlasten
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landesbergamt.
(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie in den besonders genannten Fällen die Landwirtschaftsämter.
§ 24 Sachliche Zuständigkeit 03 07
(1) (aufgehoben)
(2) Das Landesverwaltungsamt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Weiter nimmt das Landesverwaltungsamt an Stelle der obersten Abfallbehörde die Aufgaben nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG wahr.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden zuständig für
Die unteren Abfallbehörden haben dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit nach Satz 1 aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt.
(5) Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie Absatz 4 im Falle der Entsorgung von Abfällen unter Tage in diesem Bereich, mit Ausnahme der Überwachung und des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Es entscheidet im Falle des Satzes 1 auch über
(6) Das Landesbergamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 5 im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsamt, soweit es die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder die in Absatz 5 Satz 2 genannten Zuständigkeiten wahrninmn. In den sonstigen Fällen entscheidet das Landesbergamt im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsamt. In einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entscheidet im brigen die zuständige Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbergamt.
(7) Die Landwirtschaftsämter sind als untere Abfallbehörden zuständig für den Vollzug der Klärschlammverordnung in der Fassung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912).
(8) Sachlich zuständige Behörde für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG oder § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes ist, soweit die Anordnungen der Durchführung von Vorschriften dienen, für die die Behörde nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 zuständig ist, die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(9) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 zuständige Behörde. Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 7 und § 29 Abs. 1 Nr. 5 ist das Landesverwaltungsamt zuständige Verwaltungsbehörde.
(10) Die Polizei ist neben den Abfallbehörden für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften nach § 12 Abs. 4 im öffentlichen Straßenverkehr zuständig.
§ 25 Örtliche Zuständigkeit 03
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
(2) Ist nach Absatz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Sache liegt; im Zweifel entscheidet darüber die nächsthöhere Behörde.
§ 26 Landesanstalt für Umwelt und Geologie 03
(1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie nimmt neben Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 übergeordnete wissenschaftlichfachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde wahr.
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen übernimmt sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde die fachtechnische Betreuung im Rahmen von Verfahren nach § 31 KrW-/AbfG.
§ 27 Übertragung von Zuständigkeiten
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde Zuständigkeiten abweichend von den §§ 24 und 25 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 28 Sachverständige
Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 30 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung 03
(1) Die Abfallbehörden, die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen als eigene Pflichten erfüllen, die Gemeinden und Landkreise sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Abfallentsorgung, der Abfallwirtschaftsplanung sowie der Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Zwecken stehen, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 2 Abs. 1 und Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Verbände nach § 17 KrW-/AbfG sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft noch § 18 KrW-/AbfG sind berechtigt, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Abfallentsorgung, der Erhebung von Gebühren nach § 4 Abs. 2 und der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmen mittels Satzung bei welchen Personen oder Stellen welche personenbezogenen Daten erhoben werden sollen.
(3) Die Zentrale Stelle Sonderabfall ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. Abs. 2, übertragenen Aufgaben die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(4) Die Immissionsschutzbehörden sind berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die für die Durchführung der §§ 9 und 31 Abs. 1 KrW-/AbfG notwendig sind.
(5) Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder, dem Abfallverbringungsgesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Aufgaben für die jeweils genannten Zwecke von der erhebenden Stelle nicht erfüllt werden können.
(6) Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Datenerhebung und -verarbeitung
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für den Bereich der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder bis zum Außer-Kraft-Treten der Sonderabfall-Verordnung vom 31. Januar 1992 (GVBl. S. 65) unabhängig vom Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.
(2) Die Entsorgungsptlichtigen haben die bei ihnen anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und die nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung auf ihre Kosten dem nach Absatz 5 zu bestimmenden Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen. Dieser ist verpflichtet, die Abfälle anzunehmen. Die Überlassungspflicht gilt nicht für
Weitere Ausnahmen von der Überlassungspflicht kann die zuständige Abfallbehörde zulassen.
(3) Abfälle nach Absatz 2 Satz 1 sind von anderen Abfällen entsprechend der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. des Bundes S. 137, 469) getrennt zu halten.
(4) Dem Träger der Sonderabfallentsorgung obliegt mit Ausnahme der Einsammlung von Sonderabfall-Kleinmengen die Organisation und Durchführung der Entsorgung von Abfällen nach Absatz 2 Satz 1. Er kann sich bei der Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
(5) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung.
§ 32 (In-Kraft-Treten)
(Stand: 28.08.2023)
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