Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 25. November 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2004 S. 853)
. . .
Artikel 12
Änderung des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 wird der § 16 eingefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
. . .
Artikel 14
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
§ 38 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen, sofern sie mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung verbunden wird."
2. In Absatz 5 werden die Worte "vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
. . .
Artikel 18
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes
Das Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. | "Die Einwilligung bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 BGBl. I S. 876 - in der jeweils geltenden Fassung), soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist." |
2. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. | "(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." |
. . .
Artikel 21
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion