Vollzugshinw. zur GewAbfVO
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Zu § 2 Nr. 1 und 2 Abgrenzung der von der Verordnung erfassten gewerblichen Siedlungsabfällen zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen
Zu § 2 Nr. 3 Abgrenzung der Vorbehandlungsanlage von einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung nach § 8 Abs. 6
Zu § 3 Abs. 1 Zum Verständnis der Getrennthaltungspflicht
I. Zu den Voraussetzungen der Wahlfreiheit zwischen der Getrennthaltung nach Absatz 1 und der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 im Unterschied zur Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht nach Absatz 3 und 5
II. Zum Verständnis des Sortiergebots "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit"
III. Zur fehlenden Befugnis des Abfallbesitzers, an der Anfallstelle getrennt gehaltene Abfallfraktionen zu einem späteren Zeitpunkt miteinander zu vermischen
IV. Zur Darlegung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2
Zu § 3 Abs. 3 Zum Verständnis der Tatbestandsmerkmale "technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit"
Zu § 3 Abs. 4 Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht bei vergleichbar hochwertiger Verwertung
Zu § 3 Abs. 5 Anwendungsbereich des Absatzes 5
Zu § 3 Abs. 6 Zur Überlassungspflicht von nicht nach den Vorgaben der Verordnung verwertbaren Abfällen
Zu § 3 Abs. 7 Zum Begriff der "geringen Menge"
I. Anwendungsbereich
II. Vermeidung von Fehlwürfen
III. Organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen
IV. Zu den Rechtsfolgen, wenn ein Abfallerzeuger einem Gemisch andere als nach Absatz 1 zulässige Fraktionen zugeführt hat
Zu § 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
I. Getrennthaltung von Abfällen innerhalb der Vorbehandlungsanlage (Zu Absatz 1 Satz 1 und 2)
II. Verwertungsquote (Zu Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 5)
III. Besondere Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 (Zu Absatz 1 Satz 5)
IV. Unterschreiten der Verwertungsquote (Zu Absatz 4 Satz 1 und 2)
Zu § 6 Anwendungsbereich, Vermeidung von Fehlwürfen, organisatorische Maßnahmen zu deren Minimierung und Rechtsfolgen
Zu § 7 Verhältnis der Vorschrift zu § 13 KrW-/AbfG und dem Satzungsrecht
Zu § 8 Bau- und Abbruchabfälle
Zu § 8 Abs. 1 Getrennthaltungspflicht
Zu § 8 Abs. 2 Gemeinsame Erfassung und Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit
Zu § 8 Abs. 3 und 4 Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht und Vorbehandlung von Gemischen
Zu § 8 Abs. 5 Anwendungsbereich des Absatzes 5
Zu § 8 Abs. 6 Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle
Zu § 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Feststellung der Abfallfraktionen
Zu § 9 Abs. 3 Abfallauslieferung
Zu § 9 Abs. 4 Bestätigung der Entsorgung