umwelt-online: Archivdatei - GKG - Gerichtskostengesetz 2004 (3)

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Nr. Gebührentatstand Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren

1250 Verfahren im Allgemeinen 6,0
1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:  
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen 2,0
1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:  
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde 750,00 Euro
1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:  
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf 100,00 Euro
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zu- vor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.  
Hauptabschnitt 3
(aufgehoben)
Nr. Gebührentatstand Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung ( § 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen 1,5
1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
  2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

 
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf 1,0
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils ( § 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf 3,0
Abschnitt 2
Berufung
1420 Verfahren im Allgemeinen 4,0
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
    2. in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
  2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
  3. gerichtlichen Vergleich oder
  4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:  
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.  
Abschnitt 3
Beschwerde
1430 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung 1,5
1431 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:  
Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf 1,0
Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung
Vorbemerkung 1.4.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen ( § 661 Abs. 2 ZPO) entsprechend.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.4.2.1:

Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.

1420 Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO 0,5
1421 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO 0,5
1422 Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO 0,5
1423 Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO 0,5
1424 Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO 0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1425 Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO 1,0
Hauptabschnitt 5 05e
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5:

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510 Verfahren über Anträge auf  
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils
240,00 Euro
1511 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf
90,00 EUR
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512 Verfahren über Anträge auf einer Bescheinigung nach § 56 AVAG 15,00 Euro
1513 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO 20,00 Euro
1514 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist 60,00 Euro
Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520 Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren 360,00 Euro
1521 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf  90,00 Euro
1522 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf 180,00 Euro
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523 Verfahren über Rechtsmittel in
  1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und
  2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen

60,00 Euro
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren

Abschnitt 1
Selbstständiges Beweisverfahren

1610 Verfahren im Allgemeinen 1,0
Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1620 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung 2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.  
1621 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens 2,0
1622 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts 2,0
1623 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters 0,5
1624 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts 0,5
1625 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen 0,5
1626 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung 2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.  
1627 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:  
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
1628 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren 3,0
1629 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:  
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf 1,0
Abschnitt 3 04f 05 09b
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ................................... 3,0
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ............................................ 1,0
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG ............................................................ 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Abschnitt 4 10c 12
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes 1,0
1641 Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG 1,5
1642 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf .................................................................... 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Unterabschnitt 2
Beschwerde

1643 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ........ 1,0
1644 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Abschnitt 5 10c
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

1650 Sanierungsverfahren ........ 0,5
1651 Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:

Die Gebühr 1650 beträgt...

0,2
1652 Reorganisationsverfahren 1,0
1653 Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:

Die Gebühr 1650 beträgt...

0,2
Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700 04c Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( § 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB)  
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

1810 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO 90,00 Euro
1811 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf
60,00 Euro
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 
1812 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde ( § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO)  2,0
1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG   5,0
1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO 180,00 Euro
1824 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
60,00 Euro
1825 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
90,00 Euro
1826 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 120,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1827 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

60,00 Euro
Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
04e
1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird.
 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.

Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.

1901  Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt
1902 Anmeldung eines Anspruchs
zum Musterverfahren ( § 10 Abs. 2 KapMuG
0,5
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