umwelt-online: BbgHG - Brandenburgisches Hochschulgesetz (3)
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§ 71 Wahl und Aufgaben des Dekans
(1) Der Dekan wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Fachbereich oder dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer gewählt. Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichs oder zuständigen Organs auch der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der diesem angehörenden Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der dem Fachbereich oder zuständigen Organ angehörenden Hochschullehrer. Für die Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen muss. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung die Möglichkeit vorsehen, dass das Amt des Dekans auch hauptberuflich durch hochschulexterne Personen wahrgenommen werden kann. Bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen, verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Amtszeit eines hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre.
(3) Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er ist insbesondere für die Studien- und Prüfungsorganisation und die Koordinierung von Forschung und Lehre verantwortlich. Der Dekan stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Er wirkt darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und ist gegenüber den Hochschullehrern in Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation weisungsbefugt. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs. Er stellt Konzepte für die Entwicklung des Fachbereichs auf und schlägt dem zuständigen Organ die Bildung von Fachbereichseinrichtungen vor.
(4) Der Dekan verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an die Einrichtungen. Er erstattet regelmäßig einen Lehr- und Forschungsbericht des Fachbereichs an den Präsidenten.
Abschnitt 10
Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 72 Aufgaben; Einrichtung; Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Ihre Errichtung und Gestaltung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.
(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fachbereichseinrichtungen vom Dekan auf Vorschlag des zuständigen Organs des Fachbereichs, bei Zentralen Einrichtungen vom Präsidenten auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule bestellt.
(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrern geleitet werden.
§ 73 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die zuständigen Organe der Hochschule errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der Hochschule von den Präsidenten bestimmt.
(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
§ 74 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule
(1) Die Hochschulen können eine wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule, die insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer oder Weiterbildung tätig ist, als wissenschaftliche Einrichtung an der Hochschule (An-Institut) anerkennen, wenn
An-Institut und Hochschule wirken nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung zusammen, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor Wirksamwerden anzuzeigen ist. Die Hochschule kann die Anerkennung widerrufen.
(2) Durch die Anerkennung wird die rechtliche Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung und die Rechtsstellung ihrer Bediensteten nicht berührt.
(3) Die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen können vorübergehend Tätigkeiten in An-Instituten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.
Abschnitt 11
Landeshochschulrat
§ 75 Organisation und Aufgaben
(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit mit der Landesregierung und stellt seine Beratung auch den staatlich anerkannten Hochschulen sowie den Hochschulen des Landes im Sinne von § 1 Abs. 2 zur Verfügung.
(2) Der Landeshochschulrat
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.
(4) Der Landeshochschulrat setzt die Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems selbst. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann dem Landeshochschulrat vorschlagen, seine Tätigkeit auf bestimmte strategische Planungen und Fragen oder abgegrenzte Einzelthemen auszurichten.
(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung regelmäßig über seine Tätigkeit. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.
(6) Der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
(7) Den Mitgliedern des Landeshochschulrats werden Reisekosten erstattet. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.
Abschnitt 12
Studentenwerke
§ 76 Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben
(1) Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Jedes Studentenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung. Diese bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(2) Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch
Studentenwerke können Einrichtungen der Kinderbetreuung unterhalten sowie Räume und Anlagen zur Förderung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden bereitstellen, soweit dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.
(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 77 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerkes von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere
§ 78 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Er vertritt das Studentenwerk nach außen.
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers kann auf Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Er bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für ihre Ausführung. Er hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Geschäftsführer hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet der Geschäftsführer die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.
§ 79 Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studentenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:
(2) Den Studentenwerken werden die erforderlichen Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.
(3) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch ein Studentenwerk aufgrund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studentenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studentenwerkes erforderlichen Aufwand.
(4) Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahmen der §§ 7, 18 Abs. 2, 55, 64 und 65 keine Anwendung.
§ 80 Aufsicht
Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 und § 76 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.
Abschnitt 13
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien
§ 81 Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden sollen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.
(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
(3) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten als staatlich anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind, ausschließlich Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln, ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind unverzüglich anzuzeigen. Studierende einer Niederlassung nach Satz 1 haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums.
(4) Auf Antrag kann Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 3 sind, gestattet werden, aufgrund von Kooperationen mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) Hochschulstudiengänge durchzuführen, wenn
Die Voraussetzungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor der Aufnahme und bei jeder Erweiterung oder Änderung des Studienbetriebes nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend.
(5) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 erforderliche staatliche Anerkennung oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4
Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.
§ 82 Anerkennungsverfahren
(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.
(2) Die Anerkennung soll von der Akkreditierung der Einrichtung durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 dienen.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Hochschule, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule differenziert nach Universität, Kunsthochschule und FachHochschule festzulegen. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung "Hochschule (FH)" gestatten.
§ 83 Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.
(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.
(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.
(4) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die Zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
(5) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde den an ihnen hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllen, die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschullehrern ein befristetes Angestelltenverhältnis begründen. Die Befristungsregelungen von § 41 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend. Mit Gastprofessoren und Gastdozenten kann ein befristetes Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 50 begründet werden.
(7) Die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz berechtigt. § 53 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(8) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.
(9) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.
§ 84 Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen; sie haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihres Studiums.
§ 85 Berufsakademien
(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die einschließlich der Abschlussprüfung eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einer mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Ausbildung an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung). Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.
(2) Eine Berufsakademie bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Berufsakademie, die Ausbildungsgänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Berufsakademie festzulegen. Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Eine langfristige oder unbefristete Anerkennung ist von der positiven Evaluation der Einrichtung durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig.
(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Für Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Berufsakademien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt § 81 Abs. 3 entsprechend. Für Einrichtungen, die in Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) duale Ausbildungsgänge durchführen, gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.
(5) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. § 83 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 86 Abschlussbezeichnungen
(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" mit dem Zusatz "(Berufsakademie - Brandenburg)", abgekürzt "(Ba - Brandenburg)" nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.
(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.
§ 87 Verlust der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 hinwirken zu können.
(4) Auszubildende haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihrer Ausbildung.
§ 88 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 14
Übergangsbestimmungen
§ 89 Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur
Trifft die Grundordnung keine Bestimmungen nach § 62 Abs. 2 und § 70 Abs. 2, so nimmt der Senat die Aufgaben nach § 62 Abs. 2 und der Fachbereichsrat die Aufgaben nach § 70 Abs. 2 wahr.
§ 90 Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen nicht ein Dienstverhältnis nach § 37 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechende Anwendung.
(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 37 übernommen werden. Die Übernahme setzt einen Antrag voraus; ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.
§ 91 Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse
(1) Die am 23. März 2004 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 23. März 2004 geltenden Fassung fort.
(2) Für Kanzler, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, gilt § 68 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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