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UZwG Bln - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- Berlin -
Vom 22. Juni 1970
(GVBl. 1970 S. 921; 26.11.1974 S. 2746; 08.03.1985 S. 586; 25.02.1992 S. 61; 19.07.2002 S. 199; 23.07.2001 S. 286; 10.02.2003 S. 67; 24.06.2004 S. 253; 15.12.2007, GVBl. S. 653; 19.03.2009 S. 70 ; 21.04.2016 S. 218 16; 22.01.2021 S. 75 21; 22.03.2021 S. 318 21a; 20.12.2023 S. 459 23)
Gl.-Nr.: 2011-3
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges 16
(1) Die Vollzugsbeamten des Landes Berlin dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, soweit die Anwendung gesetzlich, insbesondere durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist.
(2) Die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer und technische Sperren sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Waffen sind dienstlich zugelassene Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen), Hiebwaffen (Schlagstöcke) und Distanzelektroimpulsgeräte.
§ 3 Vollzugsbeamte des Landes Berlin 21
Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Jede Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.
(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
Den bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald es die Lage zuläßt.
§ 6 Handeln auf Anordnung
(1) Die Vollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang so anzuwenden, wie er im Vollzugsdienst von den Vorgesetzten oder von sonst dazu befugten Personen angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Hat der Vollzugsbeamte eine solche Anordnung trotzdem befolgt, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkannt hat oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich gewesen ist, daß er durch die Befolgung eine Straftat begehen werde.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit ihm dies nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
§ 8 Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen
(Stand: 10.01.2024)
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