umwelt-online: KomWG - Kommunalwahlgesetz BW (2)

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§ 23 Ungültige Stimmzettel 08

(1) Ungültig sind Stimmzettel, die

  1. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,
  2. keine gültigen Stimmen enthalten,
  3. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
  4. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,
  5. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat,
  6. in einem für eine andere Wahl bestimmten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
  7. nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 4,
  8. in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, in dem sich eine Äußerung im Sinne von Nummer 4 befindet oder
  9. die in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Enthält ein Stimmzettelumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt folgendes:

  1. Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
  2. von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten,
  3. nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 24 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen,

  1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
  2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
  3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind oder
  4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.

(2) Hat bei unechter Teilortswahl der Wähler in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern Stimmen gegeben, als für den Wohnbezirk Vertreter zu wählen sind, so sind die Stimmen für alle Bewerber dieses Wohnbezirks ungültig.

§ 25 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl 13

(1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte vom Gemeindewahlausschuss auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zufallenden Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlvorschlagsübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Gemeinderäte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, als nach Satz 1 ausgesonderte Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

(2) Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.

(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die Sitze vom Kreiswahlausschuss auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 22 Abs. 6 der Landkreisordnung nach Absatz 1 verteilt.

§ 26 Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl

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(Stand: 13.07.2018)

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