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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 62 vom 29.12.2008 S. 418)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Landesgesetzen

(1) Das Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1- 210-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 445), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter "ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter "ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes" ersetzt.

(2) In § 20 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, werden die Wörter "oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 39 des Personenstandsgesetzes" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Nach Nummer 123.24 der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis Inneres" der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 - 203-c-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, werden die im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Nummern 13 bis 13.5.6 eingefügt.

Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

1. das Bremische Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 213 - 211-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 475),

2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 211-a-3),

3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 338-211-a-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1993 (Brem.GBl. S. 287),

4. die Bekanntmachung der für die Durchführung von Bußgeldverfahren nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 5. September 1966 (Brem.ABl. S. 275 - 45-c-36).

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang zu Artikel 3

Nr. Kostentatbestand Kostensatz in EUR
13 Personenstandswesen  
13.1 Eheschließung  
13.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG),  
13.1.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
13.1.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
13.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV),  
13.1.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 20
13.1.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 40
13.1.3 Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG)  
13.1.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 PStG) 25
13.1.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 3 PStG) 80
13.1.3.3 im Übrigen gebührenfrei
13.2 Ehefähigkeitszeugnis  
13.2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG),  
13.2.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
13.2.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
13.2.1.3 wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei
13.2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
13.3 Begründung einer Lebenspartnerschaft  
13.3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG),  
13.3.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
13.3.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
13.3.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV),  
13.3.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 20
13.3.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 40
13.3.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft  
13.3.3.1

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