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HUVollzG - Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
- Hessen -
Vom 28. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 185; 05.03.2013 S. 46 13; 30.11.2015 S. 498 15; 05.10.2017 S. 294 17; 03.05.2018 S. 82 18; 05.09.2019 S. 225 19; 12.11.2020 S. 778 20)
Gl.-Nr.: 24-43
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft.
(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 236, § 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 der Strafprozessordnung.
§ 2 Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs
Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, die Untersuchungsgefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und, soweit der Haftgrund des § 112a der Strafprozessordnung besteht, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
§ 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen.
§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen
(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig.
(2) Sie unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind.
§ 5 Vollzugsgestaltung, Maßnahmen 20
(1) Die Gestaltung des Vollzugs ist am Grundsatz der Unschuldsvermutung auszurichten, soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen und verfahrenssichernde Anordnungen nicht entgegenstehen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, Geschlecht und Herkunft.
(3) Den Untersuchungsgefangenen sollen zur sinnvollen Nutzung der Zeit der Untersuchungshaft vollzugliche Maßnahmen angeboten werden. Insbesondere sollen Untersuchungsgefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen.
(4) Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
(5) Vollzugliche Maßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden.
Zweiter Abschnitt
Vollzugsverlauf
§ 6 Aufnahme
(1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen, es sei denn die Untersuchungsgefangenen stimmen dem zu. Dabei wird die aktuelle Lebenssituation erörtert und die Untersuchungsgefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten informiert. Ihnen ist die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, die für den Vollzug erforderlichen Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse zu machen.
(2) Die Untersuchungsgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.
(3) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.
(4) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige An gehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, zur Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt und zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu veranlassen.
§ 7 Verlegung und Überstellung
(Stand: 06.09.2023)
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