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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 191)
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall von Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 9 und 14" durch "Abs. 8 und 13 Satz 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 6 und 8" durch "Abs. 5 und 7" ersetzt.
b) Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, | "2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, " |
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nr. 3
3. § 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung.
wird aufgehoben.
d) Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
(7) Der Magistrat in kreisfrei- en Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
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"(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde
(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
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2. In § 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)" durch "Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692)", das Wort "Polizeidienststelle" durch "Polizeibehörde" sowie die Angabe " § 1 Abs. 7" durch " § 1 Abs. 6" ersetzt."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 bis 6 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 06.09.2023)
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