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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 11. August 2023
(GVBl. Nr. 29 vom 27.09.2023 S. 663)
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
§ 1 der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 5
5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,
wird aufgehoben.
b) Nr. 6 wird Nr. 5.
2. Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Nr. 2 ist im Falle des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche für die besonderen Untersagungen nach § 34a Abs. 4, § 34f Abs. 4 Satz 2, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2, § 34i Abs. 6 Satz 2, den §§ 57, 60 und 70a der Gewerbeordnung sowie nach dem Hessischen Gaststättengesetz zuständig ist."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231883
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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