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HmbTGGebO - Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
- Hamburg -
Vom 5. November 2013
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 15.11.2013 S. 456; 07.12.2021 S. 882 21; 06.12.2022 S. 608 22; 05.12.2023 S. 384 23)
Auf Grund der §§ 2, 5, § 6 Absatz 3 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:
(1) Für Amtshandlungen nach dem Abschnitt 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen gemäß § 2 erhoben. Die Gebühren der Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage schließen die Prüfung der Unbedenklichkeit des Zugänglichmachens der Information und gegebenenfalls die Beratung der antragstellenden Person, das Ersuchen um Einwilligung der oder des Betroffenen, die Aussonderung von Daten und die Verlängerung der Bescheidungsfrist sowie die Unterrichtung der antragstellenden Person hierüber ein.
(2) Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt oder vor Bescheidung zurückgenommen, werden keine Gebühren erhoben. Amtshandlungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes stehen der Ablehnung des Antrags nach Satz 1 gleich.
(3) Gebührenfrei sind darüber hinaus
Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
§ 3 Von Gebühren befreit sind
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Anlage 21 22 23 |
Nummer | Gebührentatbestand Zugänglichmachen von Informationen | Gebührensatz in Euro |
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1 |
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1.1 | Erteilung von Auskünften
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit Ausnahme von Auskünften einfacher Art |
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1.1.1 | mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | erster Gebührensatz | 32 |
zweiter Gebührensatz | 265 | ||
1.1.2 | mit besonderem Prüfungsaufwand | erster Gebührensatz | 64 |
zweiter Gebührensatz | 636 | ||
1.2 | Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der auskunftspflichtigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeiten für den Informationszugang |
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1.2.1 | mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | erster Gebührensatz | 16 |
zweiter Gebührensatz | 265 | ||
1.2.2 | mit besonderem Prüfungsaufwand | erster Gebührensatz | 32 |
zweiter Gebührensatz |
(Stand: 03.01.2024)
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