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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung und der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
- Hamburg -
Vom 2. August 2022
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 12.08.2022 S. 426)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. 2021 S. 894, 895, 2022 S. 48), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Berechnungsmaßstäbe bei Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | "Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung". |
1.2 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Umweltverträglichkeitsprüfung" die Textstelle "sowie bei Planfeststellungen, Genehmigungen und Entscheidungen nach den §§ 43, 43c und 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1350), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Nummer 12.2 wird folgender neuer Abschnitt 13 eingefügt:
"Abschnitt 13
Maßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen
13.1 | Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme eines Netzbetriebs nach § 4 EnWG oder über die Feststellung eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 Absätze 2 und 3 EnWG | 500,- |
bis | 8.500,- | |
13.2 | Anordnung nach § 49 Absatz 5 EnWG | 50,- |
bis | 5.000,- | |
13.3 | Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 EnWG), mit geplanten Herstellungskosten | |
13.3.1 | bis zu 500.000 Euro | 8.000,- |
13.3.2 | von mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500 000 Euro | 8.000,- zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten |
13.3.3 | von mehr als 2.500 000 Euro bis zu 7.500 000 Euro 24.000,- | zuzüglich 0,45 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten |
13.3.4 | von mehr als 7.500 000 Euro. . . . | 46.500,- zuzüglich 0,3 v. H. der 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten |
13.4 | Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 4 EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) |
50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3.1 bis 13.3.4 |
13.5 | Sofern in den Fällen der Nummern 13.3 bis 13.4 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen | 200,- |
bis | 50.000,- | |
13.6 | Zuschlag zur Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens |
bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 150,- |
13.7 | Zuschlag zur Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für die Prüfung von Änderungsanträgen, die nach Abschluss des Zulassungsverfahrens, jedoch vor Fertigstellung des Vorhabens gestellt werden |
bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 250,- |
13.8 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . |
25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 |
13.9 | Entscheidung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG | 500,- |
bis | 10.000,- | |
13.10 | Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG | 60,- |
bis | 1.100,- | |
13.11 | Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG | 60,- |
bis | 1.100,- | |
13.12 | Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 Satz 1 EnWG |
2.500,- |
13.13 | Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 EnWG | 1.250,- |
13.14 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 EnWG | 1.250,- |
13.15 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 EnWG | 25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für den zugelassenen Teil der Anlage |
13.16 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG | 260,- |
bis | 8.500,-". |
2.2 Der bisherige Abschnitt 13 mit den Nummern 13.1 bis 13.14.8 wird Abschnitt 14 mit den Nummern 14.1 bis 14.14.8.
(Stand: 05.03.2024)
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