Regelwerk |
MG LSa - Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Fassung vom 11. August 2004
(GVBl. LSa 2004 S. 506; 18.11.2005 S. 698, 701; 02.02.2011 S. 58 11; 12.12.2011 S. 824aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210.2
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Meldedaten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von anderen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden sollen oder gespeichert sind, nur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger findet Anwendung.
§ 2 Meldebehörden
(1) Meldebehörden sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören.
(2) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch allgemeine Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz abgegolten.
§ 3 Anwendung des Datenschutzgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
§ 4 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder der nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 erhobenen Angaben nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
§ 5 Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
§ 6 Meldegeheimnis
(1) Personen, denen bei den Meldebehörden die Verwaltung des Melderegisters obliegt, dürfen im Zusammenhang mit diesem Register stehende personenbezogene Daten nur zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Für Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrage der Meldebehörden handeln, besteht die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 entsprechend. Die Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Hinweis auf diese Regelung schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 7 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§ 8 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung seine Hauptwohnung. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
Abschnitt 2
Meldepflichten
§ 9 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, obliegt diesem die Meldepflicht, soweit er für diesen Aufgabenkreis bestellt ist.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden.
§ 10 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Die meldepflichtige Person hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten.
(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, so kann die Meldebehörde
(3) Die meldepflichtige Person erhält kostenfrei eine Meldebestätigung.
(4) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
§ 11 Datenerhebung und Meldebestätigung
(1) Bei der An- und Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen von der meldepflichtigen Person folgende Daten erhoben werden:
(2) Die Meldebestätigung darf nur folgende Daten vorsehen:
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Meldebehörde auch eine besondere Meldebestätigung in Form einer Aufenthalts- oder Meldebescheinigung ausstellen, die weitere Daten nach § 22 Abs. 1 enthalten darf.
§ 12 Wohnungsgeber
(1) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen.
(2) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch von dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für Binnenschiffer und Seeleute kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.
§ 13 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.
(2) Der Einwohner hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung unverzüglich mitzuteilen, wenn er eine bisher als Nebenwohnung gemeldete Wohnung als Hauptwohnung nutzt.
§ 14 Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden und bei Auszug abzumelden, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei erstattet werden.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und nach Beendigung abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute besteht nicht, solange diese Personen im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.
§ 15 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 16 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für Polizeivollzugsbeamte, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen.
§ 17 Vorübergehender Aufenthalt
(1) Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt wegen dieser Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 9 Abs. 1. Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, unterliegen ebenfalls nicht der allgemeinen Meldepflicht, wenn sie eine Wohnung für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten beziehen.
(2) Meldepflichten werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet.
§ 18 Beherbergungsstätten
(1) Wer sich in Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, nicht länger als zwei Monate aufhält, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen Meldeschein nach § 19 Abs. 2 handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen füllt der Reiseleiter den Meldeschein aus; er hat darüber hinaus die Zahl der Mitreisenden anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 19 Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast oder Reiseleiter seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die nach § 18 Abs. 2 und 3 erhobenen Angaben dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern verarbeitet oder genutzt werden.
§ 20 Krankenhäuser und Heime
(1) Wer in Krankenhäusern, Sanatorien, Heimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 9 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben die hierfür erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen.
(3) Das Verzeichnis darf nur die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 vorsehen.
(4) An die Stelle des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 1 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die in Absatz 3 genannten Daten enthalten.
(5) Für die Verzeichnisse nach Absatz 2 Satz 1 und die sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Über die auf diese Weise erhobenen Angaben dürfen nur der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall Daten übermittelt werden.
§ 21 Meldescheine
Für die Erfüllung der Meldepflichten in § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 2 sind Meldescheine zu verwenden, mit denen von der meldepflichtigen Person nur die Daten nach § 11 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 erhoben werden dürfen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 ist auf die Widerspruchsrechte der Betroffenen nach § 30 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 1a Satz 4 und § 34 Abs. 4 gut sichtbar hinzuweisen.
Abschnitt 3
Melderegister
§ 22 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
§ 23 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die nach § 22 Abs. 2 im Melderegister gespeicherten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. § 29 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
Die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 28 Abs. 2 übermittelt werden.
§ 24 Ordnungsmerkmal
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 22 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen außer an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nicht übermittelt werden.
§ 24a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt.
(2) Über die Fortschreibung des Melderegisters sind unverzüglich die öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine Unterrichtung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist, sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Liegen der Meldebehörde zu einzelnen Einwohnern oder zu einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Andere öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 29 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
§ 25 Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 24a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Ist die Löschung einzelner gespeicherter Daten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind diese Daten zu sperren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden. § 16 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger findet im Übrigen keine Anwendung.
(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners sind die in § 22 Abs. 1 Nrn. 9, 14 bis 17 sowie in Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und 7 genannten Daten unverzüglich, die in § 22 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 6 genannten Daten mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Daten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. Die übrigen Daten bleiben noch fünf Jahre lang gespeichert. Danach sind sie 50 Jahre lang gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme der Vornamen, des Familiennamens sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages, des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 22 Abs. 2 Nr. 1a unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(3) Die Daten des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 4 dürfen nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung dem zuständigen Archiv übermittelt werden.
§ 27 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Im Übrigen findet § 15 Abs. 2 und 4 bis 6 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger Anwendung.
(2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Integrität der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 33 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Datenübermittlung
§ 28 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden hiervon durch Übermittlung der in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln. Die Übermittlung soll auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung spätestens innerhalb einer Woche über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1, 1a, 2, 8 und 9 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Die Übermittlung soll auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden die in § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben ( § 24a Abs. 1 und § 25 Satz 1), so sind die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch bei Aufhebung einer Auskunftssperre.
(5) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 vor.
§ 29 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Inland unter der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln:
Für Übermittlungen an öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 und 3 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 22 mit Ausnahme der Daten nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 9 ist zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird,
Der Dritte, an den übermittelt wird, bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht, und erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(3) Ersuchen
die Meldebehörde um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2, so haben die ersuchenden öffentlichen Stellen den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Der Dritte darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben worden sind. In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(5) Innerhalb der Meldebehörde ( § 2 Abs. 1) dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 22 Abs. 1aufgeführten Daten und Hinweise sowie das Ordnungsmerkmal weitergegeben werden. Für die Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 22 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 11
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister übermitteln:
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte der eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Bei der Übermittlung muss sichergestellt sein, dass bei dem Dritten, an den übermittelt wird, ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. Die Feststellung hierüber wird nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger getroffen.
§ 31 Datenübermittlung an die Suchdienste
Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten
von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen.
§ 31a Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) und der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder den nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln. Im Anwendungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages darf die Meldebehörde dem MDR oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- und Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes die in Satz 1 genannten Daten volljähriger Einwohner übermitteln; im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der MDR sowie die für ihn tätige Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und Dritte im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete und nur zur Erfüllung der dem MDR nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
(3) Im Anwendungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dürfen die übermittelten Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete und nur zur Aufgabenerfüllung des MDR erfolgt. Die übermittelten Daten sind unverzüglich nach der Auswertung, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen.
(4) Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 32 Datenübermittlung
(1) Die Datenübermittlung nach den § § 29 bis 31a darf auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 2 und 3 vorliegt. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde an öffentliche Stellen, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und die Suchdienste zuzulassen oder vorzuschreiben, wenn die Übermittlungen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Dritten, an die übermittelt wird, liegenden Aufgaben erforderlich sind. In der Verordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die zu übermittelnden Daten und die Dritten, an die übermittelt wird, festzulegen; daneben können Form und Verfahren der Übermittlung geregelt werden.
§ 33 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde aus dem Melderegister nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner geben (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auch
wenn die Identität des Antragstellers feststeht. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der automatisierten Melderegisterauskunft zu regeln. Der Antragsteller hat den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 22 Abs. 1 gespeicherten Daten zu bezeichnen, damit die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt werden kann. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für eine Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe folgende Daten:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Auskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 34 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Daten von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Dies gilt für zugelassene Bewerber um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates entsprechend. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(1a) Im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden darf die Meldebehörde den Antragstellern von Volksinitiativen und Volksbegehren Gruppenauskunft entsprechend Absatz 1 erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen dürfen abweichend von Absatz 1auch Daten nach § 33 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 6 herangezogen werden. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten bei Volksinitiativen und bei Volksbegehren spätestens einen Monat nach der Entscheidung über deren Zulässigkeit und bei Volksentscheiden spätestens einen Monat nach dem Abstimmungstag zu löschen.
(2) Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Gruppenauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Gruppenauskunft über
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Betroffene hat das Recht, der Erteilung einer Gruppenauskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Daneben ist in den Fällen der Absätze 1 und 1a spätestens acht Monate vorher auf das jeweilige Ereignis durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kann diese Frist im Einzelfall nicht mehr eingehalten werden, so hat die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignistermins zu erfolgen.
§ 35 Zweckbindung und Auskunftssperre
(1) Erweiterte Melderegisterauskünfte oder Gruppenauskünfte darf der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, nur zu dem Zweck verwenden, für den er sie erhalten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(4) Die nach § 28 Abs. 4 über Auskunftssperren nach den Absätzen 2 und 3 unterrichteten Meldebehörden dürfen über diese Einwohner keine Melderegisterauskunft erteilen.
§ 36 Datenübermittlung von bestrittenen Daten
Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, solche nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 43 (Aufhebungsvorschrift)
ENDE |
(Stand: 22.03.2021)
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