Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Vom 2. Februar 2011.
(GVBl. Nr. 3 vom 09.02.2011 S. 58)
Abschnitt 1
Staats- und Verfassungsrecht
Artikel 1
Änderung des Ministergesetzes
Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSa S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 676), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes gelten auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."
2. In § 18 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
Abschnitt 2
Verwaltung
Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSa S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSa S. 452), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird nach der Angabe "7 bis 15" folgender Halbsatz angefügt:
" ; den Ehegatten im Sinne des § 15 der Abgabenordnung werden eingetragene Lebenspartner gleichgestellt".
2. § 13a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung . | "Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige." |
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
§ 15 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 700), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 15 die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
b) Nach dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter "oder, soweit die Bestimmungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbar sind, eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
In § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 644, 646), werden die Wörter "ihre Familienmitglieder" durch die Wörter "die Mitglieder ihrer Familie oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
In § 30 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 (GVBl. LSa S. 506), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 702), werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter " , der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
In § 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte vom 14. Juni 1991 (GVBl, LSa S. 131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2004 (GVBl. LSa S. 806), werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter " , dem eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen
In § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen vom 22. November 1994 (GVBl. LSa S. 1005), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2009 (GVBl. LSa S. 461), werden die Wörter "eine Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde (jeweils als beglaubigte Kopie)" durch die Wörter "der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Ablichtung" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Graduiertenförderungsverordnung
In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Graduiertenförderungsverordnung vom 2. Juni 1992 (GVBl. LSa S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 546), werden nach dem Wort "Ehepartnerin" die Wörter "oder das des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
In § 53 Satz 3 des Hochschulgesetzes
(Stand: 26.04.2021)
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