Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften

Vom 18. Mai 2010
(GVBl. Nr. 13 vom 21.05.2010 S. 340)


Artikel 1
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 866, 868), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist. "(3) Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach
  1. Zugang der Zahlungsaufforderung,
  2. Ablauf des Zahlungsaufschubes,
  3. Ablauf der Stundung oder
  4. Ablauf des Vollstreckungsaufschubes."

2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages gehemmt, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.

(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 72 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 680), erhält folgende Fassung:

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  § 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 71 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

" § 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 3
Änderung des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt

§ 4 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2004 (GVBl. LSa S. 716) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. "Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend."

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 4
Änderung des Landespressegesetzes

§ 11 des Landespressegesetzes vom 14. August 1991 (GVBl. LSa S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700, 706), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk
der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

§ 11 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSa S. 458) erhält folgende Fassung:

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