Regelwerk

Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. November 2009
(GVBl Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 514; 16.12.2009 S. 684, 689; 17.09.2010 S. 484; 18.12.2012 S. 649 12)
Gl.-Nr.: 200.8



Teil 1
Übertragung von Aufgaben

§ 1 Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642, 1141), gehen nach Maßgabe des Artikels 3 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 2 Tageseinrichtungen und Schulfahrten

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt als Landesjugendamt wahrgenommenen Aufgaben bei Betriebserlaubnisverfahren, bei der Aufsicht über Tageseinrichtungen und der Gewährung von Vergünstigungen von Schulfahrten gehen nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 3 Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe der Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche geht nach Maßgabe des Artikels 6 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 4 Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe der Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen geht nach Maßgabe des Artikels 7 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 5 Ehrenamt in der Jugendarbeit

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben im Bereich Ehrenamt in der Jugendarbeit gehen nach Maßgabe des Artikels 8 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 6 Artenschutz

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe des Artenschutzes für Mauersegler, Schleiereule, Fledermäuse, Turmfalken, alle Orchideenarten, Kraniche, Fischadler, Rauchschwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster geht nach Maßgabe des Artikels 11 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 7 Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung

Teile der bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz, Abfallrecht, Naturschutz und Wasserwirtschaft gehen nach Maßgabe der Artikel 9 bis 12 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 8 Futtermittelrecht

Teile der bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Futtermittelrechts gehen nach Maßgabe des Artikels 13 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 9 Genehmigung von Bebauungsplänen und Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben der Genehmigung von Bebauungsplanen und der Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen gehen durch Verordnung nach § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081), auf die Landkreise über.

§ 10 Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung

Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe der Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung geht nach Maßgabe dcs Artikels 14 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 11 Handelsklassenüberwachung

Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben der Handelsklassenüberwachung gehen nach Maßgabe des Artikels 15 § 1 und des Artikels 16 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 12 Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und dem Düngegesetz 12

Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben nach der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332, 2007 S. 2316), und der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), gehen nach Maßgabe des Artikels 17 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über. Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) gehen nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Düngegesetzes und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 12a Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 12

Die bisher vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wahrgenommen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 (ABl. L 125 vom 09.05.2008 S. 27), gehen nach Maßgabe des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

§ 13 Forsthoheit 12

(1) Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommene Aufgabe der Forsthoheit geht nach Maßgabe des Artikels 18 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.

(2) Die bisher von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommene Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes geht nach Maßgabe des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung auf das Landeszentrum Wald über.

§ 14 Ländliche Entwicklung

Bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden zur Einbeziehung der Landkreise und kreisfreien Städte in die Gestaltung der ländlichen Entwicklung der Amtsbezirke nach Maßgabe des Artikels 19 des Zweiten Funktionalreformgesetzes Arbeitsgemeinschaften eingerichtet, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte mit Sitz und Stimme vertreten sind.

Teil 2
Personalrechtliche Maßnahmen

§ 15 Übernahme der Beamten 12

(1) Für die Übernahme der Beamten, die mit Aufgaben nach den §§ 1 bis 12 Satz 1, §§ 12a und 13 Abs. 1 oder den dazugehörigen anteiligen Querschnittsaufgaben betraut sind, gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 18 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung.

(2) Das für die jeweils zu übertragende Aufgabe zuständige Ministerium bereitet die Personalübernahme vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 17 zu erstellen. Eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten. Die betroffenen Bediensteten sind vor der Aufnahme in den Zuordnungsplan anzuhören.

§ 16 Übergang der Taritbeschäftigten und Auszubildenden 12

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte treten am 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 17 in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Ausbildenden der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die mit Aufgaben nach den §§ 1 bis 12 Satz 1, §§ 12a und 13 Abs. 1 oder den damit in Zusammenhang stehenden anteiligen Querschnittsaufgaben betraut sind, ein.

(2) Das für die jeweils zu übertragende Aufgabe zuständige Ministerium bereitet den Personalübergang nach Absatz 1 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 17 zu erstellen: eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(3) Für die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der nach Absatz 1 übernommenen Tarifbeschäftigten und Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt des Übergangs die bei den jeweiligen Körperschaften geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter Iblgcndcn Maßgabcn Anwendung:

  1. Dem Taritbeschäftigten sind Tätigkeiten zu übertragen, die mindestens der Entgeltgruppe entsprechen, der er am Tage vor dem Übergang beim Land zugeordnet war.
  2. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim Land am Tag vor dem Übergang erreichten Zeiten so berücksichtigt, als wären sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden.
  3. Die §§ 8, 9, 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts gelten für die vom Land auf die Kommunen übergegangenen Tarifbeschäftigten und Auszubildenden auch nach dem Zeitpunkt des Personalübergangs fort.
  4. Beim Land am Tag vor dem Übergang geltende tarifliche Regelungen einschließlich der Ost-West-Angleichung zum 1. Januar 2010 finden mit Ausnahme des § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung auf übergegangene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Taritbeschäftigten oder Auszubildenden abweicht. Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim Land am Tag vor dem Übergang geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übergegangenen Taritbeschäftigten oder Auszubildenden ab, wird dem Tarifbeschäftigten oder Auszubildenden eine Ausgleichszulage gewährt. Auf die Zulage werden alle Entgelterhöhungen nach den in den kommunalen Körperschaften geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Tarifbeschäftigten oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Grtinden bleibt unberührt.

§ 17 Zuordnung der übergehenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden

(1) Die Verteilung der Anzahl der aufgabenbezogenen Vollzeitäquivalente auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt im Grundsatz entsprechend der in § 5 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichgesetzes getroffenen Kostenerstattungsregel zu 90 v. H. nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche. Im Ausnahmefall kann ein abweichender aufgabenbezogener Verteilungsschlüssel gewählt werden, wenn der zur Aufgabenerfüllung notwendige Personalbedarf durch den Verteilungsschlüssel nach Satz 1 nicht gedeckt werden kann.

(2) Bei der Zuordnung von vergleichbaren Bediensteten auf die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Umfang der Wahrnehmung der in den §§ 1 bis 13 genannten Aufgaben sowie der damit in Zusammenhang stehenden anteiligen Querschnittsaufgaben,
  2. Kinder, die bis zum 1. Januar 2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. Erziehung von im Haushalt des Bediensteten lebenden Kindern allein durch den Bediensteten,
  4. dauerhafte Pflege einer pflegebedürftigen Person durch den Bediensteten,
  5. Erwerbsminderung des Bediensteten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  6. Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Behinderung,
  7. Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Beschäftigungsdienststelle,
  8. Familienstand.

Vergleichbar sind diejenigen Bediensteten, welche aufgrund ihrer Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit fachlich geeignet sind, die Aufgabe bei der jeweiligen kommunalen Körperschaft wahrzunehmen. Unberührt bleibt die einvernehmliche Verteilung von Bediensteten einer Vergleichsgruppe, welche eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben haben.

(3) Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bedienstete sind von einem Personalübergang auszunehmen, wenn dieser im Einzelfall zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde.

(4) Die personalverwaltenden Stellen in der Landesverwaltung können zur Vorbereitung und Durchführung der Auswahl und der Verteilung der Bediensteten den Landkreisen und kreisfreien Städten ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. Zulässig ist neben den von Absatz 2 umfassten Daten die Übermittlung folgender Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Wohnort,
  5. Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,
  6. Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
  7. Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
  8. Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,
  9. bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer.

Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.

(5) Durch Absatz 4 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

ENDE

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