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Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht
Vom 22. Mai 2013
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 29.05.2013 S. 242)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten
Das Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011 (GVBl. LSa S.480), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:
" § 3
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für das Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f der Gewerbeordnung."
2. Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 69 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 649), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Tarifstelle 10.3 wird folgende neue Tarifstelle 11 eingefügt:
"11 Makler und sonstige in § 34c und § 34f aufgeführte Gewerbe".
2. Die bisherige Tarifstelle 11 wird Tarifstelle 11.1.
3. Nach Tarifstelle 11.1 wird folgende Tarifstelle 11.2 eingefügt:
"11.2 Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f 550 bis 1 400".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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