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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 2016
(GVBl. LSa Nr. 30 vom 29.12.2016 S. 394)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2016 (GVBl. LSa S. 203), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) 59" wird gestrichen.

b) Nach der Angabe "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 59a" wird folgende Angabe eingefügt:

"Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) 59".

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 67 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 9.1 Spalte 3 wird die Angabe "4,1" durch die Angabe "4,9" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 9.2 Spalte 3 wird die Angabe "9,2" durch die Angabe "9,7" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 9.3 Spalte 3 wird die Angabe "6,3" durch die Angabe "7" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 3 wird die Angabe "3,8" durch die Angabe "4,8" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 9.5 Spalte 3 wird die Angabe "9,5" durch die Angabe "10" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 9.6 Spalte 3 wird die Angabe "12,3" durch die Angabe "50" ersetzt.

gg) Die Tarifstellen 9.7 und 9.8


9.7 Differenzierung von Keimen mit einfachem Untersuchungsgang, die bei der Prüfung nach Tarifstelle 9.6 gewachsen sind (zusätzlich zu Tarifstelle 9.6) 2,45
9.8 Differenzierung von Keimen mit kompliziertem Untersuchungsgang, die bei der Prüfung nach Tarifstelle 9.6 gewachsen sind (zusätzlich zu Tarifstelle 9.6) 5,8


werden aufgehoben.

hh) In der Tarifstelle 9.9 Spalte 3 wird die Angabe "2,05" durch die Angabe "4,8" ersetzt.

ii) Nach der Tarifstelle 12.7 werden die folgenden Tarifstellen 13 und 13.1 bis 13.6 eingefügt:

"13 Arzneimittelprüfung
13.1 Industrielle Fertigarzneimittel, Volluntersuchung 1.700
13.2 Apothekenrezepturen und -defekturen 900
13.3 Verdachts- und Abgrenzungsproben mit analytischer Untersuchung 1.300
13.4 Zwischenprodukte (Bulkware) 1.300
13.5 Gutachten ohne analytische Untersuchung 250
13.6 Untersuchung Einzelparameter 150".

b) Die laufende Nummer 69 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 11.2 Spalte 3 wird die Angabe "550 bis 1 400" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

bb) Nach der Tarifstelle 11.2 wird folgende Tarifstelle 11.2.1 eingefügt:

"11.2.1 Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34g Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 34f Abs. 1 GewO und § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin VermV). Die Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen, die Gegenstand von Gebührenbescheiden zur Tarifstelle 11.2 bis zum 31. Dezember 2016 sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 11.2.1. 20 bis 300".

cc) In der Tarifstelle 11.3 Spalte 3 wird die Angabe "550 bis 1 400" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

dd) Nach der Tarifstelle 11.3 wird folgende Tarifstelle 11.3.1 eingefügt:

"11.3.1 Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34g Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 34h Abs. 1 GewO und § 24 Fin VermV. Die Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen, die Gegenstand von Gebührenbescheiden zur Tarifstelle 11.3 bis zum 31. Dezember 2016 sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 11.3.1. 20 bis 300".

ee) in der Tarifstelle 11.5 Spalte 3 wird die Angabe "550 bis 1 400" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

ff) Nach der Tarifstelle 11.5 wird folgende Tarifstelle 11.5.1 eingefügt:

"11.5.1 Außerordentliche Überprüfung nach § 34j Abs. 2 in Verbindung mit § 34i Abs. 1 und 5 GewO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung 20 bis 200".

c) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 5.1 Spalte 3 wird die Angabe "125" durch die Angabe "250" ersetzt.

bb) Tarifstelle 5.2 wird wie folgt geändert:

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