Regelwerk |
POG M-V - Polizeiorganisationsgesetz
Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30.11.2010
(GS Meckl.-Vorp.Nr. 22 vom 13.12.2010 S. 674; 17.04.2021 S. 370 21)
Gl.-Nr.: 2012 - 4
Archiv: POG 2001
§ 1 Begriff der Polizei
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(1) Polizeibehörden sind:
(2) Das Innenministerium regelt die Aufgaben und die innere Organisation der Behörden und Dienststellen der Polizei und übt als oberste Polizeibehörde die Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 aus.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Polizei 21
Die Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sind als obere Landesbehörden landesweit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien als untere Landesbehörden bestimmt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.
§ 4 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden, Zusammenarbeit, Dienstkräfte
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind zuständig für die Gefahrenabwehr sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Sie sind bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Die Beamten einer Polizeibehörde können einer anderen Polizeibehörde unterstellt werden.
§ 5 Polizeipräsidien
(1) Polizeipräsidien sind:
(2) Die Polizeipräsidien nehmen alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Behörden der Polizei obliegen.
§ 6 Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Das Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist für polizeiliche Aufgaben im Bereich der Küstengewässer und Häfen sowie auf den schiffbaren Wasserstraßen, sonstigen Binnengewässern und den jeweils dazugehörigen Anlagen und Straßen zuständig.
§ 7 Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern 21
(1) Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern ist zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Dazu hat es die erforderlichen Einrichtungen vorzuhalten und kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten sowie die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sammeln und auszuwerten.
(2) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen.
(3) Das Landeskriminalamt koordiniert die Kriminalitätsbekämpfung und erlässt nach Zustimmung durch das Ministerium für Inneres und Europa die dazu erforderlichen Regelungen.
(4) Dem Landeskriminalamt obliegt insbesondere die zentrale Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Rauschgiftkriminalität, der Wirtschaftskriminalität und der Staatsschutzkriminalität sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen. Darüber hinaus hat das Landeskriminalamt Ermittlungen auf Weisung des Innenministeriums oder auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft zu führen. Das Landeskriminalamt kann bei gegenseitigem Einvernehmen Ermittlungsvorgänge von den Polizeibehörden übernehmen.
(5) Dem Landeskriminalamt sind die landesweiten Aufgaben im Bereich der Spezialeinheiten, soweit sie nicht § 8 unterfallen, zugewiesen.
(6) Das Ministerium für Inneres und Europa regelt durch Rechtsverordnung fachaufsichtliche Befugnisse des Landeskriminalamtes.
§ 8 Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern 21
Das Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für
§ 9 Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für:
(Stand: 28.08.2023)
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