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VaG M-V - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Januar 1994
(GVOBl. M-V 1994 S. 127; 16.05.1994 S. 577; 19.07.1994 S. 734; 28.10.1997 S. 546; 26.09.2001 S. 329; 19.12.2005 S. 640 05; 14.07.2006 S. 572; 14.07.2016 S. 573 16; 07.07.2020 S. 637 20; 21.10.2024 S. 558 24)
Gl.-Nr.: 100-5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten Bürger, nach Maßgabe des Artikel 59 der Landesverfassung und dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf beinhalten.
(2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorlegen können.
(3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des Artikel 60 der Landesverfassung und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorlegen zu können.
(4) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die drei Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Vertretern unterzeichnet worden sind.
§ 3 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte
Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Der Landeswahlleiter kann den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.
§ 4 Beteiligungsrecht
Jedem Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt ist, steht das Recht zu, sich an Initiativen aus dem Volk, an Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen.
§ 5 Unterschriftenlisten
Die Unterschriftslisten bei Volksinitiative und Volksbegehren müssen enthalten:
§ 6 Beratung der Vertreter einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens 20 24
(1) Zur Beratung hinsichtlich der notwendigen Einhaltung förmlicher Voraussetzungen einer geplanten Volksinitiative oder eines Volksbegehrens können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens schriftlich an den Landeswahlleiter wenden. Der Landeswahlleiter teilt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Prüfantrages mit, ob die übersandten Unterlagen den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Anforderungen genügen.
(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative oder des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehender Vorschriften, die den Anwendungsbereich zwingenden höherrangigen Rechts betreffen, das durch das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar selber geändert werden kann, können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zur Frage der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit diesem höherrangigen Recht von der Landesregierung beraten lassen. Betrifft die Volksinitiative oder das Volksbegehren den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung, sind davon insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Diese sind anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss und die Vorschrift so ausführlich zu erläutern ist, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann; die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ist verpflichtet, einen Beratungstermin innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beratungsbitte anzubieten.
II. Abschnitt
Volksinitiative
§ 7 Antrag auf Zulassung der Volksinitiative
(Stand: 28.10.2024)
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