Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Innenressort
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 640)
Gl. Nr. 201 - 5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes1
Das Volksabstimmungsgesetz vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 329), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347) können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. | "Gemeinden mit einer Statistiksteile im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit." |
d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes2
In § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3, 1994 S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 323), wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landeswahlgesetzes3
Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 2), geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 251), wird wie folgt geändert:
1. In § 50 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
2 § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das. Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort ,;Amt" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit." |
d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes4
§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 167) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die oberste Landesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen. | "Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen." |
Artikel 5
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes5
Das Polizeiorganisationsgesetz vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 254) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. das Bildungsinstitut der Polizei Mecklenburg-Vorpommern, | "6 das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern." |
bb) Nummer 7
7. das Amt für Technik und Beschaffung der Polizei Mecklenburg-Vorpommern.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 6" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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