Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Innenressort
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 640)
Gl. Nr. 201 - 5


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes1

Das Volksabstimmungsgesetz vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 329), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347) können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Landesamt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.  "Gemeinden mit einer Statistiksteile im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit."

d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.

e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes2

In § 28a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3, 1994 S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 323), wird jeweils das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landeswahlgesetzes3

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 2), geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 251), wird wie folgt geändert:

1. In § 50 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

2 § 50a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das. Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort ,;Amt" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit."

d) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Landesstatistikgesetzes" das Wort "Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.

e) In Absatz 8 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

f) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes4

§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 167) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die oberste Landesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen.  "Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen."

Artikel 5
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes5

Das Polizeiorganisationsgesetz vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 254) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
6. das Bildungsinstitut der Polizei Mecklenburg-Vorpommern,  "6 das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern."

bb) Nummer 7

7. das Amt für Technik und Beschaffung der Polizei Mecklenburg-Vorpommern.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 6" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion