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Änderungstext
Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrage
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 19 Februar 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 23.02.2007 S. 67; 21.12.2009 S. 2 10)
Gl.-Nr.: 2251 - 38
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thürngen unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsvertrage (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
Artikel 2
Änderung des Landesrundfunkgesetzes 1)
Das Landesrundfunkgesetz vom 20 November 2003 (GVOBl M-V S. 510), geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl M-V S. 616), wird wie folgt geändert
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 19 Vergabe von Übertragungskapazitäten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter | " § 19 Vergabe von Übertragungskapazitaten an zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien" |
b) Die Angaben zu den §§ 62 bis 65 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 62 Datenschutzrechtliche Pflichten des Veranstalters
§ 63 Bestandsdaten § 64 Nutzungs- und Abrechnungsdaten § 65 Auskunftsrecht des Nutzers |
" § 62 weggefallen
§ 63 weggefallen § 64 weggefallen § 65 weggefallen" |
2. § 1 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Nr 2 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
|
"(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben verbreitet werden " |
3. Dem § 3 wird folgender Absatz angefugt:
"(18) Vergleichbare Telemedien sind Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind "
4. § 5 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt
bb) In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt
5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert
a) In Satz 1 werden das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" und das Wort "Mediendiensteveranstaltern" durch die Wörter "Anbietern vergleichbarer Telemedien" ersetzt
b) In Satz 3 wird das Wort "Mediendienstes" durch die Wörter "Angebots vergleichbarer Telemedien" ersetzt
6. § 19 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt
b) In Satz 1 wird das Wort "Mediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter vergleichbarer Telemedien" ersetzt
7. § 49 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt
b) In Absatz 2 werden das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" und das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt
8. § 50 wird wie folgt geändert
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt
(Stand: 26.04.2021)
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