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§ 47 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.
§ 48 Wahlen
(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.
§ 49 Niederschrift
(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Rat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
§ 50 Geschäftsordnung
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
§ 51 Ausschüsse des Rates
(1) Der Rat kann aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und Ratsherren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 3 und 4 anzuwenden.
(4) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. "Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Rat durch Beschluss fest.
(6) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar.
(7) Der Rat kann beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen findet auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.
(8) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.
(9) Ausschüsse können vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,
Absatz 5 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 6 genannten Stellen entsprechend.
(10) Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.
§ 52 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43a und 45 entsprechend.
(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Ratsfrau oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.
(3) Die Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuss sind in der vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend.
§ 53 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Die §§ 51 und 52 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Rat aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.
(2) Die Landesregierung kann den Rat einer Gemeinde auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Ratsfrauen und Ratsherren beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode ( § 33). Findet die Neuwahl innerhalb von zwei Jahren vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
Zweiter Abschnitt
Stadtbezirke und Ortschaften
§ 55 Stadtbezirke
(1) In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen.
(2) Der Rat beschließt über die Zahl der Stadtbezirke und ihre Abgrenzung.
(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode ( § 33 Abs. 2) zulässig.
§ 55a - aufgehoben -
(1) Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden. Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins. Die Mitglieder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gewählt; dabei entsprechen
Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren sind auch für die Wahl des Stadtbezirksrates zuständig. Für die Mitglieder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften über Ratsfrauen und Ratsherren sowie § 35a entsprechend, § 39b Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können. Der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, der Vertreterin oder dem Vertreter und den Fraktionsvorsitzenden können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden; § 39 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die. Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. "Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(4) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Übrigen gelten für das Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften über den Rat entsprechend; der Stadtbezirksrat kann in entsprechender Anwendung des § 43a in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen. Die Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den Ausschüssen des Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung. Der Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Stadtbezirksrates fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(6) Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Stadtbezirksrates zur Folge. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird.
§ 55c Aufgaben des Stadtbezirksrates
(1) Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:
Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(4) In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind ( § 4 BauGB), anzuhören. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung ( § 3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.
(5) Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die. der Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den Absätzen 3 und 4 abgegeben hat.
§ 55d - aufgehoben -
§ 55e Ortschaften
(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.
(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten.
(3) Die Änderung der Grenzen und die Aufhebung von Ortschaften sind nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.
(1) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen. § 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister; § 55b Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; § 55h Abs. 1 Sätze 2,3 und 7 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen.
(4) Für das Verfahren des Ortsrates gilt § 55b Abs. 4 bis 6 entsprechend.
§ 55g Aufgaben des Ortsrates
(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Ortsrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auf Verlangen des Ortsrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.
(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Ortsbürgerrneisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.
(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können durch Beschluss des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
§ 55h Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. "Sie oder er muss in der Ortschaft, für die sie oder er bestellt wird, wohnen. Sie oder er hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55g Abs. 3 und 4 Satz 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers fort.
(3) Vor Ablauf der Wahlperiode endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers mit der Aufhebung des Wohnsitzes in der Ortschaft. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 55i Revisionsklausel
Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsausschuss
§ 56 Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme angehören. "Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben, 2,14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,
mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.
In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
(3) In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren; § 51 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. § 39a Satz 1 und § 51 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung des Rates.
§ 57 Zuständigkeit
(1) Der Verwaltungsausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates vor. Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen. Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.
(3) Der Verwaltungsausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.
(5) Der Verwaltungsausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.
§ 58 Sonstige Rechte
Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1).
§ 59 Sitzungen
(1) Der Verwaltungsausschuss ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen. Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.
§ 60 Einspruchsrecht
Hält der Verwaltungsausschuss das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluss des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.
Vierter Abschnitt
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 61 Wahl, Amtszeit und Vertretung 09 09a
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.
(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten
(2a) Hat der Rat einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, über die Neubildung einer Samtgemeinde oder über die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde in einer Samtgemeinde gefasst, so kann er abweichend von Absatz 2 beschließen, nach dem Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zwei Jahre auf die Wahl einer neuen Bürgermeisterin oder eines neuen Bürgermeisters vorläufig zu verzichten. Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 bestimmte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Bildung der Samtgemeinde oder die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen werden wird. Wird einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 2 aufgehoben oder ist die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht des 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Rates durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vereidigt. Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Ratsmitglied die Vereidigung vor.
(6) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister. Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
(7) Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.
(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung.
§ 61a Abwahl
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrags. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 37 NBG findet keine Anwendung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes
Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.
§ 62 Zuständigkeit
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er dem Rat alsbald. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zweck Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchführen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 6 zu unterrichten.
§ 63 Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 09a
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde. Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung der Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des Satzes 2.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht besetzt oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 Satz 1.
§ 64 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1). Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte der Gemeinde vertreten lassen. Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet. Verwaltet die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.
(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Gemeinde an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend.
§ 65 Einspruch
(1) Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen Beschluss des Rates im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat davon zu unterrichten. Gegen einen Beschluss des Rates kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen. In diesem Fall hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. Der Rat ist bei seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.
§ 66 Eilentscheidungen
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuss. Kann im Fall des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat den Rat und den Verwaltungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Eine Anhörung nach § 55c Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 55g Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 55h Abs. 1 Satz 6 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben.
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(Stand: 18.07.2018)
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