umwelt-online: NGO - Niedersächsische Gemeindeordnung (2)
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Fuenfter Teil
Innere Gemeindeverfassung

Erster Abschnitt
Rat

§ 31 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.

§ 32 Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren 09a

(1) Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden

mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,

mit 501 bis 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,

mit 1.001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,

mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,

mit 3.001 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,

mit 5.001 bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,

mit 6.001 bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,

mit 7.001 bis 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,

mit 8.001 bis 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,

mit 9.001 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,

mit 10.001 bis 11.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,

mit 11.001 bis 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,

mit 12.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,

mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,

mit 20.001 bis 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,

mit 25.001 bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,

mit 30.001 bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,

mit 40.001 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,

mit 50.001 bis 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,

mit 75.001 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,

mit 100.001 bis 125.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,

mit 125.001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,

mit 150.001 bis 175.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,

mit 175.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,

mit 200.001 bis 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,

mit 250.001 bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,

mit 300.001 bis 350.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,

mit 350.001 bis 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,

mit 400.001 bis 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,

mit 500.001 bis 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,

mit mehr als 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.

In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

(2) Durch Satzung kann in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis spätestens 13 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 verringert werden; dabei darf die Zahl von 20 Ratsfrauen und Ratsherren jedoch nicht unterschritten werden.

(3) Aus Anlass der Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden kann die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für die Dauer bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. Die Erhöhung ist durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden zu regeln. Die Satzungen müssen vor der Verkündung des die Vereinigung oder Neubildung regelnden Gesetzes bekannt gemacht worden sein.

(4) Beschlüsse nach Absatz 2 oder 3 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

§ 33 Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren

(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.

§ 34 Recht zur Wahl der Ratsmitglieder

(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 35 Wählbarkeit

(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und
  3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer als Unionsbürger nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 35a Unvereinbarkeit

(1) Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen nicht sein

  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Gemeinde,
  2. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst der Samtgemeinde, deren Mitglied die Gemeinde ist,
  3. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  4. Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über die Gemeinde wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  5. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn die Gemeinde über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

Satz 1 Nr. 5 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und führt die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den Nachweis, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Rat aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

§ 36 Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.

§ 37 Sitzverlust

(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren

  1. durch Verzicht; dieser ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
  2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
  3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des Absatzes 3,
  4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
  5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl des Rates oder des Ratsmitgliedes ungültig ist,
  6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,
  7. durch Ablauf der Frist gemäß § 35a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
  8. durch Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die Mitgliedschaft im Rat nach § 35a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. Das Gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 38 Ruhen der Mitgliedschaft im Rat

Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 39 Rechtsstellung der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grund zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.

(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Ratsfrauen und Ratsherren,

  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.

(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen und Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.

§ 39a Antragsrecht, Auskunftsrecht

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen. Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1).

§ 39b Fraktionen und Gruppen

(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.

(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.

(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 40 Zuständigkeit des Rates 09a

(1) Der Rat beschließt ausschließlich über

  1. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,
  3. Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
  4. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  5. die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
  7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
  8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§   89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,
  9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen ( § 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
  10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,
  11. a. die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110,
  12. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,
  13. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
  14. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten ( § 92 Abs. 1 Satz 2),
  15. a. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,
  16. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,
  17. die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  18. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
  19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  20. Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.

§ 41 Einberufung des Rates 09a

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Die erste Sitzung findet binnen einen Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. Im Übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen,

  1. wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,
  2. wenn die letzte Ratssitzung länger als drei Monate zurückliegt und eine Ratsfrau oder ein Ratsherr die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 42 Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§ 43 Ratsvorsitz

(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Rat beschließt über die Vertretung der oder des Ratsvorsitzenden.

(3) Die oder der Ratsvorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Ratsmitglieder abberufen werden.

§ 43a Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen.

(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.

(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 44 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Ratsvorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem V erhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.

§ 45 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

§ 46 Beschlussfähigkeit

(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Die oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Rat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

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