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Fuenfter Teil
Innere Gemeindeverfassung
Erster Abschnitt
Rat
§ 31 Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.
§ 32 Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren 09a
(1) Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden
mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 6,mit 501 bis 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8,
mit 1.001 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,
mit 2.001 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit 3.001 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14,
mit 5.001 bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16,
mit 6.001 bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18,
mit 7.001 bis 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,
mit 8.001 bis 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22,
mit 9.001 bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24,
mit 10.001 bis 11.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,
mit 11.001 bis 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,
mit 12.001 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,
mit 15.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32,
mit 20.001 bis 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,
mit 25.001 bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 36,
mit 30.001 bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38,
mit 40.001 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,
mit 50.001 bis 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 75.001 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44,
mit 100.001 bis 125.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125.001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48,
mit 150.001 bis 175.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 175.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 52,
mit 200.001 bis 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 250.001 bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,
mit 300.001 bis 350.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 350.001 bis 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,
mit 400.001 bis 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 500.001 bis 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit mehr als 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66.
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.
(2) Durch Satzung kann in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis spätestens 13 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 verringert werden; dabei darf die Zahl von 20 Ratsfrauen und Ratsherren jedoch nicht unterschritten werden.
(3) Aus Anlass der Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden kann die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für die Dauer bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. Die Erhöhung ist durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden zu regeln. Die Satzungen müssen vor der Verkündung des die Vereinigung oder Neubildung regelnden Gesetzes bekannt gemacht worden sein.
(4) Beschlüsse nach Absatz 2 oder 3 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
§ 33 Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.
§ 34 Recht zur Wahl der Ratsmitglieder
(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltag
Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
§ 35 Wählbarkeit
(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltag
§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
§ 35a Unvereinbarkeit
(1) Ratsfrauen oder Ratsherren dürfen nicht sein
Satz 1 Nr. 5 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und führt die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den Nachweis, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Rat aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.
§ 36 Sitzerwerb
Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.
§ 37 Sitzverlust
(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren
(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. Das Gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.
§ 38 Ruhen der Mitgliedschaft im Rat
Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.
§ 39 Rechtsstellung der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grund zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.
(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.
(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Ratsfrauen und Ratsherren,
haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen und Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.
(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.
§ 39a Antragsrecht, Auskunftsrecht
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen. Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1).
§ 39b Fraktionen und Gruppen
(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.
(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 40 Zuständigkeit des Rates 09a
(1) Der Rat beschließt ausschließlich über
(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen ( § 5 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.
§ 41 Einberufung des Rates 09a
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Die erste Sitzung findet binnen einen Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. Im Übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen,
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.
§ 42 Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.
§ 43 Ratsvorsitz
(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Rat beschließt über die Vertretung der oder des Ratsvorsitzenden.
(3) Die oder der Ratsvorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Ratsmitglieder abberufen werden.
§ 43a Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen.
(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.
(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 44 Ordnung in den Sitzungen
(1) Die oder der Ratsvorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Die oder der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem V erhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.
(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.
§ 45 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
§ 46 Beschlussfähigkeit
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Die oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Rat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
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(Stand: 16.06.2018)
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